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Entscheidung 11 Os 46/07k×

Entscheidung 11 Os 46/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os46/07k

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Dezember 2006, GZ 34 Hv 124/06y-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus M***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei.) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er innerhalb der letzten 14 Tage vor dem 7. Juli 2006 in Linz

römisch eins. mit einer unmündigen Person, nämlich der am 19. Jänner 2002 geborenen Jennifer Q*****, eine mit dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er „ihr (einen oder mehrere) Finger in deren Scheide bzw Anus einführte, wodurch sie zwei je 5 mm lange und 2 mm breite Analfissuren erlitt",

römisch zwei. durch die zu römisch eins. beschriebenen Handlungen mit der genannten Minderjährigen, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass die Begründung der Feststellung des Schöffengerichts über das Einführen eines oder mehrerer Finger in die Scheide „bzw" den Anus des Opfers unvollständig geblieben ist.

Vorangestellt sei, dass es das Erstgericht durch die Verwendung des Ausdrucks „bzw" (= beziehungsweise) sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen des Urteils offen gelassen hat, ob es davon ausgegangen ist, dass alternativ entweder eine vaginale oder eine anale Penetration stattgefunden habe, oder aber beide Formen kumulativ verwirklicht worden seien. Zudem nahmen die Tatrichter an, dass es sich bei den in der Kinderklinik bei der Untersuchung der Unmündigen im Scheidenbereich festgestellten geringfügigen Beeinträchtigungen nicht um Verletzungen und Folgen eines sexuellen Missbrauchs handelt (US 19).

Zur Frage der vaginalen Penetration unterblieb jedoch eine Erörterung des - dem angenommenen Eindringen mit einem oder mehreren Fingern in die Scheide des Mädchens entgegenstehenden - Teils des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T*****, in dem sie ausführte, beim Eindringen auch nur eines Fingers in die Vagina eines vierjährigen Mädchens sei zu erwarten, dass es zu Einrissen im Hymen komme, die stark bluten würden. Solche Verletzungen würden zwar innerhalb weniger Tage abheilen, zurück bleibe aber meistens eine tiefe Kerbe, die dann auch über längere Zeit zu sehen sei. Derartiges läge jedoch (hier) nicht vor (S 257 f/II).

In Zusammenhang damit ist aber auch der Einwand (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5,) gerechtfertigt, dass es das Erstgericht weiters verabsäumt hat, sich mit der Aussage der Zeugin Albania M***** auseinanderzusetzen, wonach ihre Tochter stets nur angegeben habe, der Angeklagte habe ihr „an der `Popola` wehgetan", damit aber ihre Vagina bezeichnete, hingegen keine Behauptungen in Richtung einer analen Penetration aufgestellt habe (S 295 f, 309/II).

Weil diese in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse a priori gegen die Annahme einer vaginalen und/oder analen Penetration sprechen würden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tatrichter bei ihrer Berücksichtigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wären. Dem Urteil haftet somit insoweit eine Nichtigkeit begründende Unvollständigkeit an.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E84261 11Os46.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00046.07K.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0110OS00046_07K0000_000