Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5 und Z 10, von Mag. Arkadiusz D***** überdies aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 5 und Ziffer 10,, von Mag. Arkadiusz D***** überdies aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Der Übersichtlichkeit halber folgt die Gliederung jener der (teilweise gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Arkadiusz D*****:
Entgegen der - ausschließlich gegen den Schuldspruch I gerichteten - Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus dem Anfertigen eines Fotos vom entfremdeten Motorrad, der Sicherstellung des bei diesem Einbruchsdiebstahl verwendeten Werkzeugs („OBD-Tool“) und der dabei ebenfalls gestohlenen Motorrad-Abdeckplane im Pkw des Angeklagten sowie dem als unglaubwürdig beurteilten Aussageverhalten des Mitangeklagen Z***** zur Herkunft des „OBD-Tools“ gezogene Schluss auf die Mittäterschaft des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit der Kritik an der Lebensnähe dieser Urteilsannahmen bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Entgegen der - ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten - Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist der aus dem Anfertigen eines Fotos vom entfremdeten Motorrad, der Sicherstellung des bei diesem Einbruchsdiebstahl verwendeten Werkzeugs („OBD-Tool“) und der dabei ebenfalls gestohlenen Motorrad-Abdeckplane im Pkw des Angeklagten sowie dem als unglaubwürdig beurteilten Aussageverhalten des Mitangeklagen Z***** zur Herkunft des „OBD-Tools“ gezogene Schluss auf die Mittäterschaft des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit der Kritik an der Lebensnähe dieser Urteilsannahmen bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Aus welchem Grund der Angeklagte ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon mit der Nummer 6***** beim Einbruchsdiebstahl laut Schuldspruch 1 nicht bei sich hatte, betrifft - der weiteren (auch aus Z 5a erhobenen) Rüge zuwider - keinen entscheidenden Umstand. Vielmehr versucht der Angeklagte abermals, seiner mängelfrei verworfenen Behauptung, zu diesem Tatzeitpunkt in Polen gewesen zu sein, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Durchbruch zu verhelfen.Aus welchem Grund der Angeklagte ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon mit der Nummer 6***** beim Einbruchsdiebstahl laut Schuldspruch 1 nicht bei sich hatte, betrifft - der weiteren (auch aus Ziffer 5 a, erhobenen) Rüge zuwider - keinen entscheidenden Umstand. Vielmehr versucht der Angeklagte abermals, seiner mängelfrei verworfenen Behauptung, zu diesem Tatzeitpunkt in Polen gewesen zu sein, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Durchbruch zu verhelfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten:
Die von den Beschwerdeführern vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Vorgehensweise der Angeklagten findet sich auf US 14. Im Übrigen ist der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite zulässig und bei leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die von den Beschwerdeführern vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Vorgehensweise der Angeklagten findet sich auf US 14. Im Übrigen ist der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite zulässig und bei leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten (US 6) schlichtweg ignoriert, verfehlt sie den gesetzlich geforderten Bezugspunkt.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Konstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten (US 6) schlichtweg ignoriert, verfehlt sie den gesetzlich geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.