Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a, b und c, Z 10 sowie Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian D***** und die aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a, b und c sowie Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus D*****.Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a, b und c, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian D***** und die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a, b und c sowie Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus D*****.
Zutreffend macht der Angeklagte Christian D***** im Rahmen seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend, dass die ausschließlich auf der Aussage des Angeklagten Robert Mi***** vor der Polizei (ON 8 S 95; US 27 f) basierende Begründung der Feststellung seiner durch Zurverfügungstellung seiner Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft offenbar unzureichend ist.Zutreffend macht der Angeklagte Christian D***** im Rahmen seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) geltend, dass die ausschließlich auf der Aussage des Angeklagten Robert Mi***** vor der Polizei (ON 8 S 95; US 27 f) basierende Begründung der Feststellung seiner durch Zurverfügungstellung seiner Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft offenbar unzureichend ist.
Auch der Angeklagte Klaus D***** erhebt den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) und bringt vor, das Beweisverfahren habe nur erbracht, dass seine Kontodaten einmal ohne seine Kenntnis Verwendung gefunden hätten.Auch der Angeklagte Klaus D***** erhebt den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) und bringt vor, das Beweisverfahren habe nur erbracht, dass seine Kontodaten einmal ohne seine Kenntnis Verwendung gefunden hätten.
Das Erstgericht stützte die Feststellung der durch Zurverfügungstellung ihrer Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft, nämlich des Angeklagten Christian D***** in drei Fällen (B./III./ iVm A./II./a./26./ bis 28./) und des Angeklagten Klaus D***** in einem Fall (B./IV./ iVm A./II./a./29./), auf die – in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 248 S 13) – diese Angeklagten „belastenden Angaben des Robert Mi*****“ vor der Polizei (ON 8 S 95 [US 27]) und führte aus, weshalb es die diese Angeklagten entlastende Aussage des Angeklagten Mi***** in der Hauptverhandlung ebenso als Schutzbehauptung einstufte wie die jeweils leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer (US 27 f).Das Erstgericht stützte die Feststellung der durch Zurverfügungstellung ihrer Kontodaten erfolgten Beitragstäterschaft, nämlich des Angeklagten Christian D***** in drei Fällen (B./III./ in Verbindung mit A./II./a./26./ bis 28./) und des Angeklagten Klaus D***** in einem Fall (B./IV./ in Verbindung mit A./II./a./29./), auf die – in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 248 S 13) – diese Angeklagten „belastenden Angaben des Robert Mi*****“ vor der Polizei (ON 8 S 95 [US 27]) und führte aus, weshalb es die diese Angeklagten entlastende Aussage des Angeklagten Mi***** in der Hauptverhandlung ebenso als Schutzbehauptung einstufte wie die jeweils leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer (US 27 f).
Diese Begründung ist insofern offenbar unzureichend, als Mi***** bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung lediglich angab, Christian D***** darüber informiert zu haben, „dass es sich bei der Sache um etwas Illegales handeln würde“ und sowohl dieser als auch Klaus D***** gewusst hätten, „dass sie das ganze Geld“ ihm „zu geben hätten“. Dieser Aussage ist jedoch nicht zu entnehmen, ob diese Information vor oder anlässlich der Verwendung der Kontodaten des Angeklagten Christian D*****, und nicht – wie es dieser Angeklagte und der Angeklagte Mi***** in der Hauptverhandlung übereinstimmend angaben (ON 248 S 7, ON 220 S 29) – erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich als Mi***** seinem „Stiefvater“ Christian D***** sein Fehlverhalten eingestand, erfolgte.
Unbeschadet der weiteren Erwägungen der Tatrichter, wonach Mi***** ein fremdes Konto wohl nicht angegeben hätte, ohne den jeweiligen Kontoinhaber [im Übrigen nicht zwangsläufig vor Verwendung der Kontodaten] davon zu verständigen, weil er in einem solchen Fall – ohne Zeichnungsberechtigung – keinen Zugriff auf ein solches Konto gehabt hätte (US 27), ist der Verweis auf diese im Ermittlungsverfahren abgelegte Aussage des Angeklagten Mi***** daher zur mängelfreien Begründung der Annahme der Beitragstäterschaft des Angeklagten Christian D***** nicht ausreichend.
Des Weiteren gab Mi***** vor der Polizei an, Klaus D***** gerade nicht darüber informiert zu haben, dass es sich um etwas Illegales handeln würde (ON 8 S 95). Diese von Mi***** in der Hauptverhandlung präzisierte Aussage, wonach (auch) Klaus D***** gar nicht Bescheid gewusst habe, dass er dessen Kontodaten verwendete (ON 220 S 29), reicht daher unbeschadet dessen, dass auch dieser – nach der polizeilichen Aussage des Mi***** – gewusst haben soll, dass er ihm, Mi*****, das ganze Geld zu geben hätte, nicht ohne Weiteres aus, die Beitragstäterschaft des eine solche stets bestreitenden Angeklagten Klaus D***** zu begründen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen B./III./ und B./IV./, demgemäß auch in den Christian D***** und Klaus D***** betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Graz, bei welchem nunmehr der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, zu verweisen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt sich daher.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.