Nur gegen das Schuldspruchfaktum 1 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die in den Umständen, daß eine Identifizierung des Angeklagten lediglich auf Grund von Behauptungen der Dorota P*****, die zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht stellig gemacht werden konnte und der von den erhebenden Polizeibeamten nur ein Kopfbild des Angeklagten vorgezeigt worden war, erfolgt ist und daß von P***** nicht einmal eine Personsbeschreibung des Täters verlangt wurde, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Täterschaft des Angeklagten erblickt.Nur gegen das Schuldspruchfaktum 1 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die in den Umständen, daß eine Identifizierung des Angeklagten lediglich auf Grund von Behauptungen der Dorota P*****, die zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht stellig gemacht werden konnte und der von den erhebenden Polizeibeamten nur ein Kopfbild des Angeklagten vorgezeigt worden war, erfolgt ist und daß von P***** nicht einmal eine Personsbeschreibung des Täters verlangt wurde, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Täterschaft des Angeklagten erblickt.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Aus der Tatsache, daß die Zeugin Marketa T***** auf einem ihr von der Polizei vorgelegten Foto den Angeklagten als Suchtgiftübergeber erkannt, in der Hauptverhandlung am 8.Oktober 1997 allerdings erklärt hat, der Angeklagte sei nicht der gewesen, von dem sie das Suchtgift erhalten hat, ist für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil diese Zeugin schon vor der Polizei Einschränkungen in bezug auf die Hautfarbe des Angeklagten gemacht und ihre damalige Begleiterin Nicole L***** bereits vor der Polizei nach Vorlage eines Polaroidfotos des Angeklagten diesen nicht als Täter identifiziert und dies in der Hauptverhandlung bestätigt hat.
Da die Dorota P***** vor der Polizei eindeutig die Identität des Suchtgiftverkäufers mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat (S 21) und sich auch auf Grund der Zeugenaussage des Polizeibeamten N*****, der Dorota P***** am 30.Jänner 1996 einvernommen hatte, keine Hinweise für irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Behauptung in bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ergeben, bestehen auf Grund des Akteninhalts selbst dann keine Bedenken erheblicher Art gegen die bekämpfte Urteilsannahme, wenn die Polizei es unterlassen hat, Dorota P***** zu einer Personsbeschreibung des Angeklagten zu verhalten.
Daß P***** aber ihren tatsächlichen Suchtgiftlieferanten nicht nennen wollte und deshalb den Angeklagten, den sie angeblich nicht kannte (wenngleich er eingeräumt hat, P***** aus der Szene am Westbahnhof möglicherweise zu kennen - S 68 und auch, daß sie ihn sicher kennen wird - S 31 f), auf Grund eines vorgelegten Fotos als Täter bezeichnete, ist eine durch die Aktenlage in keiner Weise gedeckte Spekulation.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Erledigung der Berufung des Angeklagten fällt gemäß § 285 i StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Erledigung der Berufung des Angeklagten fällt gemäß Paragraph 285, i StPO in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.