Vermögensrechtliche Nachteile, die jemand durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten hat, hat der Bund dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe des strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes in Geld zu ersetzen (§ 1 StEG). Ob der Ersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hat das nach § 6 Abs 1 und Abs 2 StEG zuständige Strafgericht unter Beachtung der in §§ 2 und 3 StEG angeführten Kriterien mit Beschluss zu entscheiden, welcher für das weitere Verfahren bindend ist (§ 6 Abs 7 StEG).Vermögensrechtliche Nachteile, die jemand durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten hat, hat der Bund dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe des strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes in Geld zu ersetzen (Paragraph eins, StEG). Ob der Ersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hat das nach Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, StEG zuständige Strafgericht unter Beachtung der in Paragraphen 2 und 3 StEG angeführten Kriterien mit Beschluss zu entscheiden, welcher für das weitere Verfahren bindend ist (Paragraph 6, Absatz 7, StEG).
Wird der Entschädigungsanspruch auf eine gesetzwidrige Anhaltung (§ 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG) gestützt, so hat hierüber und über die Frage, ob einer der in § 3 lit a und b bezeichneten Ausschlussgründe (vorsätzliche Herbeiführung des Tatverdachtes und Anrechnung der Anhaltezeit auf eine Strafe) vorliegt, auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes jener Gerichtshof zu erkennen, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet, verlängert oder durch sein Auslieferungsersuchen veranlasst hat oder das zur Führung des Strafverfahrens zuständig gewesen wäre, übergeordnet ist. Wurde eine Person freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder milder verurteilt, hat das Gericht, welches diese Entscheidung getroffen hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluss festzustellen, ob die in § 2 Abs 1 lit b oder c und Abs 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder einer der in § 3 bezeichneten Ausschlussgründe vorliegt.Wird der Entschädigungsanspruch auf eine gesetzwidrige Anhaltung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG) gestützt, so hat hierüber und über die Frage, ob einer der in Paragraph 3, Litera a und b bezeichneten Ausschlussgründe (vorsätzliche Herbeiführung des Tatverdachtes und Anrechnung der Anhaltezeit auf eine Strafe) vorliegt, auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes jener Gerichtshof zu erkennen, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet, verlängert oder durch sein Auslieferungsersuchen veranlasst hat oder das zur Führung des Strafverfahrens zuständig gewesen wäre, übergeordnet ist. Wurde eine Person freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder milder verurteilt, hat das Gericht, welches diese Entscheidung getroffen hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluss festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c und Absatz 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder einer der in Paragraph 3, bezeichneten Ausschlussgründe vorliegt.
Insoweit der Ersatzanspruch nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz auf eine gesetzwidrige Anhaltung (§ 2 Abs 1 lit a StEG) gestützt wird, bedarf es, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde - wie hier - die durch die Anhaltung bewirkte Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit festgestellt hat, weder eines Antrages noch einer Beschlussfassung des nach § 6 Abs 1 StEG zuständigen Gerichtshofes (§ 11 GRBG). Die substituierende Wirkung des Grundrechtserkenntnisses ist allerdings (arg "soweit" in § 11 GRBG) in zweifacher Weise eingeschränkt: Zum Einen erfasst die zeitliche Reichweite der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung nur die als grundrechtswidrig erkannte Haftzeit, vorliegend daher, weil die Grundrechtsverletzung nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lediglich den (eine eigenständige Beurteilung der Haftfrage ex nunc vornehmenden) Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 23. Februar 2001 betrifft, den Zeitraum von diesem Tag bis zur am 11. April 2001 erfolgten Enthaftung.Insoweit der Ersatzanspruch nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz auf eine gesetzwidrige Anhaltung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG) gestützt wird, bedarf es, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer Grundrechtsbeschwerde - wie hier - die durch die Anhaltung bewirkte Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit festgestellt hat, weder eines Antrages noch einer Beschlussfassung des nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG zuständigen Gerichtshofes (Paragraph 11, GRBG). Die substituierende Wirkung des Grundrechtserkenntnisses ist allerdings (arg "soweit" in Paragraph 11, GRBG) in zweifacher Weise eingeschränkt: Zum Einen erfasst die zeitliche Reichweite der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung nur die als grundrechtswidrig erkannte Haftzeit, vorliegend daher, weil die Grundrechtsverletzung nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lediglich den (eine eigenständige Beurteilung der Haftfrage ex nunc vornehmenden) Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 23. Februar 2001 betrifft, den Zeitraum von diesem Tag bis zur am 11. April 2001 erfolgten Enthaftung.
