Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2007, GZ 24 Hv 59/08f-17, wurde Mario F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2007, GZ 24 Hv 59/08f-17, wurde Mario F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.
Die Ladung zu dem für 18. Februar 2008 anberaumten Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien wurde dem Angeklagten durch Hinterlegung beim für seine Wohnung zuständigen Postamt zugestellt. Die Abholfrist begann am 18. Jänner 2008. Nachdem die vom Empfänger nicht behobene Ladung wieder dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt worden war, ersuchte dieses lediglich den Verteidiger, den Angeklagten vom Termin zu verständigen. Eine Überprüfung der Ortsanwesenheit des Angeklagten im Hinterlegungszeitraum wurde nicht veranlasst.
Der Angeklagte war im Hinterlegungszeitraum nicht an der angeführten Abgabestelle (Wohnung) aufhältig. Er befand sich vielmehr seit 9. Oktober 2007 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Verwahrungs- und sodann in Untersuchungshaft (AZ 034 Hv 93/07d des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Am 5. März 2008 wurde er zum gegenständlichen Verfahren in Strafhaft übernommen. Die Vorführung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung wurde nicht veranlasst.
Zum Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008 erschien der Angeklagte daher nicht. Die Berufungsverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt (ON 24), wobei ein Verzicht des Verteidigers auf dessen Anwesenheit nicht vorlag. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom selben Tag, AZ 18 Bs 292/07h (ON 26 des Hv-Aktes), nicht Folge gegeben.
Das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten Mario F***** zum Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008, an dem über seine Berufung entschieden wurde, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 294 Abs 5 StPO ist der nicht verhaftete Angeklagte zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung vorzuladen; befindet sich der Angeklagte in Haft, so ist dessen Vorführung zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.Das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten Mario F***** zum Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008, an dem über seine Berufung entschieden wurde, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 294, Absatz 5, StPO ist der nicht verhaftete Angeklagte zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung vorzuladen; befindet sich der Angeklagte in Haft, so ist dessen Vorführung zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.
Weil sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung in Haft befand, wäre seine Vorführung zu veranlassen gewesen. Das - dem Oberlandesgericht in Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung von Erhebungen über den Aufenthalt trotz Retournierung der hinterlegten und nicht abgeholten Ladung als verfehlt zurechenbare (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 17) - Unterbleiben einer derartigen Verfügung verstößt gegen § 294 Abs 5 StPO, zumal der Verteidiger auf die Vorführung des Angeklagten nicht ausdrücklich verzichtet hat. Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, der die wahrgenommene Gesetzesverletzung als Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK rügt, war der Verurteilte auf diese Entscheidung zu verweisen.Weil sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung in Haft befand, wäre seine Vorführung zu veranlassen gewesen. Das - dem Oberlandesgericht in Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung von Erhebungen über den Aufenthalt trotz Retournierung der hinterlegten und nicht abgeholten Ladung als verfehlt zurechenbare vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17) - Unterbleiben einer derartigen Verfügung verstößt gegen Paragraph 294, Absatz 5, StPO, zumal der Verteidiger auf die Vorführung des Angeklagten nicht ausdrücklich verzichtet hat. Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO, der die wahrgenommene Gesetzesverletzung als Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK rügt, war der Verurteilte auf diese Entscheidung zu verweisen.