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Entscheidung 11 Os 48/17v×

Entscheidung 11 Os 48/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/17v

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian D***** und Klaus D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2017, GZ 6 Hv 77/16x-273, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christian D***** und Klaus D***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen B./III./ und B./IV./, demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Christian D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (B./III./) und Klaus D***** des Vergehens des schweren Betrugs als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, StGB (B./IV./) schuldig erkannt.

Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in G*****

A./II./ Martin M***** und Veljko O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der K***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, es wären thermische Sanierungen an Gebäuden vorgenommen worden, zur Auszahlung von Förderbeträgen in jeweils 5.000 Euro übersteigender Höhe verleitet und zu verleiten versucht, wobei zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich gefälschte Rechnungen, benützt wurden und insgesamt der öffentlichen Hand ein 5.000 Euro, nicht aber 300.000 Euro übersteigender Schaden zugefügt werden sollte, und zwar …

a./ …

26./ am 20. Juli 2015 zur Auszahlung eines Förderbetrags in der Höhe von 8.300 Euro in Bezug auf den Förderungsantrag des Ciprian Mo*****, wobei es beim Versuch blieb;

27./ am 21. Juli 2015 zur Auszahlung eines Förderbetrags in der Höhe von 8.300 Euro in Bezug auf den Förderungsantrag des Lorant R*****, wobei es beim Versuch blieb;

28./ am 21. Juli 2015 zur Auszahlung eines Förderbetrags in der Höhe von 8.300 Euro in Bezug auf den Förderungsantrag des Alin S*****, wobei es beim Versuch blieb;

29./ am 22. Juli 2015 zur Auszahlung eines Förderbetrags in der Höhe von 8.300 Euro in Bezug auf den Förderungsantrag des Daniel N*****, wobei es beim Versuch blieb;

…

B./III./ Christian D***** im Juli 2015 zur Ausführung der zu A./II./a./26./ bis 28./ geschilderten Tathandlungen beigetragen, indem er seine Kontodaten zur Verwendung in den die dort genannten Förderungswerber betreffenden Förderungsanträgen zwecks tatplangemäßer Weiterleitung an die K***** GmbH zur Verfügung stellte, wodurch zum Nachteil der öffentlichen Hand ein Schaden im Gesamtbetrag von 24.900 Euro herbeigeführt werden sollte, wobei es beim Versuch blieb, und

B./IV./ Klaus D***** im Juli 2015 zur Ausführung der zu A./II./a./29./ geschilderten Tathandlung beigetragen, indem er seine Kontodaten zur Verwendung in dem den dort genannten Förderungswerber betreffenden Förderungsantrag zwecks tatplangemäßer Weiterleitung an die K***** GmbH zur Verfügung stellte, wodurch zum Nachteil der öffentlichen Hand ein Schaden in der Höhe von 8.300 Euro herbeigeführt werden sollte, wobei es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a, b und c, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian D***** und die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a, b und c sowie Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus D*****.

Zutreffend macht der Angeklagte Christian D***** im Rahmen seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) geltend, dass die ausschließlich auf der Aussage des Angeklagten Robert Mi***** vor der Polizei (ON 8 S 95; US 27 f) basierende Begründung der Feststellung seiner durch Zurverfügungstellung seiner Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft offenbar unzureichend ist.

Auch der Angeklagte Klaus D***** erhebt den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) und bringt vor, das Beweisverfahren habe nur erbracht, dass seine Kontodaten einmal ohne seine Kenntnis Verwendung gefunden hätten.

Das Erstgericht stützte die Feststellung der durch Zurverfügungstellung ihrer Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft, nämlich des Angeklagten Christian D***** in drei Fällen (B./III./ in Verbindung mit A./II./a./26./ bis 28./) und des Angeklagten Klaus D***** in einem Fall (B./IV./ in Verbindung mit A./II./a./29./), auf die – in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 248 S 13) – diese Angeklagten „belastenden Angaben des Robert Mi*****“ vor der Polizei (ON 8 S 95 [US 27]) und führte aus, weshalb es die diese Angeklagten entlastende Aussage des Angeklagten Mi***** in der Hauptverhandlung ebenso als Schutzbehauptung einstufte wie die jeweils leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer (US 27 f).

Diese Begründung ist insofern offenbar unzureichend, als Mi***** bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung lediglich angab, Christian D***** darüber informiert zu haben, „dass es sich bei der Sache um etwas Illegales handeln würde“ und sowohl dieser als auch Klaus D***** gewusst hätten, „dass sie das ganze Geld“ ihm „zu geben hätten“. Dieser Aussage ist jedoch nicht zu entnehmen, ob diese Information vor oder anlässlich der Verwendung der Kontodaten des Angeklagten Christian D*****, und nicht – wie es dieser Angeklagte und der Angeklagte Mi***** in der Hauptverhandlung übereinstimmend angaben (ON 248 S 7, ON 220 S 29) – erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich als Mi***** seinem „Stiefvater“ Christian D***** sein Fehlverhalten eingestand, erfolgte.

Unbeschadet der weiteren Erwägungen der Tatrichter, wonach Mi***** ein fremdes Konto wohl nicht angegeben hätte, ohne den jeweiligen Kontoinhaber [im Übrigen nicht zwangsläufig vor Verwendung der Kontodaten] davon zu verständigen, weil er in einem solchen Fall – ohne Zeichnungsberechtigung – keinen Zugriff auf ein solches Konto gehabt hätte (US 27), ist der Verweis auf diese im Ermittlungsverfahren abgelegte Aussage des Angeklagten Mi***** daher zur mängelfreien Begründung der Annahme der Beitragstäterschaft des Angeklagten Christian D***** nicht ausreichend.

Des Weiteren gab Mi***** vor der Polizei an, Klaus D***** gerade nicht darüber informiert zu haben, dass es sich um etwas Illegales handeln würde (ON 8 S 95). Diese von Mi***** in der Hauptverhandlung präzisierte Aussage, wonach (auch) Klaus D***** gar nicht Bescheid gewusst habe, dass er dessen Kontodaten verwendete (ON 220 S 29), reicht daher unbeschadet dessen, dass auch dieser – nach der polizeilichen Aussage des Mi***** – gewusst haben soll, dass er ihm, Mi*****, das ganze Geld zu geben hätte, nicht ohne Weiteres aus, die Beitragstäterschaft des eine solche stets bestreitenden Angeklagten Klaus D***** zu begründen.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen B./III./ und B./IV./, demgemäß auch in den Christian D***** und Klaus D***** betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Graz, bei welchem nunmehr der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, zu verweisen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt sich daher.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00048.17V.0704.000

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0110OS00048_17V0000_000