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Entscheidung 11 Os 48/01×

Entscheidung 11 Os 48/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/01

Entscheidungsdatum

08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2001, GZ 3b römisch fünf r 1674/00-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P***** der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch eins.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Privatbeteiligte Franz H***** wurde mit seinen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Danach hat Josef P***** am 9. Februar 1999 in Wien

römisch eins. versucht fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Stück Halogenlampen in nicht genau feststellbarem, unter 65 S liegenden Wert und eine Dose Lack im Wert von 39 S der Firma Bauhaus mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen;

römisch zwei. versucht, Franz H***** mit Gewalt zur Unterlassung der Anhaltung nach der unter Punkt römisch eins genannten Tat zu nötigen, indem er um sich schlug, trat, sich hin und herwand sowie mit dem ganzen Körper herumriss;

römisch drei. Franz H***** durch die unter Punkt römisch zwei genannte Tat vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich ihm Abschürfungen an den Fingern der linken Hand, am rechten Knie und am rechten Ellbogen sowie eine Brustkorbprellung zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellungen des angefochtenen Urteils als "ungenau" oder durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt, sowie teils als widersprüchlich.

Der Beschwerdeführer zieht aber nur aus einzelnen Umständen des Beweisverfahrens andere Schlüsse als die Tatrichter bei ihrer gesetzeskonformen Gesamtbetrachtung der aufgenommenen Beweise. Damit zeigt er keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147) und übersieht, dass die Tatrichter nicht nur zu zwingenden, sondern auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt sind (Mayerhofer aaO E 148). Er versucht vielmehr nur die freie Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässig ist.

So hat das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten auf die Aussagen der Zeugen Franz H***** und Nenad D*****, auf die in der Jacke des Josef P***** verborgene Dose Lack und die Auffindung von zwei solchen Halogenlampen, wie sie aus einer im Geschäft versteckten, angebrochenen Packung fehlten, am Anhalteort gestützt (US 8). Die Verantwortung, die vorgefundene Dose Lack habe früher eine andere Person (Freund oder Cousin) gekauft und in der Jacke belassen, wurde ausführlich gewürdigt, letztlich aber abgelehnt (US 10). Nicht entscheidungswesentlich war, wie und wann der Beschwerdeführer im Detail das Diebsgut in seinen Besitz gebracht hat. Dessen Wert hinwieder wurde ausreichend und mängelfrei festgestellt und bedurfte mangels Erheblichkeit für die rechtliche Beurteilung oder Straffrage keiner weiteren Erörterung oder Konkretisierung.

Den Begriff "Gegenwehr" verwendete das Erstgericht nicht im Zusammenhang mit einer (vom Angeklagten nie behaupteten) Putativnotwehr, sondern nur als Reaktion auf das begründete Festhalten durch den Dedektiv H*****.

Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden logisch aus den objektiven Umständen der Tat abgeleitet und somit ausreichend begründet.

Insgesamt liegt daher ein formeller Begründungsmangel nicht vor.

Die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 werden in der Beschwerde zwar angeführt, aber nicht im Einzelnen begründet. Soweit jeweils auf die "Rechtsfrage" verwiesen wird, geht das Rechtsmittel nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, was jedoch für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendig wäre, und behauptet ohne weitere Argumentation, die Konstatierungen reichten für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Zum Vergehen der Körperverletzung wurde in subjektiver Richtung keine Absicht des Angeklagten, sondern dessen bedingter Vorsatz festgestellt (US 6). Diesen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, auch fahrlässige Körperverletzung sei in Betracht zu ziehen.

Soweit sich die Rechtsrügen gegen die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg richten, entsprechen sie ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil der Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nur mit Berufung angefochten werden kann (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Im Übrigen hat sich Franz H***** mit 1.590 S (Schaden am Handy) dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (S 68, 101).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61567 11D00481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00048.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0110OS00048_0100000_000