Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das Erstgericht stützte den Freispruch (im Kern) auf die mangelnde Erweislichkeit der – zur Annahme bedingten Vorsatzes erforderlichen – Wissenskomponente. Es ging davon aus, es könne „im Zweifel nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte bei diesen beiden Vorfällen tatsächlich erkannt hat oder erkennen hätte müssen, dass der Geschlechtsverkehr aus Sicht von J***** nicht freiwillig war“ (US 6; vgl auch US 5). Diese Negativfeststellung begründete das Gericht mit „lebensnaher Betrachtung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und J*****“ (US 6), in der die beiden „auch immer wieder freiwilligen, mitunter sogenannten 'harten' Sex miteinander“ hatten, wobei „auch J***** diese Art des wilden bzw rauen und mitunter gewalthaften Geschlechtsverkehrs mochte bzw zumindest ihm zuliebe immer wieder billigte“ (US 5), sowie mit der Ähnlichkeit der inkriminierten Vorfälle mit den „zahlreiche[n] sexuelle[n] Handlungen davor“ (US 6).Das Erstgericht stützte den Freispruch (im Kern) auf die mangelnde Erweislichkeit der – zur Annahme bedingten Vorsatzes erforderlichen – Wissenskomponente. Es ging davon aus, es könne „im Zweifel nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte bei diesen beiden Vorfällen tatsächlich erkannt hat oder erkennen hätte müssen, dass der Geschlechtsverkehr aus Sicht von J***** nicht freiwillig war“ (US 6; vergleiche auch US 5). Diese Negativfeststellung begründete das Gericht mit „lebensnaher Betrachtung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und J*****“ (US 6), in der die beiden „auch immer wieder freiwilligen, mitunter sogenannten 'harten' Sex miteinander“ hatten, wobei „auch J***** diese Art des wilden bzw rauen und mitunter gewalthaften Geschlechtsverkehrs mochte bzw zumindest ihm zuliebe immer wieder billigte“ (US 5), sowie mit der Ähnlichkeit der inkriminierten Vorfälle mit den „zahlreiche[n] sexuelle[n] Handlungen davor“ (US 6).
Entgegen der Mängelrüge blieben diese (insoweit erhebliche Tatsachen betreffenden) Urteilsannahmen nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall). Sie ergeben sich vielmehr bereits aus den vom Erstgericht verwerteten Depositionen der Zeugin J***** selbst (vgl etwa ON 7 S 7: „Seit Anfang unserer Beziehung war der Sex immer mehr auf der brutalen Seite. [...] Damit war ich aber grundsätzlich einverstanden, [...]“; vgl auch ON 7 S 16 f), deren Angaben die Tatrichter („auch diesbezüglich“, demnach nicht nur hinsichtlich „dieser beiden Vorfälle“, sondern auch für die Zeit davor) „im Großen und Ganzen“ für „grundsätzlich glaubhaft“ erachteten (US 6). Das (vor den als Vergewaltigung zur Last gelegten Angriffen vorgelegene) Einverständnis der Zeugin mit (auch) gewaltsamen geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten konnte das Schöffengericht überdies – formal einwandfrei – aus ihrer „Reaktion darauf im Nachhinein“ ableiten, „etwa“ indem sie „via Whatsapp [...] einmal betont“ hatte, „wie sehr sie es möge, vom Angeklagten 'abused' zu werden“ (US 6; vgl ON 19 S 13 ff, insbes S 17 f).Entgegen der Mängelrüge blieben diese (insoweit erhebliche Tatsachen betreffenden) Urteilsannahmen nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Sie ergeben sich vielmehr bereits aus den vom Erstgericht verwerteten Depositionen der Zeugin J***** selbst vergleiche etwa ON 7 S 7: „Seit Anfang unserer Beziehung war der Sex immer mehr auf der brutalen Seite. [...] Damit war ich aber grundsätzlich einverstanden, [...]“; vergleiche auch ON 7 S 16 f), deren Angaben die Tatrichter („auch diesbezüglich“, demnach nicht nur hinsichtlich „dieser beiden Vorfälle“, sondern auch für die Zeit davor) „im Großen und Ganzen“ für „grundsätzlich glaubhaft“ erachteten (US 6). Das (vor den als Vergewaltigung zur Last gelegten Angriffen vorgelegene) Einverständnis der Zeugin mit (auch) gewaltsamen geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten konnte das Schöffengericht überdies – formal einwandfrei – aus ihrer „Reaktion darauf im Nachhinein“ ableiten, „etwa“ indem sie „via Whatsapp [...] einmal betont“ hatte, „wie sehr sie es möge, vom Angeklagten 'abused' zu werden“ (US 6; vergleiche ON 19 S 13 ff, insbes S 17 f).
