Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund anrufende Mängelrüge erweist sich als unbegründet, weil es - entgegen der Meinung des Angeklagten - weder eine undeutliche oder unvollständige Begründung noch eine Widersprüchlichkeit entscheidungswesentlicher Feststellungen darstellt, wenn das Erstgericht im Urteilsspruch die vom Angeklagten geäußerte Drohung mit einem bestimmten Wortlaut anführt und in den Gründen seiner Entscheidung darauf verweist, daß der Zeuge, dessen Aussage es insoweit folgte, sich zwar zum Wortlaut in Widersprüche verwickelt, aber in Ansehung des Sinnes der Drohung stets gleichlautende Angaben gemacht habe; denn nicht auf den Wortlaut einer Drohung, sondern auf ihren Sinn kommt es hier an. Hingegen ist die Rechtsrüge - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - insoweit berechtigt, als sie unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vorbringt, das inkriminierte Verhalten entspreche nicht dem § 107 Abs. 1 StGBDie den erstgenannten Nichtigkeitsgrund anrufende Mängelrüge erweist sich als unbegründet, weil es - entgegen der Meinung des Angeklagten - weder eine undeutliche oder unvollständige Begründung noch eine Widersprüchlichkeit entscheidungswesentlicher Feststellungen darstellt, wenn das Erstgericht im Urteilsspruch die vom Angeklagten geäußerte Drohung mit einem bestimmten Wortlaut anführt und in den Gründen seiner Entscheidung darauf verweist, daß der Zeuge, dessen Aussage es insoweit folgte, sich zwar zum Wortlaut in Widersprüche verwickelt, aber in Ansehung des Sinnes der Drohung stets gleichlautende Angaben gemacht habe; denn nicht auf den Wortlaut einer Drohung, sondern auf ihren Sinn kommt es hier an. Hingegen ist die Rechtsrüge - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - insoweit berechtigt, als sie unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorbringt, das inkriminierte Verhalten entspreche nicht dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB
Als eine gefährliche im Sinn des § 107 Abs. 1 StGB ist gemäß dem § 74 Z 5 StGB nur eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen anzusehen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ist die Drohung gegen das erstgenannte Rechtsgut gerichtet, so erfüllt sie den Tatbestand des § 107 Abs. 1 StGB nur dann, wenn damit eine - zumindest den Voraussetzungen des § 83 StGB genügende - Körperbeschädigung in Aussicht gestellt wird. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Manfred B, er werde ihn 'tögeln', bedeutete aber, wie das Erstgericht nach Würdigung der Beweise annahm (vgl Mayerhofer-Rieder E Nr 47 zu § 281 ua), bloß die Androhung des Versetzens von Schlägen (s S 220 d.A) und nicht des Zufügens einer Körperverletzung, weswegen ihr die objektive Eignung fehlt, als 'gefährliche Drohung' iS des § 107 Abs. 1 StPO gewertet zu werden (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 1 zu § 107). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ankündigung vorliegend als öffentlich oder vor mehreren Leuten geäußerte - in welche Richtung allerdings Feststellungen fehlen - Bedrohung mit körperlicher Mißhandlung den Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach dem § 115 Abs. 1 StGB erfüllt, erübrigt sich im Hinblick darauf, daß ein Verfolgungsantrag des hiezu Berechtigten (§ 117 Abs. 1, erster Satz, StGB) gemäß dem § 43 Abs. 1 JGG nicht gestellt wurde, und insoweit daher keine einen derartigen Schuldspruch rechtfertigende Anklage vorliegt. Somit war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.Als eine gefährliche im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist gemäß dem Paragraph 74, Ziffer 5, StGB nur eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen anzusehen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ist die Drohung gegen das erstgenannte Rechtsgut gerichtet, so erfüllt sie den Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nur dann, wenn damit eine - zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 83, StGB genügende - Körperbeschädigung in Aussicht gestellt wird. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Manfred B, er werde ihn 'tögeln', bedeutete aber, wie das Erstgericht nach Würdigung der Beweise annahm vergleiche Mayerhofer-Rieder E Nr 47 zu Paragraph 281, ua), bloß die Androhung des Versetzens von Schlägen (s S 220 d.A) und nicht des Zufügens einer Körperverletzung, weswegen ihr die objektive Eignung fehlt, als 'gefährliche Drohung' iS des Paragraph 107, Absatz eins, StPO gewertet zu werden vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 1 zu Paragraph 107,). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ankündigung vorliegend als öffentlich oder vor mehreren Leuten geäußerte - in welche Richtung allerdings Feststellungen fehlen - Bedrohung mit körperlicher Mißhandlung den Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach dem Paragraph 115, Absatz eins, StGB erfüllt, erübrigt sich im Hinblick darauf, daß ein Verfolgungsantrag des hiezu Berechtigten (Paragraph 117, Absatz eins,, erster Satz, StGB) gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, JGG nicht gestellt wurde, und insoweit daher keine einen derartigen Schuldspruch rechtfertigende Anklage vorliegt. Somit war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.