[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatrichter leiteten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zu 1./ aus mit dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in Einklang zu bringenden Angaben der Zeugin L***** ab, wobei sie kleinere Abweichungen und Widersprüche in den Depositionen dieser Zeugin sowie das Zurückliegen der Tat im Zeitpunkt dieser Schilderungen berücksichtigten (US 7 ff, 12) und sich an Hand von Lichtbildern mit der räumlichen Situation im Tatortbereich und der ua darauf Bezug nehmenden leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzten (US 9 f).
[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) diese Schlussfolgerungen (ua zur faktischen Möglichkeit einer entsprechenden Trittführung) unter Darlegung eigenständiger Beweiswerterwägungen als „unvereinbar mit allgemeinen Lebenserfahrungen“ und „wohl nur als lebensfremd“ einstuft und vermeint, die Lichtbilder seien „nicht ausreichend gewürdigt“ worden, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Gleiches gilt für das gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** gerichtete Vorbringen. Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass L***** und Alexandra N***** früher befreundet waren (US 7 – „kein freundschaftliches Verhältnis mehr pflegen“; US 16 – „nicht mehr mit der Zeugin L***** befreundet“), erachteten es aber als nachvollziehbar, dass L***** ihrem Umfeld die Ursache ihrer Verletzung erst einige Zeit nach dem Vorfall offenbarte (US 12; vgl auch US 16). [5] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) diese Schlussfolgerungen (ua zur faktischen Möglichkeit einer entsprechenden Trittführung) unter Darlegung eigenständiger Beweiswerterwägungen als „unvereinbar mit allgemeinen Lebenserfahrungen“ und „wohl nur als lebensfremd“ einstuft und vermeint, die Lichtbilder seien „nicht ausreichend gewürdigt“ worden, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Gleiches gilt für das gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** gerichtete Vorbringen. Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass L***** und Alexandra N***** früher befreundet waren (US 7 – „kein freundschaftliches Verhältnis mehr pflegen“; US 16 – „nicht mehr mit der Zeugin L***** befreundet“), erachteten es aber als nachvollziehbar, dass L***** ihrem Umfeld die Ursache ihrer Verletzung erst einige Zeit nach dem Vorfall offenbarte (US 12; vergleiche auch US 16).
[6] Mit Blick auf das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Schöffengericht nicht verhalten, sämtliche Details der von der Beschwerde ins Treffen geführten Aussagen oder Textnachrichten (siehe dazu US 11 f) zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642, RS0099599). Bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der belastenden Angaben des Tatopfers schenkte es jedenfalls auch der – vom Angeklagten aufgeworfenen – Frage Beachtung, ob allenfalls (rein) finanzielle Motive hinter der Anzeigenerstattung stehen könnten (US 12). [6] Mit Blick auf das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Schöffengericht nicht verhalten, sämtliche Details der von der Beschwerde ins Treffen geführten Aussagen oder Textnachrichten (siehe dazu US 11 f) zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642, RS0099599). Bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der belastenden Angaben des Tatopfers schenkte es jedenfalls auch der – vom Angeklagten aufgeworfenen – Frage Beachtung, ob allenfalls (rein) finanzielle Motive hinter der Anzeigenerstattung stehen könnten (US 12).
[7] Aktenwidrig iSd § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache (siehe dazu RIS-Justiz RS0117264) betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Weder das erwähnte Freundschaftsverhältnis noch die Frage, ob die Zeuginnen H***** und K***** P***** mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung über sämtliche Punkte der Anklage (US 7) oder allenfalls nur über jenen zu 1./ gesprochen hatten, betreffen entscheidende Tatsachen. [7] Aktenwidrig iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache (siehe dazu RIS-Justiz RS0117264) betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Weder das erwähnte Freundschaftsverhältnis noch die Frage, ob die Zeuginnen H***** und K***** P***** mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung über sämtliche Punkte der Anklage (US 7) oder allenfalls nur über jenen zu 1./ gesprochen hatten, betreffen entscheidende Tatsachen.
[8] Mit dem Hinweis auf Diskrepanzen in den Aussagen der Zeugin L***** (vgl dazu US 8), der zwischen den Vorfällen und den Vernehmungen vor Polizei und Gericht verstrichenen Zeit (vgl US 8, 12), aber auch mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der Zeugen L*****, P***** und N*****, zu Textnachrichten des Tatopfers und zu Lichtbildern vom Tatort gelingt es der Beschwerde (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof zu 1./ erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (RIS-Justiz RS0118780). [8] Mit dem Hinweis auf Diskrepanzen in den Aussagen der Zeugin L***** vergleiche dazu US 8), der zwischen den Vorfällen und den Vernehmungen vor Polizei und Gericht verstrichenen Zeit vergleiche US 8, 12), aber auch mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu Angaben der Zeugen L*****, P***** und N*****, zu Textnachrichten des Tatopfers und zu Lichtbildern vom Tatort gelingt es der Beschwerde (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof zu 1./ erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (RIS-Justiz RS0118780).
[9] Gleiches gilt für das zu 2./a./ erhobene Vorbringen (Z 5a) betreffend – vom Erstgericht berücksichtigte – Schilderungen der Zeugin L***** vom Tathergang, ein von dieser vorgelegtes Lichtbild einer Verletzung und Angaben der Zeugin N***** zum Erhalt dieses Fotos (schon) am 15. November 2017 (US 14 f). [9] Gleiches gilt für das zu 2./a./ erhobene Vorbringen (Ziffer 5 a,) betreffend – vom Erstgericht berücksichtigte – Schilderungen der Zeugin L***** vom Tathergang, ein von dieser vorgelegtes Lichtbild einer Verletzung und Angaben der Zeugin N***** zum Erhalt dieses Fotos (schon) am 15. November 2017 (US 14 f).
[10] Ebensowenig vermag das Rechtsmittel zu 2./b./ durch Hervorheben von Angaben der Zeuginnen L***** und N***** und von Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen qualifizierte Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO zu erwecken (vgl dazu US 15 f). [10] Ebensowenig vermag das Rechtsmittel zu 2./b./ durch Hervorheben von Angaben der Zeuginnen L***** und N***** und von Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen qualifizierte Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zu erwecken vergleiche dazu US 15 f).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.