[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert unter Hinweis auf die Strafdrohung des § 50 Abs 1 WaffG, eine bloß eingeschränkte Geltung des WaffG für (bestimmte) CO2-Gasdruckpistolen (§ 45 Z 3 WaffG) und den Verwahrungsort der Waffe (US 9 und 12 f iVm ON 15.6, 9 f: im Wohnzimmer frei liegend auf einem Hochschrank) das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses nach § 191 StPO (RIS-Justiz RS0124922). Sie übergeht dabei jedoch die weiteren Urteilskonstatierungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Vorstrafen aufweist, deren Vollzug jeweils bedingt nachgesehen wurde (davon eine aus 2019 unter anderem wegen Nötigung und Körperverletzung und eine im März 2022 wegen Hehlerei nach einem von einem Freund mit einer Schreckschusspistole des Beschwerdeführers verübten Raub; US 6), das Waffenverbot aufgrund der letztgenannten Verurteilung verhängt wurde (US 6) und der Beschwerdeführer fallkonkret nicht bloß fahrlässig, sondern sogar wissentlich gehandelt hat (US 9, 12 f). Hiervon ausgehend legt die Beschwerde nicht dar (RIS-Justiz RS0116569), weshalb trotz all dieser Umstände der Störwert der Tat als bloß gering anzusehen und spezialpräventiv trotz der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit nach bereits zweimal gewährter bedingter Strafnachsicht nunmehr keine Bestrafung geboten wäre. [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert unter Hinweis auf die Strafdrohung des Paragraph 50, Absatz eins, WaffG, eine bloß eingeschränkte Geltung des WaffG für (bestimmte) CO2-Gasdruckpistolen (Paragraph 45, Ziffer 3, WaffG) und den Verwahrungsort der Waffe (US 9 und 12 f in Verbindung mit ON 15.6, 9 f: im Wohnzimmer frei liegend auf einem Hochschrank) das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses nach Paragraph 191, StPO (RIS-Justiz RS0124922). Sie übergeht dabei jedoch die weiteren Urteilskonstatierungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Vorstrafen aufweist, deren Vollzug jeweils bedingt nachgesehen wurde (davon eine aus 2019 unter anderem wegen Nötigung und Körperverletzung und eine im März 2022 wegen Hehlerei nach einem von einem Freund mit einer Schreckschusspistole des Beschwerdeführers verübten Raub; US 6), das Waffenverbot aufgrund der letztgenannten Verurteilung verhängt wurde (US 6) und der Beschwerdeführer fallkonkret nicht bloß fahrlässig, sondern sogar wissentlich gehandelt hat (US 9, 12 f). Hiervon ausgehend legt die Beschwerde nicht dar (RIS-Justiz RS0116569), weshalb trotz all dieser Umstände der Störwert der Tat als bloß gering anzusehen und spezialpräventiv trotz der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit nach bereits zweimal gewährter bedingter Strafnachsicht nunmehr keine Bestrafung geboten wäre.
[5] Eine Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Auch dies vernachlässigt die Beschwerde, indem sie überdies das Fehlen einer – für die diversionelle Erledigung indes erforderliche (RIS-Justiz RS0126734) – Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers übergeht (US 12 f iVm ON 66.5 S 5 f, 41, 44 ff). [5] Eine Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Auch dies vernachlässigt die Beschwerde, indem sie überdies das Fehlen einer – für die diversionelle Erledigung indes erforderliche (RIS-Justiz RS0126734) – Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers übergeht (US 12 f in Verbindung mit ON 66.5 S 5 f, 41, 44 ff).
[6] Bleibt anzumerken, dass das Heranziehen der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht (US 17) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO), die fallkonkret keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkt, der ohnedies eine Berufung erhoben hat (RIS-Justiz RS0090897). [6] Bleibt anzumerken, dass das Heranziehen der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht (US 17) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO), die fallkonkret keinen Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkt, der ohnedies eine Berufung erhoben hat (RIS-Justiz RS0090897).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.