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Entscheidung 11 Os 47/24g×

Entscheidung 11 Os 47/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/24g

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Edermaier-Edermayr, LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Februar 2024, GZ 13 Hv 92/23a-66.6, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – * A* eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (III/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 26. September 2023 eine CO2-Pistole (US 12: CO2-Gasdruckpistole), mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.

[4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert unter Hinweis auf die Strafdrohung des Paragraph 50, Absatz eins, WaffG, eine bloß eingeschränkte Geltung des WaffG für (bestimmte) CO2-Gasdruckpistolen (Paragraph 45, Ziffer 3, WaffG) und den Verwahrungsort der Waffe (US 9 und 12 f in Verbindung mit ON 15.6, 9 f: im Wohnzimmer frei liegend auf einem Hochschrank) das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses nach Paragraph 191, StPO (RIS-Justiz RS0124922). Sie übergeht dabei jedoch die weiteren Urteilskonstatierungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Vorstrafen aufweist, deren Vollzug jeweils bedingt nachgesehen wurde (davon eine aus 2019 unter anderem wegen Nötigung und Körperverletzung und eine im März 2022 wegen Hehlerei nach einem von einem Freund mit einer Schreckschusspistole des Beschwerdeführers verübten Raub; US 6), das Waffenverbot aufgrund der letztgenannten Verurteilung verhängt wurde (US 6) und der Beschwerdeführer fallkonkret nicht bloß fahrlässig, sondern sogar wissentlich gehandelt hat (US 9, 12 f). Hiervon ausgehend legt die Beschwerde nicht dar (RIS-Justiz RS0116569), weshalb trotz all dieser Umstände der Störwert der Tat als bloß gering anzusehen und spezialpräventiv trotz der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit nach bereits zweimal gewährter bedingter Strafnachsicht nunmehr keine Bestrafung geboten wäre.

[5] Eine Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Auch dies vernachlässigt die Beschwerde, indem sie überdies das Fehlen einer – für die diversionelle Erledigung indes erforderliche (RIS-Justiz RS0126734) – Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers übergeht (US 12 f in Verbindung mit ON 66.5 S 5 f, 41, 44 ff).

[6] Bleibt anzumerken, dass das Heranziehen der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht (US 17) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO), die fallkonkret keinen Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkt, der ohnedies eine Berufung erhoben hat (RIS-Justiz RS0090897).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00047.24G.0618.000

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240618_OGH0002_0110OS00047_24G0000_000