Die Feststellung, dass es für den Angeklagten „im Zweifel nicht erkennbar“ war, „gegen den Willen“ der J***** „den Geschlechtsverkehr“ vollzogen zu haben, steht keineswegs in denklogischem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur tatrichterlichen Annahme, die Zeugin sei (in diesen beiden Fällen) „offenbar“ – nämlich (ersichtlich) nicht aus ex-ante-Perspektive des Angeklagten, sondern unter Zugrundelegung ihrer Aussagen im Verfahren ex post betrachtet – nicht damit einverstanden gewesen (jeweils US 5).Die Feststellung, dass es für den Angeklagten „im Zweifel nicht erkennbar“ war, „gegen den Willen“ der J***** „den Geschlechtsverkehr“ vollzogen zu haben, steht keineswegs in denklogischem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur tatrichterlichen Annahme, die Zeugin sei (in diesen beiden Fällen) „offenbar“ – nämlich (ersichtlich) nicht aus ex-ante-Perspektive des Angeklagten, sondern unter Zugrundelegung ihrer Aussagen im Verfahren ex post betrachtet – nicht damit einverstanden gewesen (jeweils US 5).
Ob der Angeklagte die Beteuerungen der J***** „für ein Spiel hielt oder zumindest glaubte, dass [sie] ihm zuliebe [...] 'nachgeben' werde“ (US 5), ist mit Blick auf die – formal einwandfrei begründete – Negativfeststellung zur Wissenskomponente weder entscheidend noch erheblich.
Im Übrigen blieb die Verantwortung des Angeklagten, in diesen beiden Fällen hätten sie „normalen einvernehmlichen Sex“ gehabt, wobei J***** sich nicht (auch nur zum Schein) „geziert“ habe (ON 20 S 3 ff), keineswegs unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern – zurückgeführt auf sein („offenbar“) „schlechte[s] Gewissen und vor allem die Angst vor einer Verurteilung“ – als insoweit unglaubhaft erachtet (US 6).Im Übrigen blieb die Verantwortung des Angeklagten, in diesen beiden Fällen hätten sie „normalen einvernehmlichen Sex“ gehabt, wobei J***** sich nicht (auch nur zum Schein) „geziert“ habe (ON 20 S 3 ff), keineswegs unberücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern – zurückgeführt auf sein („offenbar“) „schlechte[s] Gewissen und vor allem die Angst vor einer Verurteilung“ – als insoweit unglaubhaft erachtet (US 6).
