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Entscheidung 11 Os 46/98×

Entscheidung 11 Os 46/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os46/98

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismail A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Jänner 1998, GZ 4 a römisch fünf r 589/97-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismail A***** des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,; ersichtlich ein jederzeit zu berichtigender Schreibfehler - vergleiche in dem Zusammenhang US 6 und S 293) SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

1. in der Zeit zwischen Juli 1995 und Oktober 1995 durch Verkauf von insgesamt zumindest 5 Gramm gestreckten Heroins an die abgesondert verfolgte Dorota P***** in Verkehr gesetzt und

2. in der Zeit von Anfang 1997 bis ca Sommer 1997 wiederholt erworben und besessen sowie zu erwerben versucht, und zwar Marihuana, Haschisch und Heroin.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen das Schuldspruchfaktum 1 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die in den Umständen, daß eine Identifizierung des Angeklagten lediglich auf Grund von Behauptungen der Dorota P*****, die zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht stellig gemacht werden konnte und der von den erhebenden Polizeibeamten nur ein Kopfbild des Angeklagten vorgezeigt worden war, erfolgt ist und daß von P***** nicht einmal eine Personsbeschreibung des Täters verlangt wurde, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Täterschaft des Angeklagten erblickt.

Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

Aus der Tatsache, daß die Zeugin Marketa T***** auf einem ihr von der Polizei vorgelegten Foto den Angeklagten als Suchtgiftübergeber erkannt, in der Hauptverhandlung am 8.Oktober 1997 allerdings erklärt hat, der Angeklagte sei nicht der gewesen, von dem sie das Suchtgift erhalten hat, ist für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil diese Zeugin schon vor der Polizei Einschränkungen in bezug auf die Hautfarbe des Angeklagten gemacht und ihre damalige Begleiterin Nicole L***** bereits vor der Polizei nach Vorlage eines Polaroidfotos des Angeklagten diesen nicht als Täter identifiziert und dies in der Hauptverhandlung bestätigt hat.

Da die Dorota P***** vor der Polizei eindeutig die Identität des Suchtgiftverkäufers mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat (S 21) und sich auch auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten N*****, der Dorota P***** am 30.Jänner 1996 einvernommen hatte, keine Hinweise für irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Behauptung in bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ergeben, bestehen auf Grund des Akteninhalts selbst dann keine Bedenken erheblicher Art gegen die bekämpfte Urteilsannahme, wenn die Polizei es unterlassen hat, Dorota P***** zu einer Personsbeschreibung des Angeklagten zu verhalten.

Daß P***** aber ihren tatsächlichen Suchtgiftlieferanten nicht nennen wollte und deshalb den Angeklagten, den sie angeblich nicht kannte (wenngleich er eingeräumt hat, P***** aus der Szene am Westbahnhof möglicherweise zu kennen - S 68 und auch, daß sie ihn sicher kennen wird - S 31 f), auf Grund eines vorgelegten Fotos als Täter bezeichnete, ist eine durch die Aktenlage in keiner Weise gedeckte Spekulation.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Erledigung der Berufung des Angeklagten fällt gemäß Paragraph 285, i StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E50080 11D00468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00046.98.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0110OS00046_9800000_000