Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Der Rechtsmittelwerber verkennt bei seinen Ausführungen den Umfang der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten - unter anderem durch § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO abgesicherten - gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Rechtsmittelwerber verkennt bei seinen Ausführungen den Umfang der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten - unter anderem durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO abgesicherten - gerichtlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern oder sich mit allen denkbaren Schlussfolgerungen aus den Beweisresultaten auseinanderzusetzen, sondern die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0106642 uva; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern oder sich mit allen denkbaren Schlussfolgerungen aus den Beweisresultaten auseinanderzusetzen, sondern die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0106642 uva; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Dass aus einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).Dass aus einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Umstand erörtern müssen, dass auch andere Personen jenen der Bilder der Überwachungskamera ähneln, spricht der Angeklagte kein Begründungsdefizit im dargelegten Sinn an und übergeht zudem, dass die Tatrichter die „Feststellung der Täterschaft“ keineswegs nur auf dessen Ähnlichkeit mit einem der abgebildeten Bankräuber stützten (vgl die ausführlichen Erwägungen hiezu US 8 bis 13).Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Umstand erörtern müssen, dass auch andere Personen jenen der Bilder der Überwachungskamera ähneln, spricht der Angeklagte kein Begründungsdefizit im dargelegten Sinn an und übergeht zudem, dass die Tatrichter die „Feststellung der Täterschaft“ keineswegs nur auf dessen Ähnlichkeit mit einem der abgebildeten Bankräuber stützten vergleiche die ausführlichen Erwägungen hiezu US 8 bis 13).
Indem weiters aus der Begründung des Freispruchs des Mitangeklagten Nebojsa S***** die Theorie entwickelt wird, die selbe Argumentation hätte auch dem Rechtsmittelwerber zu Gute gehalten werden müssen, wodurch das Erstgericht zu einem anderen „Schluss hätte gelangen können“, verlässt der Rechtsmittelwerber den Anfechtungsrahmen und bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.