Dagegen richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Aus welchen Erwägungen die Tatrichter zur Überzeugung gelangten, dass die am Konto der Gordana Ne***** allein zeichnungsberechtigte Angeklagte zu den strafbaren Handlungen ihres spielsüchtigen Lebensgefährten die zu A/4 bis A/11 festgestellten Beiträge leistete, legten sie in den Urteilsgründen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze dar (US 12 f).
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Argumentation der Tatrichter, weshalb sie der mehr als ein oder zwei Behebungen in Abrede stellenden Verantwortung der Angeklagten nicht folgten (US 13), als unklar, widersprüchlich oder unzureichend bezeichnet, dabei aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13) Maß nimmt, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen ist der Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Argumentation der Tatrichter, weshalb sie der mehr als ein oder zwei Behebungen in Abrede stellenden Verantwortung der Angeklagten nicht folgten (US 13), als unklar, widersprüchlich oder unzureichend bezeichnet, dabei aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13) Maß nimmt, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen ist der
kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).
Aus der zeitlichen Nähe der Zulassung des Fahrzeugs zum Schadensfall, die unter Verwendung eines verfälschten, mit dem Lichtbild der Angeklagten versehenen Führerscheins lautend auf Sanja J***** erfolgte, der bei der Angeklagten im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte, leiteten die Tatrichter die A/12 betreffenden Feststellungen ab (US 14). Diese Erwägungen sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Aus der zeitlichen Nähe der Zulassung des Fahrzeugs zum Schadensfall, die unter Verwendung eines verfälschten, mit dem Lichtbild der Angeklagten versehenen Führerscheins lautend auf Sanja J***** erfolgte, der bei der Angeklagten im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte, leiteten die Tatrichter die A/12 betreffenden Feststellungen ab (US 14). Diese Erwägungen sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Behauptung der Straflosigkeit der Beschwerdeführerin, weil diese das Fahrzeug nur „faktisch“ zur Zulassungsstelle gebracht habe (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach die Angeklagte das beim fingierten Verkehrsunfall verwendete Kfz mit Hilfe eines total gefälschten Führerscheins und einer ebensolchen Vollmacht jeweils lautend auf Sanja J***** zur Zulassung bringen ließ und ihren Lebensgefährten dadurch beim Versicherungsbetrug unterstützen wollte (US 9), und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des (der Sache nach geltend gemachten) materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Behauptung der Straflosigkeit der Beschwerdeführerin, weil diese das Fahrzeug nur „faktisch“ zur Zulassungsstelle gebracht habe (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach die Angeklagte das beim fingierten Verkehrsunfall verwendete Kfz mit Hilfe eines total gefälschten Führerscheins und einer ebensolchen Vollmacht jeweils lautend auf Sanja J***** zur Zulassung bringen ließ und ihren Lebensgefährten dadurch beim Versicherungsbetrug unterstützen wollte (US 9), und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des (der Sache nach geltend gemachten) materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Der Vorwurf der Scheinbegründung der A/12 betreffenden Feststellungen setzt sich in keiner Weise mit den dafür maßgeblichen Erwägungen der Tatrichter auseinander (US 14 dritter Absatz) und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.
Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieb die Ausübung von Zwang durch Jakup B***** betreffende Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt, vielmehr wurde sie vom Erstgericht (wenngleich explizit nur zur Faktengruppe B/) mit eingehender Begründung generell als Schutzbehauptung verworfen (US 15). Dem Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieb die Ausübung von Zwang durch Jakup B***** betreffende Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt, vielmehr wurde sie vom Erstgericht (wenngleich explizit nur zur Faktengruppe B/) mit eingehender Begründung generell als Schutzbehauptung verworfen (US 15). Dem
Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren die Tatrichter nicht verhalten, diese Verantwortungslinie auch beim Faktum C/ erneut einer Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642).Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren die Tatrichter nicht verhalten, diese Verantwortungslinie auch beim Faktum C/ erneut einer Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642).
Soweit die Rüge nicht vom Urteilssachverhalt, sondern vom Bestehen einer Zwangslage ausgeht und auf dieser Basis substratlos behauptet, es liege entschuldigender Notstand vor, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgte (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgte (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.