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Entscheidung 11 Os 45/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os45/09s

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikolay N***** und Simeon S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Simeon S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Dezember 2008, GZ 34 Hv 92/07g-405, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Nikolay N***** enthält, wurde Simeon S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins./ am 19. Juli 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nikolay N***** als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 1.480 Gramm Heroin, dessen reine Wirkstoffmenge 500 Gramm Heroin, 5 Gramm Morphin und 65 Gramm Monoacetylmorphin betrug, nach Österreich eingeführt, indem Nikolay N***** das Suchtgift im Zug von Bulgarien nach Österreich verbrachte und Simeon S***** es in Wien übernahm; römisch zwei./ im Jahr 2007, teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Verkauf von zumindest 1.316 Gramm Heroin, dessen reine Wirkstoffmenge zumindest 65 Gramm Heroin betrug, und drei Gramm Kokain zwölf namentlich im Urteilsspruch genannten Abnehmern in den dort angeführten Teilmengen, insgesamt in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 15-fache übersteigenden Menge, überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.

Soweit der Angeklagte mit der sich nur gegen Schuldspruch römisch zwei./ wendenden Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) unter eigenständiger Bewertung einzelner Beweisergebnisse und durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellung einzelner Details in Abrede stellt, jener als Suchtgifthändler bezeichnete „D*****" zu sein, vermag er beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Das Erstgericht hat ausführlich begründet (US 18 bis 26), wie es zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eben diesen Aliasnamen verwendete. Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Das Vorbringen der den Schuldspruch römisch eins./ bekämpfenden Subsumtionsrüge, es könne „nicht zwingend ein Vorsatz ... abgeleitet werden, Heroin in der von Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG geforderten Menge einzuführen", orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssubstrat (US 16 in Verbindung mit 43 ff) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit hiemit der Sache nach ein Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) geltend gemacht wird, scheitert dieser an der auch diesbezüglich eingehenden Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die weitere Argumentation, ausgehend von einem Reinheitsgrad des Heroins von 5 % errechne sich eine Wirkstoffmenge von insgesamt (bloß) 74 Gramm, entspricht den gesetzlichen Vorgaben der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrunds ebenfalls nicht, weil sie sich darauf beschränkt, eine missliebige Feststellung des Erstgerichts (zur Reinsubstanz der importierten Suchtmittel, US 15 f) schlicht zu negieren.

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge zum Schuldspruch römisch zwei./ verfehlt in gleicher Weise die Orientierung am Verfahrensrecht, indem lediglich - auf Sachverhaltsebene - und nicht nachvollziehbar kritisiert wird, dass das Erstgericht dem Angeklagten „sämtliche in Umlauf gebrachten Suchtgiftmengen" zugerechnet und keine „Hälfteteilung" (mit dem Angeklagten Nikolay N*****) vorgenommen habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90761 11Os45.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00045.09S.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0110OS00045_09S0000_000