Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danut P***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I. 1.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I. 2.), und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, Z 3, 15 StGB (IV. 1. und 2.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (I. 3.), der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (I. 4.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III.) und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danut P***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins. 1.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins. 2.), und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3, 15, StGB (römisch vier. 1. und 2.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins. 3.), der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch eins. 4.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei.) und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. beginnend ab einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt zwischen 1998 und Ende 2001 bis Februar 2008 in Grazrömisch eins. beginnend ab einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt zwischen 1998 und Ende 2001 bis Februar 2008 in Graz
1. mit seiner am 18. Oktober 1994 geborenen, somit im Tatzeitraum unmündigen Tochter Daniela P***** in mehrfachen Angriffen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er jeweils mit dem Finger in ihre Scheide eindrang und ihn hin und her bewegte, zusätzlich sie manchmal auch an der Scheide leckte, sie mit der Hand an der nackten Scheide berührte und seinen Penis an ihrer nackten Scheide sowie ihren Beinen rieb, wobei die Taten eine an sich schwere Körperverletzung der Daniela P*****, nämlich eine (in US 9 näher beschriebene) posttraumatishe Belastungsstörung zur Folge hatten,
2. geschlechtliche Handlungen an seiner im Tatzeitraum unmündigen Tochter Daniela P***** vorgenommen, indem er sie in einem Angriff im Badezimmer auf allen Vieren auf den Fliesenboden drückte, sich hinter sie hin kniete und mit seinem Penis zwischen ihren Beinen im Bereich der Scheide Vor- und Rückwärtsbewegungen machte, und geschlechtliche Handlungen von Daniela P***** an sich vornehmen lassen, indem er in zwei Angriffen ihre Hand zu seinem Penis führte, seine Hand auf ihre Hand legte und damit Vor- und Rückwärtsbewegungen machte,
3. durch die zu Punkt I. 1. und 2. geschilderten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten, minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von ihr an sich vornehmen lassen,3. durch die zu Punkt römisch eins. 1. und 2. geschilderten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten, minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von ihr an sich vornehmen lassen,
4. Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er in Gegenwart seiner im Tatzeitraum unmündigen Tochter Daniela P***** mehrmals und in Gegenwart seines am 16. August 1998 geborenen unmündigen Sohnes Sebastian P***** zumindest einmal masturbierte,
II. von 1995 bis Februar 2009 in Weinitzen, Graz und Rosental seine Ehefrau Marica P***** in mehrfachen Angriffen durch Schläge mit der Faust gegen die Schulter, die Arme, den Oberkörper und das Gesicht sowie Tritte mit dem Knie gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatome an der Schulter, den Armen, am Oberkörper und im Gesicht),römisch zwei. von 1995 bis Februar 2009 in Weinitzen, Graz und Rosental seine Ehefrau Marica P***** in mehrfachen Angriffen durch Schläge mit der Faust gegen die Schulter, die Arme, den Oberkörper und das Gesicht sowie Tritte mit dem Knie gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatome an der Schulter, den Armen, am Oberkörper und im Gesicht),
III. von 1998 bis Februar 2009 in Graz und Rosental in mehrfachen Angriffen seine Ehefrau Marica P***** durch die Äußerung, er würde sie alle (gemeint sie und ihre Familie) umbringen, mit dem Tod (auch von Sympathiepersonen) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,römisch drei. von 1998 bis Februar 2009 in Graz und Rosental in mehrfachen Angriffen seine Ehefrau Marica P***** durch die Äußerung, er würde sie alle (gemeint sie und ihre Familie) umbringen, mit dem Tod (auch von Sympathiepersonen) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
IV. zu nachgenannten Zeiten nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod (auch von Sympathiepersonen) zu Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwarrömisch vier. zu nachgenannten Zeiten nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod (auch von Sympathiepersonen) zu Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar
1. ab einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt zwischen 1998 und Ende 2001 bis Februar 2008 in Graz in mehrfachen Angriffen seine Tochter Daniela P***** durch die Aussage, er würde sie (gemeint sie und ihre Familie) umbringen, wenn sie etwas erzähle, zur Unterlassung des Weitererzählens der zu den Punkten I. 1. bis 4. geschilderten Handlungen, wodurch besonders wichtige Interessen der Daniela P*****, nämlich die Beendigung ihres Martyriums „bzw das Aufkommen der Taten ihres Vaters“, verletzt wurden bzw werden sollten,1. ab einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt zwischen 1998 und Ende 2001 bis Februar 2008 in Graz in mehrfachen Angriffen seine Tochter Daniela P***** durch die Aussage, er würde sie (gemeint sie und ihre Familie) umbringen, wenn sie etwas erzähle, zur Unterlassung des Weitererzählens der zu den Punkten römisch eins. 1. bis 4. geschilderten Handlungen, wodurch besonders wichtige Interessen der Daniela P*****, nämlich die Beendigung ihres Martyriums „bzw das Aufkommen der Taten ihres Vaters“, verletzt wurden bzw werden sollten,
2. von Herbst 2006 bis Februar 2009 in Graz und Rosental in mehrfachen Angriffen seine Ehefrau Marica P***** durch die Äußerung, er würde sie alle (gemeint sie und ihre Familie) umbringen, wenn sie ihn verlässt, zur Unterlassung der Trennung von ihm, wodurch besonders wichtige Interessen Marica P*****s, nämlich die freie Entscheidung über das Aufrechterhalten einer Beziehung bzw Ehe verletzt wurden bzw werden sollten,
V. von 2001 bis Februar 2009 in Graz und Rosental seinem Sohn Sebastian P*****, somit einer Person, die seiner Fürsorge unterstand, körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er ihn in mehrfachen Angriffen Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, auf den Oberschenkel und mit dem Gürtel gegen seinen Rücken sowie Fußtritte versetzte (Hämatome im Gesicht, am Oberschenkel und Striemen am Rücken).römisch fünf. von 2001 bis Februar 2009 in Graz und Rosental seinem Sohn Sebastian P*****, somit einer Person, die seiner Fürsorge unterstand, körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er ihn in mehrfachen Angriffen Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, auf den Oberschenkel und mit dem Gürtel gegen seinen Rücken sowie Fußtritte versetzte (Hämatome im Gesicht, am Oberschenkel und Striemen am Rücken).
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.