Entscheidung 11 Os 48/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 2003, AZ 21 Ns 57/03, nach Einsicht durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 2003, AZ 21 Ns 57/03, nach Einsicht durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die bekämpfte Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO ist ex lege (§ 74 Abs 3 erster Satz StPO) inappellabel und die desungeachtet erhobene Beschwerde daher unzulässig.Die bekämpfte Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Fall StPO ist ex lege (Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz StPO) inappellabel und die desungeachtet erhobene Beschwerde daher unzulässig.
Anmerkung
E69561
11Os48.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00048.03.0513.000
Dokumentnummer
JJT_20030513_OGH0002_0110OS00048_0300000_000