Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass die Begründung der Feststellung des Schöffengerichts über das Einführen eines oder mehrerer Finger in die Scheide „bzw" den Anus des Opfers unvollständig geblieben ist.Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass die Begründung der Feststellung des Schöffengerichts über das Einführen eines oder mehrerer Finger in die Scheide „bzw" den Anus des Opfers unvollständig geblieben ist.
Vorangestellt sei, dass es das Erstgericht durch die Verwendung des Ausdrucks „bzw" (= beziehungsweise) sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen des Urteils offen gelassen hat, ob es davon ausgegangen ist, dass alternativ entweder eine vaginale oder eine anale Penetration stattgefunden habe, oder aber beide Formen kumulativ verwirklicht worden seien. Zudem nahmen die Tatrichter an, dass es sich bei den in der Kinderklinik bei der Untersuchung der Unmündigen im Scheidenbereich festgestellten geringfügigen Beeinträchtigungen nicht um Verletzungen und Folgen eines sexuellen Missbrauchs handelt (US 19).
Zur Frage der vaginalen Penetration unterblieb jedoch eine Erörterung des - dem angenommenen Eindringen mit einem oder mehreren Fingern in die Scheide des Mädchens entgegenstehenden - Teils des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T*****, in dem sie ausführte, beim Eindringen auch nur eines Fingers in die Vagina eines vierjährigen Mädchens sei zu erwarten, dass es zu Einrissen im Hymen komme, die stark bluten würden. Solche Verletzungen würden zwar innerhalb weniger Tage abheilen, zurück bleibe aber meistens eine tiefe Kerbe, die dann auch über längere Zeit zu sehen sei. Derartiges läge jedoch (hier) nicht vor (S 257 f/II).
In Zusammenhang damit ist aber auch der Einwand (Z 5a, der Sache nach Z 5) gerechtfertigt, dass es das Erstgericht weiters verabsäumt hat, sich mit der Aussage der Zeugin Albania M***** auseinanderzusetzen, wonach ihre Tochter stets nur angegeben habe, der Angeklagte habe ihr „an der `Popola` wehgetan", damit aber ihre Vagina bezeichnete, hingegen keine Behauptungen in Richtung einer analen Penetration aufgestellt habe (S 295 f, 309/II).In Zusammenhang damit ist aber auch der Einwand (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5,) gerechtfertigt, dass es das Erstgericht weiters verabsäumt hat, sich mit der Aussage der Zeugin Albania M***** auseinanderzusetzen, wonach ihre Tochter stets nur angegeben habe, der Angeklagte habe ihr „an der `Popola` wehgetan", damit aber ihre Vagina bezeichnete, hingegen keine Behauptungen in Richtung einer analen Penetration aufgestellt habe (S 295 f, 309/II).
Weil diese in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse a priori gegen die Annahme einer vaginalen und/oder analen Penetration sprechen würden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tatrichter bei ihrer Berücksichtigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wären. Dem Urteil haftet somit insoweit eine Nichtigkeit begründende Unvollständigkeit an.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).