Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (zum verfehlten Freispruch von der rechtlichen Kategorie siehe Fabrizy, StPO9 § 259 Rz 16) - wurde Hubert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 7. Dezember 2006 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Geschäfte durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde unter Verwendung falscher Kreditkarten (Visa und Mastercard) und Vorgabe einer falschen Identität durch Vorlage eines falschen internationalen Führerscheines lautend auf Erik M*****, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher unbarer Zahlungsmittel und einer falschen Urkunde zu Handlungen verleitet, welche die Inhaber dieser Geschäfte am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 3.000 Euro überstieg, und zwarMit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (zum verfehlten Freispruch von der rechtlichen Kategorie siehe Fabrizy, StPO9 Paragraph 259, Rz 16) - wurde Hubert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 7. Dezember 2006 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Geschäfte durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde unter Verwendung falscher Kreditkarten (Visa und Mastercard) und Vorgabe einer falschen Identität durch Vorlage eines falschen internationalen Führerscheines lautend auf Erik M*****, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher unbarer Zahlungsmittel und einer falschen Urkunde zu Handlungen verleitet, welche die Inhaber dieser Geschäfte am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 3.000 Euro überstieg, und zwar
1. Angestellte des Schuhhauses D***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 599 Euro;
2. Angestellte des Geschäftes Ka***** Uhren und Juwelen zur Ausfolgung von Waren im Wert von 2.739 Euro;
3. Angestellte des Geschäftes E***** zur Ausfolgung zweier Ledertaschen im Wert von insgesamt 617 Euro;
4. Angestellte des Geschäftes Uhren S***** zur Ausfolgung einer Armbanduhr der Marke Porsche Design im Wert von 1.750 Euro;
5. Angestellte des Geschäftes Herrenmode Sch***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 194,50 Euro;
6. Angestellte des Juweliergeschäftes N*****, Filiale *****, zur Ausfolgung von Waren im Wert von 2.720 Euro;
7. Angestellte des Drogeriegeschäftes H***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 106 Euro;
8. Angestellte des Juweliergeschäftes N*****, Filiale *****, zur Ausfolgung zweier Uhren im Wert von 2.690 Euro.