Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 46/17z×

Entscheidung 11 Os 46/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os46/17z

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Suzana P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2017, GZ 16 Hv 54/15y-130, sowie über deren Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Suzana P***** der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 15, StGB (A), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (B/I) und Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B/II) und der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat sie – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*****

A) mit dem Vorsatz, einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (US 9), zu den strafbaren Handlungen des rechtskräftig verurteilten Aleksandar N*****, der in zwölf Angriffen, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter (Paragraph 12, StGB), mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Versicherungsangestellte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Behauptung, absichtlich herbeigeführte Fahrzeugschäden seien fahrlässig durch Unfälle verursacht worden, unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich von Unfallberichten, in denen er nicht existente oder nicht anwesende Personen als Unfallbeteiligte ausgab, den Unfallhergang unrichtig darstellte und Unterschriften fälschte, zu Zahlungen verleitete und zu verleiten versuchte, die die im Urteil bezeichneten Versicherungsgesellschaften in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, in Kenntnis des Tatplans (US 9) beigetragen, und zwar dadurch, dass sie ihm im Vorfeld der zu A/4 bis A/11 genannten Taten zur Erlangung der betrügerisch herausgelockten Zahlungen im Gesamtbetrag von 22.833,65 Euro die Kontodaten der Gordana Ne***** zur Verfügung stellte, ihm zusicherte, die von den Getäuschten überwiesenen Geldbeträge zu beheben und ihm zu übergeben, was sie auch tat, sowie zu A/12) dadurch, dass sie für das beim fingierten Verkehrsunfall vom 7. Mai 2013 eingesetzte Fahrzeug unter Verwendung einer gefälschten Vollmacht, lautend auf Sanja J*****, die Zulassung vornahm, wobei die auf die bereits beschriebene Art und Weise getäuschten Angestellten der G***** im Namen von Sanja J***** zur Zahlung von 2.080 Euro verleitet wurden;

B) ...

C) am 7. Juli 2016 Jakup B*****, der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen hatte vergleiche dazu US 10 f), der Verfolgung absichtlich entzogen, indem sie anlässlich der Anzeige der Straftat wahrheitswidrig angab, vom Verbleib der Kennzeichentafeln W***** keine Kenntnis zu haben (US 11).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Aus welchen Erwägungen die Tatrichter zur Überzeugung gelangten, dass die am Konto der Gordana Ne***** allein zeichnungsberechtigte Angeklagte zu den strafbaren Handlungen ihres spielsüchtigen Lebensgefährten die zu A/4 bis A/11 festgestellten Beiträge leistete, legten sie in den Urteilsgründen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze dar (US 12 f).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Argumentation der Tatrichter, weshalb sie der mehr als ein oder zwei Behebungen in Abrede stellenden Verantwortung der Angeklagten nicht folgten (US 13), als unklar, widersprüchlich oder unzureichend bezeichnet, dabei aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13) Maß nimmt, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen ist der

kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).

Aus der zeitlichen Nähe der Zulassung des Fahrzeugs zum Schadensfall, die unter Verwendung eines verfälschten, mit dem Lichtbild der Angeklagten versehenen Führerscheins lautend auf Sanja J***** erfolgte, der bei der Angeklagten im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte, leiteten die Tatrichter die A/12 betreffenden Feststellungen ab (US 14). Diese Erwägungen sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Behauptung der Straflosigkeit der Beschwerdeführerin, weil diese das Fahrzeug nur „faktisch“ zur Zulassungsstelle gebracht habe (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach die Angeklagte das beim fingierten Verkehrsunfall verwendete Kfz mit Hilfe eines total gefälschten Führerscheins und einer ebensolchen Vollmacht jeweils lautend auf Sanja J***** zur Zulassung bringen ließ und ihren Lebensgefährten dadurch beim Versicherungsbetrug unterstützen wollte (US 9), und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des (der Sache nach geltend gemachten) materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Der Vorwurf der Scheinbegründung der A/12 betreffenden Feststellungen setzt sich in keiner Weise mit den dafür maßgeblichen Erwägungen der Tatrichter auseinander (US 14 dritter Absatz) und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.

Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieb die Ausübung von Zwang durch Jakup B***** betreffende Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt, vielmehr wurde sie vom Erstgericht (wenngleich explizit nur zur Faktengruppe B/) mit eingehender Begründung generell als Schutzbehauptung verworfen (US 15). Dem

Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren die Tatrichter nicht verhalten, diese Verantwortungslinie auch beim Faktum C/ erneut einer Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642).

Soweit die Rüge nicht vom Urteilssachverhalt, sondern vom Bestehen einer Zwangslage ausgeht und auf dieser Basis substratlos behauptet, es liege entschuldigender Notstand vor, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgte (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00046.17Z.0530.000

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0110OS00046_17Z0000_000