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Entscheidung 11 Os 47/07g×

Entscheidung 11 Os 47/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/07g

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman M***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 5. September 2005, GZ 10 Hv 69/05b-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 5. September 2005, GZ 10 Hv 69/05b-28, verletzt im Schuldspruch des Roman M***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG das Gesetz in Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im erwähnten Schuldspruch und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neudurchführung des Verfahrens an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Text

Gründe:

Roman M***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 5. September 2005, GZ 10 Hv 69/05b-28, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch vier) schuldig erkannt. Inhaltlich des zu römisch vier ergangenen Schuldspruches hat er am 24. Juli 2005 in Leonding den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel (richtig: ein Suchtgift), nämlich Haschisch, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG gefällte Schuldspruch verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG.

Der Anzeige zufolge konsumierte der diesbezüglich geständige (S 121) Beschuldigte drei bis vier „Hütchen" Haschisch, was seiner Einschätzung nach einer Menge von 0,3 bis 0,5 Gramm entsprach (S 91). Wegen dieses Sachverhaltes legte die Staatsanwaltschaft zu Punkt 5 des Strafantrages vom 9. August 2005 Roman M***** das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG zur Last (ON 23).

Gemäß Paragraph 37, SMG hat das Gericht im Falle einer bereits erfolgten Anklageerhebung die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG über die unter bestimmten Bedingungen obligatorische (vorläufige) Verfahrensbeendigung bei Erwerb oder Besitz einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch anzuwenden.

Im Hinblick darauf, dass die Aktenlage keine der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, (Paragraph 37,) SMG entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, hätte das Landesgericht Steyr vorerst Auskunft und Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einholen und sodann das Vorliegen des Paragraph 35, Absatz eins, SMG prüfen müssen. Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang vergleiche RIS-Justiz RS0113620). Weil sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihrer Feststellung materiellrechtliche Wirkung zuzuerkennen, das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch vier und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen.

Anmerkung

E84631 11Os47.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00047.07G.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00047_07G0000_000