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Entscheidung 11 Os 45/21h×

Entscheidung 11 Os 45/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os45/21h

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen A***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2021, GZ 37 Hv 92/20s-68, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil (das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält) wurde A***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2001, (römisch eins./A./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004, (römisch eins./A./1./b./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2013, (römisch eins./B./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2013, (römisch eins./B./1./b./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz 2, StGB (römisch eins./C./1./), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (römisch eins./C./2./; richtig: idgF [RIS-Justiz RS0088989 {T2}; dazu auch: RIS-Justiz RS0118870]), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./C./3./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der (richtig:) Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch drei./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (römisch vier./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006, (römisch fünf./A./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2017, (römisch fünf./B./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch fünf./C./) schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er in B***** und andernorts

römisch eins./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte C***** in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste,

              A./ im Zeitraum 2011 bis 31. Juli 2013

              1./ seinen Penis in den Mund zu nehmen und zu „lutschen“, wobei er im Fall ihrer Weigerung ihren Kopf festhielt und gegen sein Glied presste, ihr seine Zunge, Vibratoren in verschiedenen Größen bzw seine Finger in die Scheide einführte, wobei er sie, wenn sie dies aufgrund von dabei erlittenen Schmerzen nicht zulassen wollte, mit der Hand festhielt und so zur Ermöglichung seiner Handlungen zwang sowie überdies ihren Scheidenbereich „ableckte“ und sie zur Durchführung von Handverkehr an seinem Penis veranlasste,

              a./ eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet,

              b./ eine Person mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

              B./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017

              1./ seinen Penis in den Mund zu nehmen und zu „lutschen“, wobei er im Falle ihrer Weigerung ihren Kopf festhielt und gegen sein Glied presste, ihr seine Zunge, Vibratoren in verschiedenen Größen sowie seine Finger in die Scheide einführte, wobei er sie, wenn sie dies aufgrund von dabei erlittenen Schmerzen nicht zulassen wollte, mit der Hand festhielt und so zur Ermöglichung seiner Handlungen zwang sowie überdies ihren nackten Scheidenbereich „ableckte“ und sie zur Durchführung von Handverkehr an seinem nackten Penis veranlasste,

              a./ eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet,

              b./ eine Person mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

              C./ Pornofilme (Geschlechtsverkehr bzw geschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Personen) auf seinem Computer mit ihm gemeinsam anzusehen, wobei er sie nachdrücklich aufforderte, die Augen aufzumachen und den von ihm vorgespielten Film anzusehen bzw. sie teils mit Gewalt zum Sehen des Films zwang, indem er sie festhielt,

1./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017 außer dem Fall des Paragraph 208, Absatz eins, StGB, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt,

              2./ im Zeitraum 2011 bis 31. Juli 2013 eine Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt,

              3./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017 eine Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt,

römisch zwei./ dadurch, dass er seine am ***** 2004 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte Ch***** als diese ca 12 Jahre alt war, somit 2016 oder 2017 einmal an ihren Brüsten intensiv betastete, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen,

römisch drei./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene Nichte C***** und seine am ***** 2004 geborene Nichte Ch*****, die während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigt und betreut wurden, im Zeitraum 2011 bis November 2017 in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste, während des Duschens die jeweils eigene Scheide intensiv außen und innen zu betasten, sodass er seinen beiden Nichten dabei zusehen konnte und dadurch unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen;

römisch vier./ dadurch, dass er seine am ***** 1989 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Cousine K***** in acht bis neun Angriffen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten, im vierten Quartal 1999 dazu veranlasste, sich auf sein Bett in seinem Zimmer zu legen, sich die Hose auszuziehen, sodass er mit der Zunge ihren nackten Scheidenbereich „ablecken“, ihr die Zunge sowie ein bis zwei Finger zum Teil ganz in die Scheide einführen und dabei ihre Brüste mit der Hand intensiv betasten konnte, eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich krankheitswertige psychische Leidenszustände im Sinne einer Panikstörung sowie einer depressiven Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem Ausmaß von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte;

römisch fünf./ an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

A./ durch die zu römisch eins./A./1./ beschriebenen Handlungen

B./ durch die zu römisch eins./B./1./ beschriebenen Handlungen

C./ durch die zu römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ beschriebenen Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, , 5a, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Abweisung (ON 67 S 24) des „zum Beweis für die Tatsache, dass der Penis des Angeklagten anatomische Auffälligkeiten hat, die so markant sind, dass sie auch in der Situation aufgeregten Mädchen auffallen müssen“ gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Urologie (ON 67 S 23) Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5] Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb das Beweisthema geeignet sein soll, einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand zu beweisen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und 340).

