Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche (ausgenommen Punkt A I 3 - leichte Körperverletzung an Wolfgang L*****) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO) mit Beschwerde.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche (ausgenommen Punkt A römisch eins 3 - leichte Körperverletzung an Wolfgang L*****) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO) mit Beschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich zunächst dagegen, daß sich die die Schuldsprüche A I 1 und 2 (Körperverletzungen an Walter G***** und Reinhard S*****) tragenden Feststellungen auf die Identifizierung des (leugnenden) Angeklagten durch den Zeugen Manfred H***** stützen, deren Zuverlässigkeit jedoch vom Erstgericht deshalb mit formell mangelhafter Begründung bejaht worden sei, weil beide unmittelbar tatbetroffenen Personen den Angeklagten im Gegensatz zu dem vom Tatgeschehen weiter entfernt gewesenen Zeugen H***** nicht mit Sicherheit als den Urheber ihrer Verletzungen wiedererkannt hätten. Da das unterschiedliche Wahrnehmungs- bzw Erinnerungsvermögen der in Rede stehenden Zeugen in den Urteilsgründen ohnedies hinreichend erörtert wurde (337, 338), erschöpft sich der die Mängelrüge einleitende Beschwerdeeinwand, der lediglich eine von der tatrichterlichen abweichende Würdigungsvariante plausibel zu machen sucht, in einem zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer in Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit der Hinweis auf im Vergleich zu den Tatopfern schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen Manfred H***** im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt wird, bleibt unberücksichtigt, daß Wahrnehmungs- und Erinnerungsleistungen eines unbeteiligten Beobachters, die jene durch schockbedingte Erregung beeinträchtigter Tatopfer übertreffen, keine Abnormität darstellen, die nach forensischer Erfahrung denklogisch nicht faßbar wäre. Dem ist hinzuzufügen, daß der Zeuge H***** den Angeklagten ungefähr eine halbe Stunde nach dem Gewaltexzeß gegen Walter G***** und Reinhard S***** zufällig auch bei dem Aggressionsakt gegen Wolfgang L***** beobachtete (82) und dabei ebenso eindeutig wiedererkannte wie in der Hauptverhandlung (289). Bedenken - geschweige solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der den in Rede stehenden Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer mithin nicht zu erwecken.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich zunächst dagegen, daß sich die die Schuldsprüche A römisch eins 1 und 2 (Körperverletzungen an Walter G***** und Reinhard S*****) tragenden Feststellungen auf die Identifizierung des (leugnenden) Angeklagten durch den Zeugen Manfred H***** stützen, deren Zuverlässigkeit jedoch vom Erstgericht deshalb mit formell mangelhafter Begründung bejaht worden sei, weil beide unmittelbar tatbetroffenen Personen den Angeklagten im Gegensatz zu dem vom Tatgeschehen weiter entfernt gewesenen Zeugen H***** nicht mit Sicherheit als den Urheber ihrer Verletzungen wiedererkannt hätten. Da das unterschiedliche Wahrnehmungs- bzw Erinnerungsvermögen der in Rede stehenden Zeugen in den Urteilsgründen ohnedies hinreichend erörtert wurde (337, 338), erschöpft sich der die Mängelrüge einleitende Beschwerdeeinwand, der lediglich eine von der tatrichterlichen abweichende Würdigungsvariante plausibel zu machen sucht, in einem zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer in Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit der Hinweis auf im Vergleich zu den Tatopfern schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen Manfred H***** im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt wird, bleibt unberücksichtigt, daß Wahrnehmungs- und Erinnerungsleistungen eines unbeteiligten Beobachters, die jene durch schockbedingte Erregung beeinträchtigter Tatopfer übertreffen, keine Abnormität darstellen, die nach forensischer Erfahrung denklogisch nicht faßbar wäre. Dem ist hinzuzufügen, daß der Zeuge H***** den Angeklagten ungefähr eine halbe Stunde nach dem Gewaltexzeß gegen Walter G***** und Reinhard S***** zufällig auch bei dem Aggressionsakt gegen Wolfgang L***** beobachtete (82) und dabei ebenso eindeutig wiedererkannte wie in der Hauptverhandlung (289). Bedenken - geschweige solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der den in Rede stehenden Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer mithin nicht zu erwecken.