Das weitere Beschwerdevorbringen behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht „nur selektiv jene [...] Angaben“ der Frau herangezogen habe, „die ihre Gegenwehr gegenüber dem Angeklagten (scheinbar) nicht deutlich genug hervorkommen ließen“. Dem zuwider wurde der wesentliche Inhalt dieser Zeugenaussage, insbesondere ihre Beteuerungen, „dass sie das“ (Geschlechtsverkehr nach der Geburt der Tochter) „nicht möchte“, die vom Angeklagten „angewendete Gewalt, indem er ihre beiden Arme auf den Rücken drehte (...)“, sowie ihre „Gegenwehr“ nicht nur – dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – mitbedacht, sondern den (konzisen) Feststellungen sogar zugrunde gelegt (US 5 f).Das weitere Beschwerdevorbringen behauptet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht „nur selektiv jene [...] Angaben“ der Frau herangezogen habe, „die ihre Gegenwehr gegenüber dem Angeklagten (scheinbar) nicht deutlich genug hervorkommen ließen“. Dem zuwider wurde der wesentliche Inhalt dieser Zeugenaussage, insbesondere ihre Beteuerungen, „dass sie das“ (Geschlechtsverkehr nach der Geburt der Tochter) „nicht möchte“, die vom Angeklagten „angewendete Gewalt, indem er ihre beiden Arme auf den Rücken drehte (...)“, sowie ihre „Gegenwehr“ nicht nur – dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – mitbedacht, sondern den (konzisen) Feststellungen sogar zugrunde gelegt (US 5 f).
Die Urteilserwägung, wonach „auch sie [die Zeugin J*****] selbst nicht mit Sicherheit wissen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich die Gewaltanwendung benötigte, um einen für ihn erkennbar unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführen zu können“ (US 6), bringt im Ergebnis bloß (zutreffend) zum Ausdruck, dass prozessual beachtlicher Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, nicht aber Schlussfolgerungen oder bloße Mutmaßungen der Beweisperson (etwa über Wissen und Wollen des Angeklagten oder über dessen Beweggründe für sein Handeln – RIS-Justiz RS0097573, RS0097545, RS0097540 [insbes T4, T10, T14, T21]). Wie die übrigen zum Beweiswert der Zeugenaussage J*****s angestellten tatrichterlichen Erwägungen – etwa über ihre persönliche Einschätzung, wonach der „zweite angeklagte Vorfall“ (bloß) „an eine Vergewaltigung grenze“ (US 6 f), oder über ihre Kränkung „durch die Affäre des Angeklagten mit ihrer Cousine wenige Tage nach dem letzten Vorfall“ (US 7) – ist sie einer Anfechtung aus Z 5 entrückt (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T3]).Die Urteilserwägung, wonach „auch sie [die Zeugin J*****] selbst nicht mit Sicherheit wissen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich die Gewaltanwendung benötigte, um einen für ihn erkennbar unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführen zu können“ (US 6), bringt im Ergebnis bloß (zutreffend) zum Ausdruck, dass prozessual beachtlicher Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, nicht aber Schlussfolgerungen oder bloße Mutmaßungen der Beweisperson (etwa über Wissen und Wollen des Angeklagten oder über dessen Beweggründe für sein Handeln – RIS-Justiz RS0097573, RS0097545, RS0097540 [insbes T4, T10, T14, T21]). Wie die übrigen zum Beweiswert der Zeugenaussage J*****s angestellten tatrichterlichen Erwägungen – etwa über ihre persönliche Einschätzung, wonach der „zweite angeklagte Vorfall“ (bloß) „an eine Vergewaltigung grenze“ (US 6 f), oder über ihre Kränkung „durch die Affäre des Angeklagten mit ihrer Cousine wenige Tage nach dem letzten Vorfall“ (US 7) – ist sie einer Anfechtung aus Ziffer 5, entrückt vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T3]).
Indem das weitere Vorbringen zur Mängelrüge die Beweismittel einer eigenständigen Wertung unterzieht, daraus zu anderen, von jenen der Tatrichter abweichenden Schlussfolgerungen gelangt und zwischen den Feststellungen des Erstgerichts und Verfahrensergebnissen einen „kompletten Widerspruch“ ortet, bekämpft sie – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig – bloß die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die mit Mängelrüge solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite steht einem anklagekonformen Schuldspruch jedenfalls entgegen. Die – diesbezügliche Feststellungsmängel (Z 9 lit a) behauptende – Rechtsrüge geht damit von vornherein ins Leere.Die mit Mängelrüge solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite steht einem anklagekonformen Schuldspruch jedenfalls entgegen. Die – diesbezügliche Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) behauptende – Rechtsrüge geht damit von vornherein ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).