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Entscheidung 11 Os 47/09k×

Entscheidung 11 Os 47/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/09k

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Drazen B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Februar 2009, GZ 14 Hv 31/08x-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält vergleiche aber Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 2, 3), wurde Drazen B***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens (erg: des Suchtgifthandels) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins), der Verbrechen (erg: des Suchtgifthandels) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch zwei), und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, teilweise in Verbindung mit Absatz 3, SMG (römisch drei A) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall SMG (römisch drei B) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Belang - im Zeitraum von Mitte 2004 bis 15. November 2007 in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgifte in wiederholten Angriffen

römisch eins. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er

1. insgesamt 28.660 Gramm Marihuana abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich genannten Personen gewinnbringend verkaufte;

2. insgesamt 1.840 Gramm Marihuana dem abgesondert verfolgten Franz T***** und eine nicht näher bekannte Menge Marihuana dem abgesondert verfolgten Almaz H***** als Belohnung für ihre gewinnbringenden Suchtgiftverkäufe sowie zumindest 10 Gramm Marihuana dem abgesondert verfolgten Manuel K***** als Vermittlungsprovision „unentgeltlich" sowie auch den abgesondert verfolgten Franz T*****, Almaz H*****, Manuel K***** und Philipp F***** (etwa im Zuge gemeinsamen Suchtgiftkonsums) unentgeltlich zur Verfügung stellte;

römisch zwei. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt sowie anderen überlassen, wobei es teilweise beim Versuch blieb, indem er

A)

1. 302 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen, von den Niederlanden nach Österreich transportierte;

2. am 11./12. August 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen 800 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten und 200 Gramm amphetaminhältiges Speed von Bosnien über Kroatien und Slowenien über Spielfeld nach Österreich transportierte, wobei es hinsichtlich einer Menge von 400 Stück amphetaminhältigen Ecstasy-Tabletten und 200 Gramm Speed lediglich beim Versuch blieb [vgl allerdings US 13: bloß bestellt];

3. Anfang 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Florian S***** und weiteren Personen 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter/Frühjahr 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Christian G***** 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;

5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter/Frühjahr 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen weitere 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;

6. im Zeitraum vom 12. November 2007 bis 14. November 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen weitere 8 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;

7. Mitte 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mladen Su***** vom abgesondert verfolgten Daniel O***** erworbene 90 Gramm Kokain von Kiseljak/Bosnien über Kroatien und Slowenien nach Österreich transportierte;

B)

1. 800 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich angeführten Personen gewinnbringend verkaufte;

2. insgesamt 72 Gramm Kokain abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich angeführten Personen gewinnbringend verkaufte;

3. 15 Gramm Kokain dem abgesondert verfolgten Mladen Su***** als Belohnung für seine Mithilfe beim Suchtgiftschmuggel zu Punkt römisch zwei A 7, 1 Gramm Kokain Philipp He***** unentgeltlich zur Verfügung stellte und 4,5 Gramm Kokain dem abgesondert verfolgten Almaz H***** zum Weiterverkauf übergab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, „lit a bis c", 10 und 11 StPO sowie aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO.

Die einleitenden Ankündigungen des Umfangs der Anfechtung lassen jegliche Anknüpfung einer Zuordnung nach Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermissen und sind sachlicher Erledigung nicht zugänglich.

Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung (somit vierter Fall leg cit) der Feststellungen der Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte. Mit bloßen Spekulationen hinsichtlich der Möglichkeit, der THC-Gehalt des Marihuana könnte unter den festgestellten 2 % (US 15) sein, zeigt der Nichtigkeitswerber aber keine Verstöße der tatrichterlichen Ableitungen dazu (US 23 f) gegen Logik und Empirie auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Mit der Behauptung, „dieselben Erwägungen gelten auch zum Reinheitsgrad bzw zu den Grenzmengen der angelasteten 302 Stück Ecstasy-Tabletten bzw der 800 Stück Ecstasy-Tabletten und der 200 Gramm Speed bzw auch der Mengen zu römisch zwei B", wird die Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. Dies gilt gleichermaßen für den (wohl in Richtung Unvollständigkeit gedachten) Einwand, „das Gericht setzt sich hier nicht eindeutig und klar mit sämtlichen entgegenstehenden Beweisergebnissen, nämlich fast allen Aussagen auseinander, dass pro Baggy nur 0,5 bis 0,6 Gramm enthalten waren" (13 Os 74/07t ua). Dass „zahlreiche Zeugen ... das Inverkehrbringen der 28 kg oder 20,9 kg für unmöglich halten", musste dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider gar nicht erörtert werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 154, Rz 8).

Mit den Tatsachensubstraten in den Angaben der Zeugen Hö***** und P***** hat sich das Erstgericht ohnedies beschäftigt (US 17). Neuerlich verliert sich der Beschwerdeführer in bei Darstellung von Nichtigkeitsgründen unzulässigen Spekulationen, wenn er in den Raum stellt, „bei den angelasteten Mengen müsste der Angeklagte auch enorm viel Geld - dies trotz des eigenen Suchtgiftkonsums - gehabt haben. Auch dieses Geld wurde nicht vorgefunden (es müssten wohl 560.000 Euro sein)."

Der Hinweis auf das - vom Schöffengericht ausführlich gewürdigte (US 17 ff), in derartigen Verfahren regelmäßig anzutreffende - unterschiedliche Aussageverhalten des Zeugen H***** in zwei Rechtsgängen vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch römisch eins 1 zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken.

Denn die Tatsachenrüge will lediglich unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Aussage des Zeugen T***** über den Beginn seiner Verkäufertätigkeit für den Angeklagten wurde der Rüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO entgegen ohnedies erörtert (US 18). Soweit der Beschwerdeführer in der Folge Rechtssätze zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zitiert und (teilweise mit Wiederholungen) stichwortartig darzulegen sucht, „das Gericht" habe sich „nicht ausreichend und wohl begründet" mit diversen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, übergeht er teils die tatrichterlichen Erwägungen (US 17, 18, 20, 22 und 23), bleibt teils einmal mehr eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich unerörtert gebliebener Beweisergebnisse schuldig und spricht letztlich teils keine entscheidenden Tatsachen (Import von Ecstasy aus Holland im Hinblick auf die übrigen Suchtgiftquanten der Schuldspruchgruppe römisch zwei) oder erhebliche Umstände (Einschätzung durch einen Zeugen - siehe oben) an.

Undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c und 10 StPO (der Sache nach nur als Subsumtionsrüge) behauptet der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen - vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 55) hinsichtlich der Reinsubstanzen der verpönten Stoffe. Er übergeht dabei das (wenngleich teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung auffindbare) Tatsachensubstrat im Ersturteil dazu (US 15 und 24). Einer meritorischen Erwiderung ist dieses Vorbringen nicht zugänglich.

Die Strafzumessungsrüge („Z 11", unverständlich im schöffengerichtlichen Verfahren das Zitat „§ 345 Absatz eins, Ziffer 13, StPO") begnügt sich mit dem Gesetzestext und bringt diesen Nichtigkeitsgrund sohin nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90572 11Os47.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00047.09K.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0110OS00047_09K0000_000