Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil (das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält) wurde A***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 130/2001 (I./A./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 15/2004 (I./A./1./b./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 116/2013 (I./B./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 116/2013 (I./B./1./b./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 2 StGB (I./C./1./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (I./C./2./; richtig: idgF [RIS-Justiz RS0088989 {T2}; dazu auch: RIS-Justiz RS0118870]), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./C./3./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der (richtig:) Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (III./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (IV./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 56/2006 (V./A./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 56/2006 bzw BGBl I 117/2017 (V./B./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (V./C./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil (das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält) wurde A***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2001, (römisch eins./A./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004, (römisch eins./A./1./b./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2013, (römisch eins./B./1./a./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2013, (römisch eins./B./1./b./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz 2, StGB (römisch eins./C./1./), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (römisch eins./C./2./; richtig: idgF [RIS-Justiz RS0088989 {T2}; dazu auch: RIS-Justiz RS0118870]), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./C./3./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der (richtig:) Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch drei./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (römisch vier./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006, (römisch fünf./A./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2017, (römisch fünf./B./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch fünf./C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B***** und andernorts
I./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte C***** in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste, römisch eins./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte C***** in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste,
A./ im Zeitraum 2011 bis 31. Juli 2013
1./ seinen Penis in den Mund zu nehmen und zu „lutschen“, wobei er im Fall ihrer Weigerung ihren Kopf festhielt und gegen sein Glied presste, ihr seine Zunge, Vibratoren in verschiedenen Größen bzw seine Finger in die Scheide einführte, wobei er sie, wenn sie dies aufgrund von dabei erlittenen Schmerzen nicht zulassen wollte, mit der Hand festhielt und so zur Ermöglichung seiner Handlungen zwang sowie überdies ihren Scheidenbereich „ableckte“ und sie zur Durchführung von Handverkehr an seinem Penis veranlasste,
a./ eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet,
b./ eine Person mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;
B./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017
1./ seinen Penis in den Mund zu nehmen und zu „lutschen“, wobei er im Falle ihrer Weigerung ihren Kopf festhielt und gegen sein Glied presste, ihr seine Zunge, Vibratoren in verschiedenen Größen sowie seine Finger in die Scheide einführte, wobei er sie, wenn sie dies aufgrund von dabei erlittenen Schmerzen nicht zulassen wollte, mit der Hand festhielt und so zur Ermöglichung seiner Handlungen zwang sowie überdies ihren nackten Scheidenbereich „ableckte“ und sie zur Durchführung von Handverkehr an seinem nackten Penis veranlasste,
a./ eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet,
b./ eine Person mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;
C./ Pornofilme (Geschlechtsverkehr bzw geschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Personen) auf seinem Computer mit ihm gemeinsam anzusehen, wobei er sie nachdrücklich aufforderte, die Augen aufzumachen und den von ihm vorgespielten Film anzusehen bzw. sie teils mit Gewalt zum Sehen des Films zwang, indem er sie festhielt,
1./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017 außer dem Fall des § 208 Abs 1 StGB, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt, 1./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017 außer dem Fall des Paragraph 208, Absatz eins, StGB, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt,
2./ im Zeitraum 2011 bis 31. Juli 2013 eine Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt,
3./ im Zeitraum 1. August 2013 bis November 2017 eine Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt,
II./ dadurch, dass er seine am ***** 2004 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte Ch***** als diese ca 12 Jahre alt war, somit 2016 oder 2017 einmal an ihren Brüsten intensiv betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, römisch zwei./ dadurch, dass er seine am ***** 2004 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Nichte Ch***** als diese ca 12 Jahre alt war, somit 2016 oder 2017 einmal an ihren Brüsten intensiv betastete, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen,
III./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene Nichte C***** und seine am ***** 2004 geborene Nichte Ch*****, die während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigt und betreut wurden, im Zeitraum 2011 bis November 2017 in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste, während des Duschens die jeweils eigene Scheide intensiv außen und innen zu betasten, sodass er seinen beiden Nichten dabei zusehen konnte und dadurch unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen; römisch drei./ dadurch, dass er seine am ***** 2005 geborene Nichte C***** und seine am ***** 2004 geborene Nichte Ch*****, die während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigt und betreut wurden, im Zeitraum 2011 bis November 2017 in oftmals wiederholten Angriffen dazu veranlasste, während des Duschens die jeweils eigene Scheide intensiv außen und innen zu betasten, sodass er seinen beiden Nichten dabei zusehen konnte und dadurch unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen;
IV./ dadurch, dass er seine am ***** 1989 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Cousine K***** in acht bis neun Angriffen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten, im vierten Quartal 1999 dazu veranlasste, sich auf sein Bett in seinem Zimmer zu legen, sich die Hose auszuziehen, sodass er mit der Zunge ihren nackten Scheidenbereich „ablecken“, ihr die Zunge sowie ein bis zwei Finger zum Teil ganz in die Scheide einführen und dabei ihre Brüste mit der Hand intensiv betasten konnte, eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich krankheitswertige psychische Leidenszustände im Sinne einer Panikstörung sowie einer depressiven Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem Ausmaß von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte; römisch vier./ dadurch, dass er seine am ***** 1989 geborene und während ihrer Anwesenheit in seiner Wohnung von ihm beaufsichtigte und betreute Cousine K***** in acht bis neun Angriffen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten, im vierten Quartal 1999 dazu veranlasste, sich auf sein Bett in seinem Zimmer zu legen, sich die Hose auszuziehen, sodass er mit der Zunge ihren nackten Scheidenbereich „ablecken“, ihr die Zunge sowie ein bis zwei Finger zum Teil ganz in die Scheide einführen und dabei ihre Brüste mit der Hand intensiv betasten konnte, eine unmündige Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen verleitet, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich krankheitswertige psychische Leidenszustände im Sinne einer Panikstörung sowie einer depressiven Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem Ausmaß von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte;
V./ an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar römisch fünf./ an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar
A./ durch die zu I./A./1./ beschriebenen Handlungen A./ durch die zu römisch eins./A./1./ beschriebenen Handlungen
B./ durch die zu I./B./1./ beschriebenen Handlungen B./ durch die zu römisch eins./B./1./ beschriebenen Handlungen
C./ durch die zu II./, III./ und IV./ beschriebenen Handlungen. C./ durch die zu römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ beschriebenen Handlungen.