Zum anderen ersetzt das Grundrechtserkenntnis nur die Beschlussfassung nach dem StEG wegen des Ausspruches über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also wegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 lit a StEG, nicht aber eine allenfalls erforderliche nach § 3 lit a und b StEG, weil das Bestehen der dort genannten Ausschlussgründe bei der Behandlung einer Grundrechtsbeschwerde nicht geprüft werden.Zum anderen ersetzt das Grundrechtserkenntnis nur die Beschlussfassung nach dem StEG wegen des Ausspruches über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also wegen der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Litera a, StEG, nicht aber eine allenfalls erforderliche nach Paragraph 3, Litera a und b StEG, weil das Bestehen der dort genannten Ausschlussgründe bei der Behandlung einer Grundrechtsbeschwerde nicht geprüft werden.
Daraus folgt, dass für die Beurteilung des Zeitraums von der Festnahme bis zum Beginn des von der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung umfassten Zeitraums (1. Februar bis 22. Februar 2001) einerseits das Oberlandesgericht Linz als das dem die Anhaltung anordnenden und verlängernden Landesgericht Linz übergeordnete Gericht (§ 6 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 lit a StEG), andererseits das den Beschuldigten außer Verfolgung setzende Landesgericht Linz (§ 6 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit b StEG) zuständig ist.Daraus folgt, dass für die Beurteilung des Zeitraums von der Festnahme bis zum Beginn des von der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung umfassten Zeitraums (1. Februar bis 22. Februar 2001) einerseits das Oberlandesgericht Linz als das dem die Anhaltung anordnenden und verlängernden Landesgericht Linz übergeordnete Gericht (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG), andererseits das den Beschuldigten außer Verfolgung setzende Landesgericht Linz (Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG) zuständig ist.
Über den insbesondere in der Eingabe vom 15. Februar 2002 ausdrücklich gestellten Antrag des Arif Z*****, auch das Nichtvorliegen der in § 3 lit a und b StEG genannten Ausschlussgründe festzustellen, hat hingegen (in Bezug auf die obgenannte Anhaltezeit) der Oberste Gerichtshof als dem Oberlandesgericht Linz, welches die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet hatte, übergeordneter Gerichtshof (§ 6 Abs 1 StEG) zu entscheiden.Über den insbesondere in der Eingabe vom 15. Februar 2002 ausdrücklich gestellten Antrag des Arif Z*****, auch das Nichtvorliegen der in Paragraph 3, Litera a und b StEG genannten Ausschlussgründe festzustellen, hat hingegen (in Bezug auf die obgenannte Anhaltezeit) der Oberste Gerichtshof als dem Oberlandesgericht Linz, welches die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet hatte, übergeordneter Gerichtshof (Paragraph 6, Absatz eins, StEG) zu entscheiden.
Nach § 3 StEG ist der Ersatzanspruch ua ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat (lit a) oder, in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist (lit b). Da solche Ausschlussgründe weder geltend gemacht wurden (s die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S 179) noch erkennbar sind, war dem Antrag insoweit Folge zu geben.Nach Paragraph 3, StEG ist der Ersatzanspruch ua ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat (Litera a,) oder, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist (Litera b,). Da solche Ausschlussgründe weder geltend gemacht wurden (s die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S 179) noch erkennbar sind, war dem Antrag insoweit Folge zu geben.