Entscheidung 11 Os 46/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB, AZ 153 Hv 4/04m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. März 2012, AZ 17 Bs 48/12a (= ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB, AZ 153 Hv 4/04m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. März 2012, AZ 17 Bs 48/12a (= ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges nach § 89 Abs 6 StPO.Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges nach Paragraph 89, Absatz 6, StPO.
Die Beschwerde des Verurteilten und Wiederaufnahmewerbers gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00046.12T.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012
Dokumentnummer
JJT_20120524_OGH0002_0110OS00046_12T0000_000