In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit der Feststellung, er habe Zikreta Sa***** das Verlassen der Wohnung trotz ihrer konkret geäußerten diesbezüglichen Absicht untersagt (US 7), zur Aussage der Genannten, der Angeklagte habe (konkret) gesagt, "ja, er werde mich gehen lassen, nachdem ich mich beruhigt habe" (S 85).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit der Feststellung, er habe Zikreta Sa***** das Verlassen der Wohnung trotz ihrer konkret geäußerten diesbezüglichen Absicht untersagt (US 7), zur Aussage der Genannten, der Angeklagte habe (konkret) gesagt, "ja, er werde mich gehen lassen, nachdem ich mich beruhigt habe" (S 85).
Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber damit keinen inhaltlichen Widerspruch aufzeigt, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur dann bestünde, wenn das Gericht den entscheidende Tatsachen betreffenden Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191). Die gerügte Feststellung stellt aber weder eine Zitierung einer Zeugenaussage dar noch ist sie mit den Angaben des Tatopfers unvereinbar, sodaß ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt.Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber damit keinen inhaltlichen Widerspruch aufzeigt, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur dann bestünde, wenn das Gericht den entscheidende Tatsachen betreffenden Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191). Die gerügte Feststellung stellt aber weder eine Zitierung einer Zeugenaussage dar noch ist sie mit den Angaben des Tatopfers unvereinbar, sodaß ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach die subjektive Tatseite des Vergehens der Freiheitsentziehung nicht mit dem Verhalten des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, übergeht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit. Denn danach hat die Freiheitsentziehung nicht erst nach dem Zufügen einer Verletzung begonnen, sondern bereits vor dem Versuch des Beschwerdeführers, Zikreta Sa***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (US 6). Die Beschwerdeargumente negieren weiters die erstgerichtlichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sowie den Umfang des angenommenen Rücktritts vom Versuch, der sich nur auf das Verbrechen der Vergewaltigung, nicht aber auch auf die bis dahin vollendeten strafbaren Handlungen bezieht (US 7, 12 f). Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber stets den Vergleich des gesamten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach die subjektive Tatseite des Vergehens der Freiheitsentziehung nicht mit dem Verhalten des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, übergeht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit. Denn danach hat die Freiheitsentziehung nicht erst nach dem Zufügen einer Verletzung begonnen, sondern bereits vor dem Versuch des Beschwerdeführers, Zikreta Sa***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (US 6). Die Beschwerdeargumente negieren weiters die erstgerichtlichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sowie den Umfang des angenommenen Rücktritts vom Versuch, der sich nur auf das Verbrechen der Vergewaltigung, nicht aber auch auf die bis dahin vollendeten strafbaren Handlungen bezieht (US 7, 12 f). Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber stets den Vergleich des gesamten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.
Im übrigen begehrt die Beschwerde in Wahrheit bloß andere Feststellungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers und bekämpft demnach (unzulässig) die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Gleiches gilt für die zweite (wenn auch wortgleiche) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ON 19 (§ 285 Abs 1 StPO) sowie die gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Gleiches gilt für die zweite (wenn auch wortgleiche) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ON 19 (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) sowie die gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.