[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung (ON 104a S 16) in der Hauptverhandlung am 28. April 2022 gestellter Beweisanträge (ON 104a S 15 f). Zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung im Sinn des § 276a zweiter Satz StPO am 15. Dezember 2022 (ON 126 S 2) waren diese Anträge jedoch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, womit sie als Anfechtungsbasis aus Z 4 ausscheiden (RIS-Justiz RS0098869, RS0099049; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 10). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung (ON 104a S 16) in der Hauptverhandlung am 28. April 2022 gestellter Beweisanträge (ON 104a S 15 f). Zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung im Sinn des Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO am 15. Dezember 2022 (ON 126 S 2) waren diese Anträge jedoch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, womit sie als Anfechtungsbasis aus Ziffer 4, ausscheiden (RIS-Justiz RS0098869, RS0099049; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Einwand, das – von den Tatrichtern berücksichtigte (US 11) – selektiv in Teilen wiedergegebene Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Schriftvergleichung könne „nur mit dem mindesten Wahrscheinlichkeitsgrad eine Zuordnung zur Angeklagten herstellen“, eine Verurteilung erfordere aber „eine weit höhere Wahrscheinlichkeit“, weckt die Beschwerdeführerin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Gleiches gilt, soweit die Rüge auf Grundlage eigener Schlussfolgerungen aus den – ebenfalls nur teilweise wiedergegebenen – Angaben eines Zeugen (ON 104a S 12) die Mittäterschaft der Angeklagten in Zweifel zieht. Mit der bloßen Behauptung, es würden aktenkundige Beweisergebnisse für die Schuld der Angeklagten fehlen, werden keine gegen deren Schuld sprechenden Tatumstände releviert, weswegen die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig dargestellt wird (RIS-Justiz RS0128874). Soweit die Beschwerdeführerin die Beauftragung des Sachverständigen mit der Untersuchung weiterer Unterschriften vermisst (Z 5a als Aufklärungsrüge), erklärt sie nicht, weshalb sie an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Einwand, das – von den Tatrichtern berücksichtigte (US 11) – selektiv in Teilen wiedergegebene Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Schriftvergleichung könne „nur mit dem mindesten Wahrscheinlichkeitsgrad eine Zuordnung zur Angeklagten herstellen“, eine Verurteilung erfordere aber „eine weit höhere Wahrscheinlichkeit“, weckt die Beschwerdeführerin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Gleiches gilt, soweit die Rüge auf Grundlage eigener Schlussfolgerungen aus den – ebenfalls nur teilweise wiedergegebenen – Angaben eines Zeugen (ON 104a S 12) die Mittäterschaft der Angeklagten in Zweifel zieht. Mit der bloßen Behauptung, es würden aktenkundige Beweisergebnisse für die Schuld der Angeklagten fehlen, werden keine gegen deren Schuld sprechenden Tatumstände releviert, weswegen die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig dargestellt wird (RIS-Justiz RS0128874). Soweit die Beschwerdeführerin die Beauftragung des Sachverständigen mit der Untersuchung weiterer Unterschriften vermisst (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge), erklärt sie nicht, weshalb sie an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht deutlich, weshalb das Erstgericht verhalten gewesen wäre, Feststellungen zum Motiv der Angeklagten zu treffen, obwohl das Tatmotiv weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt (RIS-Justiz RS0088761 [T8]). Soweit die Beschwerde die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten unter Verweis auf das schriftvergleichende Gutachten in Abrede stellt und vermeint, dass zufolge eines Begründungsdefizits die „getroffenen Feststellungen den Urteilsspruch“ nicht tragen, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Schließlich vermisst die Rüge konkrete Konstatierungen (der Sache nach Z 10) zur Schadenshöhe in jenen Fällen, bei denen die Tatrichter von Überweisungen (auch) in unbekannter Höhe ausgingen (B/7; B/8; B/10; B/11; B/14; B/15) und kritisiert, dass damit diese Feststellungen „kein ausreichendes Tatsachensubstrat“ der Geschädigten „einen Betrag zuzusprechen; in eventu einen Betrag zuzusprechen, der EUR 408.000,00 übersteigt“ bilden. Indem die Beschwerdeführerin in den genannten Fällen damit argumentiert, dass kein Schaden („EUR 0,--“) vorliege und darauf aufbauend den zu B konstatierten Gesamtschaden bestreitet, orientiert sie sich erneut nicht an den Urteilsfeststellungen des Schöffengerichts (US 7 f). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht deutlich, weshalb das Erstgericht verhalten gewesen wäre, Feststellungen zum Motiv der Angeklagten zu treffen, obwohl das Tatmotiv weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt (RIS-Justiz RS0088761 [T8]). Soweit die Beschwerde die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten unter Verweis auf das schriftvergleichende Gutachten in Abrede stellt und vermeint, dass zufolge eines Begründungsdefizits die „getroffenen Feststellungen den Urteilsspruch“ nicht tragen, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Schließlich vermisst die Rüge konkrete Konstatierungen (der Sache nach Ziffer 10,) zur Schadenshöhe in jenen Fällen, bei denen die Tatrichter von Überweisungen (auch) in unbekannter Höhe ausgingen (B/7; B/8; B/10; B/11; B/14; B/15) und kritisiert, dass damit diese Feststellungen „kein ausreichendes Tatsachensubstrat“ der Geschädigten „einen Betrag zuzusprechen; in eventu einen Betrag zuzusprechen, der EUR 408.000,00 übersteigt“ bilden. Indem die Beschwerdeführerin in den genannten Fällen damit argumentiert, dass kein Schaden („EUR 0,--“) vorliege und darauf aufbauend den zu B konstatierten Gesamtschaden bestreitet, orientiert sie sich erneut nicht an den Urteilsfeststellungen des Schöffengerichts (US 7 f).
[7] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die verhängte Strafe als „eklatant zu hoch“ beanstandet und die Annahme von (nicht näher bezeichneten) Milderungsgründen fordert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911). Nicht nachvollziehbar ist das spekulative Vorbringen zum unterbliebenen Verfallsausspruch hinsichtlich der Angeklagten und ein daraus abgeleiteter vermeintlicher Widerspruch der „Begründung des Strafausspruchs“ (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0118581 zur Bekämpfung für die Sanktionsbefugnis entscheidender Tatsachen mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge). Die auf die mündliche Urteilsbegründung bezogene Beschwerdeargumentation verkennt, dass diese im Nichtigkeitsverfahren, dessen Bezugspunkt die schriftliche Urteilsausfertigung ist, irrelevant ist (vgl RIS-Justiz RS0123342, RS0098421). Ebenso wenig kann aus einem Vergleich der Urteilsgründe mit jenen des Urteils betreffend den abgesondert verfolgten Mittäter Nichtigkeit abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0099892 [T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 730). [7] Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die verhängte Strafe als „eklatant zu hoch“ beanstandet und die Annahme von (nicht näher bezeichneten) Milderungsgründen fordert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911). Nicht nachvollziehbar ist das spekulative Vorbringen zum unterbliebenen Verfallsausspruch hinsichtlich der Angeklagten und ein daraus abgeleiteter vermeintlicher Widerspruch der „Begründung des Strafausspruchs“ vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0118581 zur Bekämpfung für die Sanktionsbefugnis entscheidender Tatsachen mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge). Die auf die mündliche Urteilsbegründung bezogene Beschwerdeargumentation verkennt, dass diese im Nichtigkeitsverfahren, dessen Bezugspunkt die schriftliche Urteilsausfertigung ist, irrelevant ist vergleiche RIS-Justiz RS0123342, RS0098421). Ebenso wenig kann aus einem Vergleich der Urteilsgründe mit jenen des Urteils betreffend den abgesondert verfolgten Mittäter Nichtigkeit abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0099892 [T10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 730).
[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.