Auch mit den übrigen Einwänden zur Mängelrüge werden keine formellen Begründungsmängel dargetan. Daß der (zu A II tatbetroffene) Zeuge Anton Z***** im Zuge der wiederholten Vernehmungen die Modalitäten seiner Bedrohung durch den Angeklagten mit einem Messer nicht in allen Details durchwegs konform wiedergab, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die weiters relevierten Umstände, daß das in Gegenwart des Angeklagten nachhaltig eingeschüchterte Tatopfer in dem Lokal die Inanspruchnahme fremder Hilfe unterließ und die mit Anton Z***** und dem Angeklagten nur sporadisch in Kontakt getretene Kellnerin die Drohgebärde mit dem Messer nicht wahrnahm.Auch mit den übrigen Einwänden zur Mängelrüge werden keine formellen Begründungsmängel dargetan. Daß der (zu A römisch zwei tatbetroffene) Zeuge Anton Z***** im Zuge der wiederholten Vernehmungen die Modalitäten seiner Bedrohung durch den Angeklagten mit einem Messer nicht in allen Details durchwegs konform wiedergab, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die weiters relevierten Umstände, daß das in Gegenwart des Angeklagten nachhaltig eingeschüchterte Tatopfer in dem Lokal die Inanspruchnahme fremder Hilfe unterließ und die mit Anton Z***** und dem Angeklagten nur sporadisch in Kontakt getretene Kellnerin die Drohgebärde mit dem Messer nicht wahrnahm.
Zum Faktenkomplex B 1 und 2 hinwieder hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der im Tatzeitpunkt mit Josef F***** und dem Angeklagten gemeinsam in einer Zelle des lg. Gefangenenhauses Graz untergebrachten Häftlinge, die jewede Wahrnehmung zu den inkriminierten Tathandlungen in Abrede stellten, ohnedies auseinandergesetzt und diese (schon in Anbetracht der objektiverten Verletzungen in Verbindung mit den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die Art deren naheliegender Verursachung) mit denklogisch einwandfreier Begründung als (völlig) unglaubwürdig beurteilt hat (339). Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Punkt angestrebte für ihn günstigere Würdigung der relevierten Verfahrensergebnisse ist - wie dargelegt - im Rahmen der Mängelrüge nicht durchsetzbar.
Was schließlich die Einschätzung des Josef F***** durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Justizwachebeamten Alois N***** anlangt, so konnte sie schon deshalb als im Interesse des Angeklagten nicht erörterungsbedürftig auf sich beruhen, weil auch dieser Zeuge insgesamt sinngemäß seine Überzeung zum Ausdruck brachte, daß die von F***** behaupteten Aggressionsakte den Tatsachen entsprachen (212).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie durchwegs Tatsachenprämissen voraussetzt, die im tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden. Dies gilt für den Einwand, die Tathandlungen zu A II seien als bloßes "Anstänkern" bzw "Anschnorren" des Zeugen Z***** durch den alkoholisierten Angeklagten ohne jedweden ernsthaften Erpressungsvorsatz zu verstehen, gleichwie für die Behauptung, auch der zu B 2 inkriminierten Bedrohung des Josef F***** mit dem Aufhängen hätte es nach den - nach Beschwerdeauffassung eher in Richtung des § 115 StGB weisenden - Rahmenbedingungen des Tathergangs (voll besetzter Haftraum) an einem nach § 107 Abs 1 StGB faßbaren Tätervorsatz gefehlt. Sind doch dem angefochtenen Urteil dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in subjektiver Hinsicht eindeutig und vollständig sämtliche Tatsachengrundlagen zu entnehmen, die eine Deliktsverwirklichung sowohl nach § 144 Abs 1 StGB (A II) als auch nach § 107 Abs 1 StGB (B 2) voraussetzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erweist sich in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie durchwegs Tatsachenprämissen voraussetzt, die im tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden. Dies gilt für den Einwand, die Tathandlungen zu A römisch zwei seien als bloßes "Anstänkern" bzw "Anschnorren" des Zeugen Z***** durch den alkoholisierten Angeklagten ohne jedweden ernsthaften Erpressungsvorsatz zu verstehen, gleichwie für die Behauptung, auch der zu B 2 inkriminierten Bedrohung des Josef F***** mit dem Aufhängen hätte es nach den - nach Beschwerdeauffassung eher in Richtung des Paragraph 115, StGB weisenden - Rahmenbedingungen des Tathergangs (voll besetzter Haftraum) an einem nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB faßbaren Tätervorsatz gefehlt. Sind doch dem angefochtenen Urteil dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in subjektiver Hinsicht eindeutig und vollständig sämtliche Tatsachengrundlagen zu entnehmen, die eine Deliktsverwirklichung sowohl nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (A römisch zwei) als auch nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B 2) voraussetzt.
Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.