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Entscheidung 11 Os 47/08h×

Entscheidung 11 Os 47/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/08h (11Os64/08h)

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 24 Hv 59/07f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO sowie über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008 (AZ 18 Bs 292/07h) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Verurteilten und seines Verteidigers Mag. Scheibner zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 24 Hv 59/07f des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des Angeklagten Mario F***** zur Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008 (AZ 18 Bs 292/07h) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2008, AZ 18 Bs 292/07h (ON 26), wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird der Verurteilte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2007, GZ 24 Hv 59/08f-17, wurde Mario F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.

Die Ladung zu dem für 18. Februar 2008 anberaumten Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien wurde dem Angeklagten durch Hinterlegung beim für seine Wohnung zuständigen Postamt zugestellt. Die Abholfrist begann am 18. Jänner 2008. Nachdem die vom Empfänger nicht behobene Ladung wieder dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt worden war, ersuchte dieses lediglich den Verteidiger, den Angeklagten vom Termin zu verständigen. Eine Überprüfung der Ortsanwesenheit des Angeklagten im Hinterlegungszeitraum wurde nicht veranlasst.

Der Angeklagte war im Hinterlegungszeitraum nicht an der angeführten Abgabestelle (Wohnung) aufhältig. Er befand sich vielmehr seit 9. Oktober 2007 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Verwahrungs- und sodann in Untersuchungshaft (AZ 034 Hv 93/07d des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Am 5. März 2008 wurde er zum gegenständlichen Verfahren in Strafhaft übernommen. Die Vorführung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung wurde nicht veranlasst.

Zum Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008 erschien der Angeklagte daher nicht. Die Berufungsverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt (ON 24), wobei ein Verzicht des Verteidigers auf dessen Anwesenheit nicht vorlag. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom selben Tag, AZ 18 Bs 292/07h (ON 26 des Hv-Aktes), nicht Folge gegeben.

Das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten Mario F***** zum Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien am 18. Februar 2008, an dem über seine Berufung entschieden wurde, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 294, Absatz 5, StPO ist der nicht verhaftete Angeklagte zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung vorzuladen; befindet sich der Angeklagte in Haft, so ist dessen Vorführung zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.

Weil sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung in Haft befand, wäre seine Vorführung zu veranlassen gewesen. Das - dem Oberlandesgericht in Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung von Erhebungen über den Aufenthalt trotz Retournierung der hinterlegten und nicht abgeholten Ladung als verfehlt zurechenbare vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17) - Unterbleiben einer derartigen Verfügung verstößt gegen Paragraph 294, Absatz 5, StPO, zumal der Verteidiger auf die Vorführung des Angeklagten nicht ausdrücklich verzichtet hat. Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO, der die wahrgenommene Gesetzesverletzung als Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK rügt, war der Verurteilte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E87528 11Os47.08h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2008/64 = AnwBl 2009,52 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00047.08H.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0110OS00047_08H0000_000