Gründe:
Der ***** 1960 geborene staatenlose Ignaz L***** wurde (ua) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 22.November 1990 in Ried im Innkreis Roman S*****, indem er ihm androhte, er werde ihn über die Brücke in den Rieder Bach werfen, wenn er ihm nicht 100 S gebe, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 100 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt zu haben, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.Der ***** 1960 geborene staatenlose Ignaz L***** wurde (ua) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 22.November 1990 in Ried im Innkreis Roman S*****, indem er ihm androhte, er werde ihn über die Brücke in den Rieder Bach werfen, wenn er ihm nicht 100 S gebe, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 100 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt zu haben, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Die (der Sache nach eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils behauptende) Tatsachenrüge (Z 5 a, sachlich Z 5) macht geltend, daß das Erstgericht die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen ausdrücklich nur auf die Aussage des Zeugen Roman S***** stütze, davon aber einzelne Punkte, aus denen sich eine Bagatellisierung des Tatgeschehens in Richtung einer alkoholisierungsbedingten Kontroverse ohne ernsten Hintergrund ergebe, mit Stillschweigen übergehe.Die (der Sache nach eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils behauptende) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, sachlich Ziffer 5,) macht geltend, daß das Erstgericht die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen ausdrücklich nur auf die Aussage des Zeugen Roman S***** stütze, davon aber einzelne Punkte, aus denen sich eine Bagatellisierung des Tatgeschehens in Richtung einer alkoholisierungsbedingten Kontroverse ohne ernsten Hintergrund ergebe, mit Stillschweigen übergehe.
Bei der gebotenen Beurteilung der Angaben des Tatopfers in ihrem gesamten Sinnzusammenhang kann jedoch dem Beschwerdestandpunkt zuwider von dem reklamierten Aussagewert einzelner Passagen nicht die Rede sein. Mag auch der Zeuge S***** eingeräumt haben, daß er wegen der erkennbaren Alkoholisierung des Angeklagten (wie auch jener seines Begleiters Reinhard H*****) "nicht so recht" befürchtet habe, tatsächlich (wie angedroht) von der Brücke geworfen zu werden, so ließ er im Sinn der tatrichterlichen Feststellungen insgesamt im Ergebnis keinen Zweifel daran offen, daß er sich nur unter dem Eindruck der von tätlichen Aggressionen gegen ihn (und seinen Freund Franz S*****) begleiteten Drohung zu der Ausfolgung der Banknote zu 100 S verstand (S 50). Den Urteilsfeststellungen widersprechende und deswegen gesondert zu erörternde Aussagedetails lagen demnach in Wahrheit nicht vor.