Der nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG gefällte Schuldspruch verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG.Der nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG gefällte Schuldspruch verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG.
Der Anzeige zufolge konsumierte der diesbezüglich geständige (S 121) Beschuldigte drei bis vier „Hütchen" Haschisch, was seiner Einschätzung nach einer Menge von 0,3 bis 0,5 Gramm entsprach (S 91). Wegen dieses Sachverhaltes legte die Staatsanwaltschaft zu Punkt 5 des Strafantrages vom 9. August 2005 Roman M***** das Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG zur Last (ON 23).Der Anzeige zufolge konsumierte der diesbezüglich geständige (S 121) Beschuldigte drei bis vier „Hütchen" Haschisch, was seiner Einschätzung nach einer Menge von 0,3 bis 0,5 Gramm entsprach (S 91). Wegen dieses Sachverhaltes legte die Staatsanwaltschaft zu Punkt 5 des Strafantrages vom 9. August 2005 Roman M***** das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG zur Last (ON 23).
Gemäß § 37 SMG hat das Gericht im Falle einer bereits erfolgten Anklageerhebung die Bestimmung des § 35 Abs 1 SMG über die unter bestimmten Bedingungen obligatorische (vorläufige) Verfahrensbeendigung bei Erwerb oder Besitz einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch anzuwenden.Gemäß Paragraph 37, SMG hat das Gericht im Falle einer bereits erfolgten Anklageerhebung die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG über die unter bestimmten Bedingungen obligatorische (vorläufige) Verfahrensbeendigung bei Erwerb oder Besitz einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch anzuwenden.
Im Hinblick darauf, dass die Aktenlage keine der Anwendung des § 35 Abs 1 (§ 37) SMG entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, hätte das Landesgericht Steyr vorerst Auskunft und Stellungnahme nach § 35 Abs 3 SMG einholen und sodann das Vorliegen des § 35 Abs 1 SMG prüfen müssen. Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang (vgl RIS-Justiz RS0113620). Weil sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihrer Feststellung materiellrechtliche Wirkung zuzuerkennen, das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch IV und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen.Im Hinblick darauf, dass die Aktenlage keine der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, (Paragraph 37,) SMG entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, hätte das Landesgericht Steyr vorerst Auskunft und Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einholen und sodann das Vorliegen des Paragraph 35, Absatz eins, SMG prüfen müssen. Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang vergleiche RIS-Justiz RS0113620). Weil sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihrer Feststellung materiellrechtliche Wirkung zuzuerkennen, das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch vier und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen.