Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Feststellungen des angefochtenen Urteils als "ungenau" oder durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt, sowie teils als widersprüchlich.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellungen des angefochtenen Urteils als "ungenau" oder durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt, sowie teils als widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer zieht aber nur aus einzelnen Umständen des Beweisverfahrens andere Schlüsse als die Tatrichter bei ihrer gesetzeskonformen Gesamtbetrachtung der aufgenommenen Beweise. Damit zeigt er keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147) und übersieht, dass die Tatrichter nicht nur zu zwingenden, sondern auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt sind (Mayerhofer aaO E 148). Er versucht vielmehr nur die freie Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässig ist.Der Beschwerdeführer zieht aber nur aus einzelnen Umständen des Beweisverfahrens andere Schlüsse als die Tatrichter bei ihrer gesetzeskonformen Gesamtbetrachtung der aufgenommenen Beweise. Damit zeigt er keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147) und übersieht, dass die Tatrichter nicht nur zu zwingenden, sondern auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt sind (Mayerhofer aaO E 148). Er versucht vielmehr nur die freie Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässig ist.
So hat das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten auf die Aussagen der Zeugen Franz H***** und Nenad D*****, auf die in der Jacke des Josef P***** verborgene Dose Lack und die Auffindung von zwei solchen Halogenlampen, wie sie aus einer im Geschäft versteckten, angebrochenen Packung fehlten, am Anhalteort gestützt (US 8). Die Verantwortung, die vorgefundene Dose Lack habe früher eine andere Person (Freund oder Cousin) gekauft und in der Jacke belassen, wurde ausführlich gewürdigt, letztlich aber abgelehnt (US 10). Nicht entscheidungswesentlich war, wie und wann der Beschwerdeführer im Detail das Diebsgut in seinen Besitz gebracht hat. Dessen Wert hinwieder wurde ausreichend und mängelfrei festgestellt und bedurfte mangels Erheblichkeit für die rechtliche Beurteilung oder Straffrage keiner weiteren Erörterung oder Konkretisierung.
Den Begriff "Gegenwehr" verwendete das Erstgericht nicht im Zusammenhang mit einer (vom Angeklagten nie behaupteten) Putativnotwehr, sondern nur als Reaktion auf das begründete Festhalten durch den Dedektiv H*****.
Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden logisch aus den objektiven Umständen der Tat abgeleitet und somit ausreichend begründet.
Insgesamt liegt daher ein formeller Begründungsmangel nicht vor.
Die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10 werden in der Beschwerde zwar angeführt, aber nicht im Einzelnen begründet. Soweit jeweils auf die "Rechtsfrage" verwiesen wird, geht das Rechtsmittel nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, was jedoch für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendig wäre, und behauptet ohne weitere Argumentation, die Konstatierungen reichten für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Zum Vergehen der Körperverletzung wurde in subjektiver Richtung keine Absicht des Angeklagten, sondern dessen bedingter Vorsatz festgestellt (US 6). Diesen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, auch fahrlässige Körperverletzung sei in Betracht zu ziehen.Die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 werden in der Beschwerde zwar angeführt, aber nicht im Einzelnen begründet. Soweit jeweils auf die "Rechtsfrage" verwiesen wird, geht das Rechtsmittel nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, was jedoch für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendig wäre, und behauptet ohne weitere Argumentation, die Konstatierungen reichten für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Zum Vergehen der Körperverletzung wurde in subjektiver Richtung keine Absicht des Angeklagten, sondern dessen bedingter Vorsatz festgestellt (US 6). Diesen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, auch fahrlässige Körperverletzung sei in Betracht zu ziehen.
Soweit sich die Rechtsrügen gegen die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg richten, entsprechen sie ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil der Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nur mit Berufung angefochten werden kann (§ 283 Abs 1 StPO). Im Übrigen hat sich Franz H***** mit 1.590 S (Schaden am Handy) dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (S 68, 101).Soweit sich die Rechtsrügen gegen die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg richten, entsprechen sie ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil der Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nur mit Berufung angefochten werden kann (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Im Übrigen hat sich Franz H***** mit 1.590 S (Schaden am Handy) dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (S 68, 101).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.