Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 45/12w×

Entscheidung 11 Os 45/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os45/12w

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel Z***** und Mag. Arkadiusz D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2011, GZ 125 Hv 40/11k-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel Z***** und Mag. Arkadiusz D***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 12, Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar

(römisch eins) in der Nacht von 13. auf 14. April 2011 in Wiener Neudorf dem Friedrich K***** ein Motorrad im Wert von 6.000 Euro, indem sie das Zündschloss bzw die Lenkradsperre mit einem Spezialwerkzeug (Honda OBD-Tool) überwanden;

(römisch zwei) am 31. August 2011 in Wien dem Juro T***** ein Motorrad im Wert von 5.100 Euro, indem sie das Zündschloss bzw die Lenkradsperre abbrachen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 5 und Ziffer 10,, von Mag. Arkadiusz D***** überdies aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Der Übersichtlichkeit halber folgt die Gliederung jener der (teilweise gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Arkadiusz D*****:

Entgegen der - ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten - Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist der aus dem Anfertigen eines Fotos vom entfremdeten Motorrad, der Sicherstellung des bei diesem Einbruchsdiebstahl verwendeten Werkzeugs („OBD-Tool“) und der dabei ebenfalls gestohlenen Motorrad-Abdeckplane im Pkw des Angeklagten sowie dem als unglaubwürdig beurteilten Aussageverhalten des Mitangeklagen Z***** zur Herkunft des „OBD-Tools“ gezogene Schluss auf die Mittäterschaft des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit der Kritik an der Lebensnähe dieser Urteilsannahmen bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Aus welchem Grund der Angeklagte ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon mit der Nummer 6***** beim Einbruchsdiebstahl laut Schuldspruch 1 nicht bei sich hatte, betrifft - der weiteren (auch aus Ziffer 5 a, erhobenen) Rüge zuwider - keinen entscheidenden Umstand. Vielmehr versucht der Angeklagte abermals, seiner mängelfrei verworfenen Behauptung, zu diesem Tatzeitpunkt in Polen gewesen zu sein, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Durchbruch zu verhelfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten:

Die von den Beschwerdeführern vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Vorgehensweise der Angeklagten findet sich auf US 14. Im Übrigen ist der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite zulässig und bei leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Konstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten (US 6) schlichtweg ignoriert, verfehlt sie den gesetzlich geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00045.12W.0524.000

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120524_OGH0002_0110OS00045_12W0000_000