Abgesehen davon, daß Rechtsanwalt Dr. H***** H***** der gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebene Verteidiger des Roland S***** war (S 235), traf Rechtsanwalt Dr. W***** P***** ohnedies für eine sachgerechte Richtigstellung des ursprünglich falschen Terminvormerkes Vorsorge: Denn er konnte auf Grund der von ihm veranlaßten Streichung der fehlerhaften Eintragung und der Einsetzung des richtigen Termins zu Recht der Meinung sein, die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Fristenvormerks hinreichend klargestellt zu haben. Zudem ging das Oberlandesgericht davon aus, daß der Konzipient, von dem der fehlerhafte Fristenvormerk stammte, die Rechtsmittelanmeldung der erwähnten verläßlichen Kanzleikraft am 7.Mai 1990 mit dem ausdrücklichen Auftrag aushändigte, diesen Schriftsatz noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu geben (S 333). Angesichts einer solchen Vorsorge für die rechtzeitige Postaufgabe durch einen Angehörigen der Kanzleigemeinschaft und den Konzipienten kann daher schon insoweit von einem schuldhaften Versäumnis des Verteidigers nicht die Rede sein. Nicht anders verhielte es sich mit dem Umstand, daß die verläßliche Kanzleikraft sich wegen des damaligen Arbeitsanfalls bei der Postabfertigung von einer Kollegin mit geringerer Praxis vertreten lassen mußte. Denn die Versäumung der Anmeldefrist wäre durch die gebotene, tatsächlich aber unterlassene Information an die Vertreterin leicht zu vermeiden gewesen. Dieses für das Verstreichen der Rechtsmittelanmeldungsfrist entscheidende Versehen der sonst verläßlichen Kanzleikraft bildete einen für einen Verteidiger (und seinen Mandanten) unabwendbaren Umstand, durch den ihm die Wahrung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich gemacht wurde; es stellt nach ständiger Rechtsprechung einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO dar (zuletzt 13 Os 98,99/90 uva).Abgesehen davon, daß Rechtsanwalt Dr. H***** H***** der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebene Verteidiger des Roland S***** war (S 235), traf Rechtsanwalt Dr. W***** P***** ohnedies für eine sachgerechte Richtigstellung des ursprünglich falschen Terminvormerkes Vorsorge: Denn er konnte auf Grund der von ihm veranlaßten Streichung der fehlerhaften Eintragung und der Einsetzung des richtigen Termins zu Recht der Meinung sein, die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Fristenvormerks hinreichend klargestellt zu haben. Zudem ging das Oberlandesgericht davon aus, daß der Konzipient, von dem der fehlerhafte Fristenvormerk stammte, die Rechtsmittelanmeldung der erwähnten verläßlichen Kanzleikraft am 7.Mai 1990 mit dem ausdrücklichen Auftrag aushändigte, diesen Schriftsatz noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu geben (S 333). Angesichts einer solchen Vorsorge für die rechtzeitige Postaufgabe durch einen Angehörigen der Kanzleigemeinschaft und den Konzipienten kann daher schon insoweit von einem schuldhaften Versäumnis des Verteidigers nicht die Rede sein. Nicht anders verhielte es sich mit dem Umstand, daß die verläßliche Kanzleikraft sich wegen des damaligen Arbeitsanfalls bei der Postabfertigung von einer Kollegin mit geringerer Praxis vertreten lassen mußte. Denn die Versäumung der Anmeldefrist wäre durch die gebotene, tatsächlich aber unterlassene Information an die Vertreterin leicht zu vermeiden gewesen. Dieses für das Verstreichen der Rechtsmittelanmeldungsfrist entscheidende Versehen der sonst verläßlichen Kanzleikraft bildete einen für einen Verteidiger (und seinen Mandanten) unabwendbaren Umstand, durch den ihm die Wahrung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich gemacht wurde; es stellt nach ständiger Rechtsprechung einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar (zuletzt 13 Os 98,99/90 uva).
Da der Angeklagte überdies die Frist von vierzehn Tagen wahrte (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO), die im gegebenen Fall ab der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien auf Zurückweisung der verspätet angemeldeten Berufung lief (SSt 51/18), wäre unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen.Da der Angeklagte überdies die Frist von vierzehn Tagen wahrte (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), die im gegebenen Fall ab der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien auf Zurückweisung der verspätet angemeldeten Berufung lief (SSt 51/18), wäre unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen.
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde stattzugeben,Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde stattzugeben,
jedoch - abweichend von deren Antragstellung - nicht sofort in der Sache selbst zu entscheiden, sondern vielmehr dem Oberlandesgericht Wien, das aus seinen dargestellten Erwägungen die Gesuchsbehauptungen nicht überprüft hatte, aufzutragen, die zur Bescheinigung der Richtigkeit des Vorbringens angebotenen Beweise (Vernehmung der in der Kanzlei des Verteidigers tätigen Personen, allenfalls Beischaffung einer Ablichtung des Kanzleikalenders für 7. und 8.Mai 1990) aufzunehmen und sodann neuerlich über den Wiedereinsetzungsantrag (und die damit verbundene Berufung) zu entscheiden.