Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO und gegen die Ansicht wendet, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht substituiert werden könne, kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO und gegen die Ansicht wendet, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht substituiert werden könne, kommt keine Berechtigung zu.
Der erstgenannte, die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als strafbare Handlung mit schweren Folgen kritisierende Einwand bedarf schon deshalb keiner sachlichen Erörterung, weil der ebenfalls als gegeben erachtete Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO unangefochten blieb. Doch selbst dann, wenn man den unter dem Aspekt geänderter Verhältnisse (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO) vorgebrachten Hinweis auf die Beschlagnahme der zur Herstellung des Falschgeldes verwendeten Geräte und darauf, dass Produzent der Falsifikate nicht der Beschwerdeführer, sondern (der ebenfalls verhaftete) Besim B***** gewesen ist, dem Gesetz gemäß auch auf die in § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO umschriebene Form der Tatbegehungsgefahr bezieht, muss dieser Haftgrund im Hinblick auf die bestimmende Rolle, welche dem Beschwerdeführer nach der Verdachtslage bei der Planung und Organisation der verfahrensgegenständlichen Geldfälschungsdelikte zugekommen ist, bejaht werden, gelingt es ihm doch durch den Versuch einer anderen Bewertung der Aussagen der Mitbeschuldigten nicht, die zur Begründung dieser Annahme angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichtes, mit welchen sich die Beschwerde zudem nicht zureichend auseinandersetzt, zu entkräften.Der erstgenannte, die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als strafbare Handlung mit schweren Folgen kritisierende Einwand bedarf schon deshalb keiner sachlichen Erörterung, weil der ebenfalls als gegeben erachtete Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO unangefochten blieb. Doch selbst dann, wenn man den unter dem Aspekt geänderter Verhältnisse (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO) vorgebrachten Hinweis auf die Beschlagnahme der zur Herstellung des Falschgeldes verwendeten Geräte und darauf, dass Produzent der Falsifikate nicht der Beschwerdeführer, sondern (der ebenfalls verhaftete) Besim B***** gewesen ist, dem Gesetz gemäß auch auf die in Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO umschriebene Form der Tatbegehungsgefahr bezieht, muss dieser Haftgrund im Hinblick auf die bestimmende Rolle, welche dem Beschwerdeführer nach der Verdachtslage bei der Planung und Organisation der verfahrensgegenständlichen Geldfälschungsdelikte zugekommen ist, bejaht werden, gelingt es ihm doch durch den Versuch einer anderen Bewertung der Aussagen der Mitbeschuldigten nicht, die zur Begründung dieser Annahme angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichtes, mit welchen sich die Beschwerde zudem nicht zureichend auseinandersetzt, zu entkräften.
Bei diesen Sachverhaltsannahmen ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin besteht und die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann.
Da somit Bajro M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Bajro M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.