Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält (zum verfehlten Anführen der rechtlichen Kategorie in diesem Zusammenhang vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) - wurde Cesim C***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (2) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält (zum verfehlten Anführen der rechtlichen Kategorie in diesem Zusammenhang vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) - wurde Cesim C***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (2) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (3) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (4) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Braunau am Inn und Simbach (Deutschland - Faktum 2b)
1) von Ende Juli 2007 bis (zuletzt am) 5. August 2008 Stefanie C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich in zwei Fällen zum Analverkehr, genötigt, indem er ihre Handgelenke erfasste, niederdrückte und festhielt, ihr Schläge mit den Händen in das Gesicht und Fußtritte gegen den Körper, weiters Schläge mit einem Gürtel, mit Schuhen und einem Holzstück versetzte und sie in den zwei Fällen des Analverkehrs auf das Bett drückte und ihr beide Hände am Rücken zusammenhielt;
2)a) nachts zum 9. August 2008 Stefanie C***** dadurch, dass er sie am Oberarm erfasste und festhielt, weiters seine Pistole entsicherte und Stefanie C***** fragte „ob sie nun mitkommen möchte", sie in weiterer Folge neuerlich am Oberarm erfasste, festhielt und sie gegen ihren Widerstand auf den Beifahrersitz seines Pkw's drängte, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Einsteigen in seinen Pkw und zum Mitfahren in seine Wohnung genötigt; 2)b) am 9. August 2008 [den österreichischen Staatsbürger - § 64 Abs 1 Z 7 StGB] Hans-Jürgen L***** durch die Äußerung, „gestern habe ich noch ein gutes Herz gehabt. Beim nächsten Mal schlitze ich dir deinen Hals auf, wenn du dich noch einmal in die Nähe von Stefanie traust!", somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Unterlassen einer weiteren Kontaktaufnahme mit Stefanie C***** zu nötigen versucht;2)a) nachts zum 9. August 2008 Stefanie C***** dadurch, dass er sie am Oberarm erfasste und festhielt, weiters seine Pistole entsicherte und Stefanie C***** fragte „ob sie nun mitkommen möchte", sie in weiterer Folge neuerlich am Oberarm erfasste, festhielt und sie gegen ihren Widerstand auf den Beifahrersitz seines Pkw's drängte, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Einsteigen in seinen Pkw und zum Mitfahren in seine Wohnung genötigt; 2)b) am 9. August 2008 [den österreichischen Staatsbürger - Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB] Hans-Jürgen L***** durch die Äußerung, „gestern habe ich noch ein gutes Herz gehabt. Beim nächsten Mal schlitze ich dir deinen Hals auf, wenn du dich noch einmal in die Nähe von Stefanie traust!", somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Unterlassen einer weiteren Kontaktaufnahme mit Stefanie C***** zu nötigen versucht;
3) in der Nacht zum 9. August 2008 Stefanie C***** durch die wiederholten Äußerungen, „du hast dein Todesurteil schon unterschrieben. Du kannst es dir nun aussuchen, ob du dich selbst umbringst, was ich aber sehen will, oder ob ich dich umbringe", gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.