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Entscheidung 11 Os 46/12t×

Entscheidung 11 Os 46/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os46/12t

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB, AZ 153 Hv 4/04m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. März 2012, AZ 17 Bs 48/12a (= ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges nach Paragraph 89, Absatz 6, StPO.

Die Beschwerde des Verurteilten und Wiederaufnahmewerbers gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E101154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00046.12T.0524.000

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120524_OGH0002_0110OS00046_12T0000_000