Nur gegen Schuldspruch B./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Nur gegen Schuldspruch B./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Feststellungen zur (entgegen dem Konstatierungen zur „Absichtlichkeit“ fordernden Beschwerdevorbringen zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die in § 144 Abs 1 [sowie in § 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall] StGB genannten Tatbestandsmerkmale [vgl dazu Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 28 f {und § 145 Rz 18}] umfassenden) subjektiven Tatseite der Angeklagten zu entnehmen sind.Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Feststellungen zur (entgegen dem Konstatierungen zur „Absichtlichkeit“ fordernden Beschwerdevorbringen zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die in Paragraph 144, Absatz eins, [sowie in Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall] StGB genannten Tatbestandsmerkmale [vgl dazu Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 144, Rz 28 f {und Paragraph 145, Rz 18}] umfassenden) subjektiven Tatseite der Angeklagten zu entnehmen sind.
Das Erstgericht referierte zwar den Text einer Sprachnachricht („Jo wie gsogt, i schau jetzt eh, ob i nu wen findt, oba ... jo ... I woaß jetzt ned ... kumt eh auf ... Sunst wia gsogt ruaf i hoid einfoch ... ah ... bei meim Aunwoid amoi au und daun ... jo ... Frog i mi trotzdem wos bei mir sei kau, jo und jo, daun kummt des eh ois auf, daun siagt mas eh!“), führte weiters aber lediglich aus:Das Erstgericht referierte zwar den Text einer Sprachnachricht („Jo wie gsogt, i schau jetzt eh, ob i nu wen findt, oba ... jo ... römisch eins woaß jetzt ned ... kumt eh auf ... Sunst wia gsogt ruaf i hoid einfoch ... ah ... bei meim Aunwoid amoi au und daun ... jo ... Frog i mi trotzdem wos bei mir sei kau, jo und jo, daun kummt des eh ois auf, daun siagt mas eh!“), führte weiters aber lediglich aus:
„Damit meinte die Angeklagte, dass sie ihrem Anwalt mitteilen werde, dass Peter Ra***** Gelder der Feuerwehr L***** veruntreut habe und dies somit an die Öffentlichkeit geraten werde, wenn Peter Ra***** nicht € 500,00 an die Angeklagte zahlt. Die Angeklagte sandte an Peter Ra***** diese Nachricht, um diesen unter Druck zu setzen und um zu erreichen, dass dieser € 500,00 an sie auszahlt. Peter Ra***** konnte dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Angeklagte in der Lage und Willens ist, seine Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung herbeizuführen.
Die Angeklagte wusste, dass sie auf diese € 500,00 keinen Anspruch hatte.
Peter Ra***** konnte jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine € 500,00 mehr an die Angeklagte zahlen und nahm sich aus Furcht, dass sein Griff in die Kasse der FF L***** öffentlich wird und somit vor dem Verlust seines Ansehens in der Gemeinde L*****, am 21. 4. 2018 das Leben.
Die Angeklagte hat die verzweifelten Mitteilungen des Peter Ra*****, in denen er teilweise auch den Tod ins Spiel brachte, erhalten und auch verstanden, jedoch nicht damit gerechnet, dass sich Peter Ra***** das Leben nehmen wird.“
Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt – in Übereinstimmung mit dem Croquis – zum spruchgemäßen Vorgehen, womit sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Angeklagten erübrigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.