Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 „lit a bis c", 10 und 11 StPO sowie aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, „lit a bis c", 10 und 11 StPO sowie aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO.
Die einleitenden Ankündigungen des Umfangs der Anfechtung lassen jegliche Anknüpfung einer Zuordnung nach § 281 Abs 1 StPO vermissen und sind sachlicher Erledigung nicht zugänglich.Die einleitenden Ankündigungen des Umfangs der Anfechtung lassen jegliche Anknüpfung einer Zuordnung nach Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermissen und sind sachlicher Erledigung nicht zugänglich.
Aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung (somit vierter Fall leg cit) der Feststellungen der Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte. Mit bloßen Spekulationen hinsichtlich der Möglichkeit, der THC-Gehalt des Marihuana könnte unter den festgestellten 2 % (US 15) sein, zeigt der Nichtigkeitswerber aber keine Verstöße der tatrichterlichen Ableitungen dazu (US 23 f) gegen Logik und Empirie auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit der Behauptung, „dieselben Erwägungen gelten auch zum Reinheitsgrad bzw zu den Grenzmengen der angelasteten 302 Stück Ecstasy-Tabletten bzw der 800 Stück Ecstasy-Tabletten und der 200 Gramm Speed bzw auch der Mengen zu II B", wird die Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. Dies gilt gleichermaßen für den (wohl in Richtung Unvollständigkeit gedachten) Einwand, „das Gericht setzt sich hier nicht eindeutig und klar mit sämtlichen entgegenstehenden Beweisergebnissen, nämlich fast allen Aussagen auseinander, dass pro Baggy nur 0,5 bis 0,6 Gramm enthalten waren" (13 Os 74/07t ua). Dass „zahlreiche Zeugen ... das Inverkehrbringen der 28 kg oder 20,9 kg für unmöglich halten", musste dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider gar nicht erörtert werden (Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8).Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung (somit vierter Fall leg cit) der Feststellungen der Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte. Mit bloßen Spekulationen hinsichtlich der Möglichkeit, der THC-Gehalt des Marihuana könnte unter den festgestellten 2 % (US 15) sein, zeigt der Nichtigkeitswerber aber keine Verstöße der tatrichterlichen Ableitungen dazu (US 23 f) gegen Logik und Empirie auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Mit der Behauptung, „dieselben Erwägungen gelten auch zum Reinheitsgrad bzw zu den Grenzmengen der angelasteten 302 Stück Ecstasy-Tabletten bzw der 800 Stück Ecstasy-Tabletten und der 200 Gramm Speed bzw auch der Mengen zu römisch zwei B", wird die Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. Dies gilt gleichermaßen für den (wohl in Richtung Unvollständigkeit gedachten) Einwand, „das Gericht setzt sich hier nicht eindeutig und klar mit sämtlichen entgegenstehenden Beweisergebnissen, nämlich fast allen Aussagen auseinander, dass pro Baggy nur 0,5 bis 0,6 Gramm enthalten waren" (13 Os 74/07t ua). Dass „zahlreiche Zeugen ... das Inverkehrbringen der 28 kg oder 20,9 kg für unmöglich halten", musste dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider gar nicht erörtert werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 154, Rz 8).
Mit den Tatsachensubstraten in den Angaben der Zeugen Hö***** und P***** hat sich das Erstgericht ohnedies beschäftigt (US 17). Neuerlich verliert sich der Beschwerdeführer in bei Darstellung von Nichtigkeitsgründen unzulässigen Spekulationen, wenn er in den Raum stellt, „bei den angelasteten Mengen müsste der Angeklagte auch enorm viel Geld - dies trotz des eigenen Suchtgiftkonsums - gehabt haben. Auch dieses Geld wurde nicht vorgefunden (es müssten wohl 560.000 Euro sein)."
Der Hinweis auf das - vom Schöffengericht ausführlich gewürdigte (US 17 ff), in derartigen Verfahren regelmäßig anzutreffende - unterschiedliche Aussageverhalten des Zeugen H***** in zwei Rechtsgängen vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch I 1 zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken.Der Hinweis auf das - vom Schöffengericht ausführlich gewürdigte (US 17 ff), in derartigen Verfahren regelmäßig anzutreffende - unterschiedliche Aussageverhalten des Zeugen H***** in zwei Rechtsgängen vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch römisch eins 1 zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Denn die Tatsachenrüge will lediglich unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Aussage des Zeugen T***** über den Beginn seiner Verkäufertätigkeit für den Angeklagten wurde der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO entgegen ohnedies erörtert (US 18). Soweit der Beschwerdeführer in der Folge Rechtssätze zu § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zitiert und (teilweise mit Wiederholungen) stichwortartig darzulegen sucht, „das Gericht" habe sich „nicht ausreichend und wohl begründet" mit diversen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, übergeht er teils die tatrichterlichen Erwägungen (US 17, 18, 20, 22 und 23), bleibt teils einmal mehr eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich unerörtert gebliebener Beweisergebnisse schuldig und spricht letztlich teils keine entscheidenden Tatsachen (Import von Ecstasy aus Holland im Hinblick auf die übrigen Suchtgiftquanten der Schuldspruchgruppe II) oder erhebliche Umstände (Einschätzung durch einen Zeugen - siehe oben) an.Die Aussage des Zeugen T***** über den Beginn seiner Verkäufertätigkeit für den Angeklagten wurde der Rüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO entgegen ohnedies erörtert (US 18). Soweit der Beschwerdeführer in der Folge Rechtssätze zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zitiert und (teilweise mit Wiederholungen) stichwortartig darzulegen sucht, „das Gericht" habe sich „nicht ausreichend und wohl begründet" mit diversen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, übergeht er teils die tatrichterlichen Erwägungen (US 17, 18, 20, 22 und 23), bleibt teils einmal mehr eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich unerörtert gebliebener Beweisergebnisse schuldig und spricht letztlich teils keine entscheidenden Tatsachen (Import von Ecstasy aus Holland im Hinblick auf die übrigen Suchtgiftquanten der Schuldspruchgruppe römisch zwei) oder erhebliche Umstände (Einschätzung durch einen Zeugen - siehe oben) an.
Undifferenziert aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c und 10 StPO (der Sache nach nur als Subsumtionsrüge) behauptet der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen - vgl Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 55) hinsichtlich der Reinsubstanzen der verpönten Stoffe. Er übergeht dabei das (wenngleich teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung auffindbare) Tatsachensubstrat im Ersturteil dazu (US 15 und 24). Einer meritorischen Erwiderung ist dieses Vorbringen nicht zugänglich.Undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c und 10 StPO (der Sache nach nur als Subsumtionsrüge) behauptet der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen - vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 55) hinsichtlich der Reinsubstanzen der verpönten Stoffe. Er übergeht dabei das (wenngleich teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung auffindbare) Tatsachensubstrat im Ersturteil dazu (US 15 und 24). Einer meritorischen Erwiderung ist dieses Vorbringen nicht zugänglich.
Die Strafzumessungsrüge („Z 11", unverständlich im schöffengerichtlichen Verfahren das Zitat „§ 345 Abs 1 Z 13 StPO") begnügt sich mit dem Gesetzestext und bringt diesen Nichtigkeitsgrund sohin nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Strafzumessungsrüge („Z 11", unverständlich im schöffengerichtlichen Verfahren das Zitat „§ 345 Absatz eins, Ziffer 13, StPO") begnügt sich mit dem Gesetzestext und bringt diesen Nichtigkeitsgrund sohin nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.