Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5.Mai 1969 geborene Kochlehrling Peter P*** des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, in Bad Klein-Kirchheim im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen die nachgenannten Personen weiblichen Geschlechtes mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5.Mai 1969 geborene Kochlehrling Peter P*** des Verbrechens der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, in Bad Klein-Kirchheim im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen die nachgenannten Personen weiblichen Geschlechtes mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben, und zwar
1. gemeinsam mit (dem gleichzeitig verurteilten) Erwin T*** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Februar 1986 die Andrea B*** dadurch, daß sie sie in ihr Zimmer lockten, auf das Bett warfen, dort niederdrückten, an den Schultern festhielten, die Fußgelenke mit einem Gürtel und mit einer Kochkette am Eisengestell des Bettes festbanden und sodann Peter P*** sein Glied und Erwin T*** einen Finger in die Scheide des Mädchens einführten;
2. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Wolfgang
H*** am 7.Mai 1986 die Eva B*** dadurch, daß sie
sie im Bett festhielten, ihr das Nachthemd auszogen, ihre Hände mit einem Gürtel und einer Vorbindschürze am Eisenrahmen des Bettes festbanden, ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückten und sodann mit ihren Geschlechtsteilen (Peter P*** auch zunächst mit einem Finger) in die Scheide des eindrangen.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Peter P*** im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten Peter P*** im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Als Begründungsmangel macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Ausspruch des Gerichtshofes über die Widerstandsunfähigkeit der Andrea B*** und der Eva B*** sei mit sich selbst im Widerspruch, das Gericht habe dafür nur offenbar unzureichende Gründe angegeben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen leitete das Schöffengericht im Urteilsfaktum 1 den Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht aus dem Umstand ab, daß die Arbeitskolleginnen namens Gabi und Monika der Andrea B*** keinesfalls zu Hilfe gekommen wären. Es stützte die bekämpfte Feststellung vielmehr vor allem darauf, daß "angesichts der überlegenen körperlichen Kräfte der (jeweiligen) Täter sowohl für Andrea B*** als auch für Eva B*** jeder Widerstand aussichtslos war, zumal (auch) beide Opfer entweder mit den Beinen (Andrea B***) oder mit beiden Händen (Eva B***) an das Bett gefesselt waren" (S 153 d.A). Da diese Urteilsannahmen vom Beschwerdeführer übergangen werden, gelangt der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Im Ergebnis Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem auf der Grundlage von Hypothesen (nämlich der Annahme, was geschehen wäre, wenn die Opfer entsprechend anhaltend und laut um Hilfe gerufen hätten) bzw. - im Faktum Eva B*** - unter Bezugnahme auf den Umstand, daß sich das Opfer (wie im Urteil erwähnt - S 151 d.A) nach den inkriminierten Gewaltakten seiner Fesseln entledigen konnte, gegen die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit argumentiert wird. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer bloß unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.