Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1956 geborene Disc-Jockey Norbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1956 geborene Disc-Jockey Norbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den Paragraphen 136, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 3. April 1979, GZ 11 Os 45/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf ein Jahr anstrebt.