Mit Rücksicht darauf, daß in der am 12.Oktober 1977 gemäß dem § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung der in Rede stehende Beweisantrag nicht (mehr) gestellt bzw. wiederholt wurde (vgl. dazu das Protokoll ON 50), mangelt es schon an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs.1Mit Rücksicht darauf, daß in der am 12.Oktober 1977 gemäß dem Paragraph 276, a StPO wiederholten Hauptverhandlung der in Rede stehende Beweisantrag nicht (mehr) gestellt bzw. wiederholt wurde vergleiche dazu das Protokoll ON 50), mangelt es schon an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins
Z 4 StPO. Ist nämlich die Hauptverhandlung aus einem der im § 276 a StPO genannten Gründe neu durchzuführen, so müssen in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden. Mangels Wiederholung des in der früheren - später jedoch neu durchgeführten -Ziffer 4, StPO. Ist nämlich die Hauptverhandlung aus einem der im Paragraph 276, a StPO genannten Gründe neu durchzuführen, so müssen in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden. Mangels Wiederholung des in der früheren - später jedoch neu durchgeführten -
Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages liegt demnach in Wahrheit ein 'während der Hauptverhandlung' gestellter Beweisantrag im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes gar nicht vor. (Vgl. dazu die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nr.6 zu § 281 Abs.1 Z 4 und unter Nr.23 zu § 285 a StPO angeführten Entscheidungen sowie 11 Os 159/75.) Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO geltend machend, bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, er habe den Diebstahl durch Einbruch verübt und gegen Heinz C (infolge Zufügung eines Bauchstiches) Gewalt angewendet, als unzureichend begründet.Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages liegt demnach in Wahrheit ein 'während der Hauptverhandlung' gestellter Beweisantrag im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes gar nicht vor. (Vgl. dazu die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nr.6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und unter Nr.23 zu Paragraph 285, a StPO angeführten Entscheidungen sowie 11 Os 159/75.) Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machend, bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, er habe den Diebstahl durch Einbruch verübt und gegen Heinz C (infolge Zufügung eines Bauchstiches) Gewalt angewendet, als unzureichend begründet.
Der Mängelrüge kommt Berechtigung nicht zu.
Das Schöffengericht hat nämlich alle Beweismittel einzeln und in Zusammenhang einer denkrichtigen Beurteilung unterzogen und - seiner im § 270 Abs.2Das Schöffengericht hat nämlich alle Beweismittel einzeln und in Zusammenhang einer denkrichtigen Beurteilung unterzogen und - seiner im Paragraph 270, Absatz 2
Z 5 StPO normierten Begründungspflicht entsprechend - die Gründe für seine Beweiswürdigung angeführt. Dies gilt sowohl für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer (oder ein allfälliger, unbekannt gebliebener Mittäter) habe eine Scheibe der Geschäftseingangstür eingeschlagen, um in das Lokal einzudringen und den inkriminierten Diebstahl zu begehen, als auch für jene, der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen Besitzergreifung und In-Sicherheit-Bringen der Beute gegen den ihn verfolgenden und anhaltenden Heinz C einen Messerstich in den Bauch geführt, um die weggenommenen Sachen zu erhalten. Die erstangeführten Urteilsannahmen stützte das Schöffengericht nämlich auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers und das Ergebnis der daktyloskopischen Auswertung einer am Tatort sichergestellten Spur, die zweitangeführte auf die Angaben der Zeugen C und F in Verbindung mit jenen der Zeuginnen Elfriede G (welcher der Beschwerdeführer von der Verwendung des in einer Pelzjacke umhüllt gewesenen Messers anläßlich einer in der vorangegangenen Nacht stattgefundenen 'Rauferei' erzählte) und Anna H (über die Bekleidung zur Zeit des Verlassens der Wohnung vor der Tat).Ziffer 5, StPO normierten Begründungspflicht entsprechend - die Gründe für seine Beweiswürdigung angeführt. Dies gilt sowohl für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer (oder ein allfälliger, unbekannt gebliebener Mittäter) habe eine Scheibe der Geschäftseingangstür eingeschlagen, um in das Lokal einzudringen und den inkriminierten Diebstahl zu begehen, als auch für jene, der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen Besitzergreifung und In-Sicherheit-Bringen der Beute gegen den ihn verfolgenden und anhaltenden Heinz C einen Messerstich in den Bauch geführt, um die weggenommenen Sachen zu erhalten. Die erstangeführten Urteilsannahmen stützte das Schöffengericht nämlich auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers und das Ergebnis der daktyloskopischen Auswertung einer am Tatort sichergestellten Spur, die zweitangeführte auf die Angaben der Zeugen C und F in Verbindung mit jenen der Zeuginnen Elfriede G (welcher der Beschwerdeführer von der Verwendung des in einer Pelzjacke umhüllt gewesenen Messers anläßlich einer in der vorangegangenen Nacht stattgefundenen 'Rauferei' erzählte) und Anna H (über die Bekleidung zur Zeit des Verlassens der Wohnung vor der Tat).
Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht alle vorgekommenen (entscheidenden) Beweismittel gewürdigt. Es gelangte sohin auf der Basis derselben ohne Verstoß gegen die Denkgesetze - unter Ablehnung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten - zu den Tatsachenfeststellungen, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl zum Nachteil des Peter B durch Einschlagen einer Fensterscheibe der Geschäftseingangstür begangen und (sodann) zur Erhaltung der Beute Heinz C einen Messerstich in den Bauch versetzt.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 5 StPO die Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugen Heinz C und Susanne F in Zweifel zieht und vermeint, die Urteilsbegründung sei 'nur auf Indizien und Annahmen angewiesen, wobei das Gericht eine eingehende und klare Begründung für (seinen) Schuldbeweis schuldig geblieben ist' und mit der Behauptung schließt, es gäbe für seine Schuld 'hinsichtlich der Tatbestände nach § 129 Z 1 und 131 StGB keinen objektiven Beweis, sondern nur Vermutungen und Hinweise', bringt er die Mängelrüge nicht dem Gesetze entsprechend zur Darstellung. Denn in diesem Umfange werden nicht - wie es § 281 Abs.1 Z 5 StPO verlangt -Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugen Heinz C und Susanne F in Zweifel zieht und vermeint, die Urteilsbegründung sei 'nur auf Indizien und Annahmen angewiesen, wobei das Gericht eine eingehende und klare Begründung für (seinen) Schuldbeweis schuldig geblieben ist' und mit der Behauptung schließt, es gäbe für seine Schuld 'hinsichtlich der Tatbestände nach Paragraph 129, Ziffer eins und 131 StGB keinen objektiven Beweis, sondern nur Vermutungen und Hinweise', bringt er die Mängelrüge nicht dem Gesetze entsprechend zur Darstellung. Denn in diesem Umfange werden nicht - wie es Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verlangt -
formale Begründungsmängel aufgezeigt, sondern (nur) die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert und die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlüsse tatsächlicher Natur als richtig bestritten. Diese Ausführungen zur Mängelrüge laufen auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der - einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückten - schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils nach dem § 285 d Abs.1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs.1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).