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Entscheidung 11 Os 47/01×

Entscheidung 11 Os 47/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/01

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bajro M***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Februar 2001, AZ 9 Bs 41/01 (= ON 55 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Bajro M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 20. Februar 2001, AZ 9 Bs 41/01 (= ON 55 des Strafaktes) gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Bajro M***** gegen die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz beschlossene (ON 36) Fortsetzung der am 30. Jänner 2001 verhängten Untersuchungshaft (ON 10) nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Darnach steht M***** in dringendem Verdacht, das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB dadurch begangen zu haben, dass er ab September 2000 bis 26. Jänner 2001 in drei Angriffen nachgemachtes Geld, nämlich durch Computerausdruck von Besim B***** hergestellte 1.000 S Banknoten im Einverständnis mit Besim B*****, sohin mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB), von diesem mit dem Vorsatz übernommen zu haben, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO und gegen die Ansicht wendet, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht substituiert werden könne, kommt keine Berechtigung zu.

Der erstgenannte, die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als strafbare Handlung mit schweren Folgen kritisierende Einwand bedarf schon deshalb keiner sachlichen Erörterung, weil der ebenfalls als gegeben erachtete Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO unangefochten blieb. Doch selbst dann, wenn man den unter dem Aspekt geänderter Verhältnisse (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO) vorgebrachten Hinweis auf die Beschlagnahme der zur Herstellung des Falschgeldes verwendeten Geräte und darauf, dass Produzent der Falsifikate nicht der Beschwerdeführer, sondern (der ebenfalls verhaftete) Besim B***** gewesen ist, dem Gesetz gemäß auch auf die in Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO umschriebene Form der Tatbegehungsgefahr bezieht, muss dieser Haftgrund im Hinblick auf die bestimmende Rolle, welche dem Beschwerdeführer nach der Verdachtslage bei der Planung und Organisation der verfahrensgegenständlichen Geldfälschungsdelikte zugekommen ist, bejaht werden, gelingt es ihm doch durch den Versuch einer anderen Bewertung der Aussagen der Mitbeschuldigten nicht, die zur Begründung dieser Annahme angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichtes, mit welchen sich die Beschwerde zudem nicht zureichend auseinandersetzt, zu entkräften.

Bei diesen Sachverhaltsannahmen ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin besteht und die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann.

Da somit Bajro M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E61445 11D00471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00047.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00047_0100000_000