[6]                Zielt außerdem ein Beweisthema – wie hier aus dem Zusammenhang erkennbar – letztlich in Richtung einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, betrifft der begehrte Verfahrensschritt nur dann einen erheblichen Umstand, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Insoweit fehlt dem Begehren eine Begründung der Tauglichkeit der gewünschten Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0107040). Die im Rechtsmittel kritisierte Begründung der ablehnenden Entscheidung des Erstgerichts ist im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0116749).

[7] Der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) bzw einer „Widersprüchlichkeit“ (Ziffer 5, dritter Fall) gegen die Feststellung, K***** habe im Zimmer des Angeklagten die Hose und Unterhose herunterziehen müssen, sei „sprach- und denklogisch“ mit ihrer – ebenfalls konstatierten – vorangegangenen Einwilligung nicht in Einklang zu bringen, nimmt – trotz Zitierung der relevanten Urteilspassage in der Beschwerdeschrift – nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0166504, RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Danach habe die Minderjährige nämlich „die Tragweite und das Unrecht der Handlungen bei ihrer Einwilligung“ damals nicht erkannt (US 7), womit von einer „Freiwilligkeit“, wie sie die Rüge ihrem Einwand zugrunde legt, nicht die Rede sein kann.

[8] Inwiefern die – keineswegs nur unter Verwendung der verba legalia getroffenen vergleiche US 10 ff) – Annahmen zum subjektiven Handlungselement „nicht hinreichend individualisiert und konkretisiert“ geblieben sein sollen, legt die weitere Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

[9] Entgegen dem Einwand, „weder erfolgen [im Ersturteil] jedoch ausreichende Ausführungen, aus welchen Erwägungen, noch auf welche Weise und/oder aus welchen Gründen derartige Ableitungen inhaltlich in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten“ (Ziffer 5, vierter Fall) begegnet die Fundierung dieser Konstatierungen aus den – im Übrigen jeweils einzeln zugeordneten (US 23 f) – äußeren Umständen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882).

[10] Der Beschwerdeführer vermisst eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit seinen – auf die Angaben der Zeugin K***** replizierenden und „seiner Entlastung dienenden“ – Argumenten, seine Schwester habe zum Tatzeitpunkt nicht mehr zu Hause gewohnt, weshalb mit ihrem „Hereinplatzen“ nicht zu rechnen gewesen wäre (vom Erstgericht im Übrigen ohnehin erörtert – US 13), und dass seine Mutter bei gemeinsamen Fernsehabenden regelmäßig „gegenüber auf einem Fauteuil gesessen“ wäre (Ziffer 5, zweiter Fall). Er versäumt einmal mehr das Herstellen eines konkreten Bezugs zu entscheidenden Tatsachen und verkennt überdies, dass die zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verhaltenen Tatrichter nicht verpflichtet sind, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen dahingehend zu erörtern, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

[11] Welcher zusätzlichen Feststellungen zur „voluntativen Komponente“ des Vorsatzes es über die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 10 ff) hinaus bedurft hätte, legt die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Einer Erwiderung ist ein solches Vorbringen nicht zugänglich.

[12] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) hält die erschwerende Wertung der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2017 vergleiche US 29 f) für unzulässig, weil die hier gegenständlichen Taten teils davor begangen worden seien und somit im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stünden. Sie übersieht, dass eine Tat nur dann in dem früheren Verfahren abgeurteilt werden hätte können (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB), wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre, somit sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (hier: des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juli 2017, AZ 37 Hv 24/17m; demgegenüber unter anderem römisch eins./B./, römisch eins./C./1./: „… bis November 2017 …“) begangen wurden vergleiche Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 2 mwN).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde – die im Übrigen keinerlei Sachvorbringen zu Ziffer 5 a, enthält – war bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[14] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass angesichts der Schuldsprüche wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./1./b./, römisch eins./B./1./b./) hinsichtlich des vom Erstgericht bei der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungsgrundes der Begehung strafbarer Handlungen des 10. Abschnitts gegen Angehörige und als Volljähriger gegen Minderjährige (US 30) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) vorliegt.

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00045.21H.0506.000

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210506_OGH0002_0110OS00045_21H0000_000