Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.
Soweit der Angeklagte mit der sich nur gegen Schuldspruch II./ wendenden Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) unter eigenständiger Bewertung einzelner Beweisergebnisse und durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellung einzelner Details in Abrede stellt, jener als Suchtgifthändler bezeichnete „D*****" zu sein, vermag er beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Das Erstgericht hat ausführlich begründet (US 18 bis 26), wie es zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eben diesen Aliasnamen verwendete. Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Soweit der Angeklagte mit der sich nur gegen Schuldspruch römisch zwei./ wendenden Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) unter eigenständiger Bewertung einzelner Beweisergebnisse und durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellung einzelner Details in Abrede stellt, jener als Suchtgifthändler bezeichnete „D*****" zu sein, vermag er beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Das Erstgericht hat ausführlich begründet (US 18 bis 26), wie es zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eben diesen Aliasnamen verwendete. Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Das Vorbringen der den Schuldspruch I./ bekämpfenden Subsumtionsrüge, es könne „nicht zwingend ein Vorsatz ... abgeleitet werden, Heroin in der von § 28 Abs 4 Z 3 SMG geforderten Menge einzuführen", orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssubstrat (US 16 iVm 43 ff) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit hiemit der Sache nach ein Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) geltend gemacht wird, scheitert dieser an der auch diesbezüglich eingehenden Beweiswürdigung der Tatrichter.Das Vorbringen der den Schuldspruch römisch eins./ bekämpfenden Subsumtionsrüge, es könne „nicht zwingend ein Vorsatz ... abgeleitet werden, Heroin in der von Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG geforderten Menge einzuführen", orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssubstrat (US 16 in Verbindung mit 43 ff) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit hiemit der Sache nach ein Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) geltend gemacht wird, scheitert dieser an der auch diesbezüglich eingehenden Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die weitere Argumentation, ausgehend von einem Reinheitsgrad des Heroins von 5 % errechne sich eine Wirkstoffmenge von insgesamt (bloß) 74 Gramm, entspricht den gesetzlichen Vorgaben der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrunds ebenfalls nicht, weil sie sich darauf beschränkt, eine missliebige Feststellung des Erstgerichts (zur Reinsubstanz der importierten Suchtmittel, US 15 f) schlicht zu negieren.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge zum Schuldspruch II./ verfehlt in gleicher Weise die Orientierung am Verfahrensrecht, indem lediglich - auf Sachverhaltsebene - und nicht nachvollziehbar kritisiert wird, dass das Erstgericht dem Angeklagten „sämtliche in Umlauf gebrachten Suchtgiftmengen" zugerechnet und keine „Hälfteteilung" (mit dem Angeklagten Nikolay N*****) vorgenommen habe.Das Vorbringen der Subsumtionsrüge zum Schuldspruch römisch zwei./ verfehlt in gleicher Weise die Orientierung am Verfahrensrecht, indem lediglich - auf Sachverhaltsebene - und nicht nachvollziehbar kritisiert wird, dass das Erstgericht dem Angeklagten „sämtliche in Umlauf gebrachten Suchtgiftmengen" zugerechnet und keine „Hälfteteilung" (mit dem Angeklagten Nikolay N*****) vorgenommen habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.