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Entscheidung 11 Os 48/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/89

Entscheidungsdatum

02.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl und Margarethe Z*** und Franz S*** wegen des Verbrechens des Betruges nach den Paragraphen 197, ff StG 1945 über die Beschwerde der Privatbeteiligten Franz S***, Marianne und Maria H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.März 1989, AZ 9 Bs 76/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wies mit dem Beschluß vom 22.Dezember 1988, GZ 1 römisch fünf r 703/67-18, die von den (seinerzeit in mehreren Strafverfahren als Anzeiger aufgetretenen) Einschreitern beantragte Wiederaufnahme der Strafverfahren im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß ihnen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Legitimation für die Antragstellung mangle, im übrigen längst Verjährung eingetreten wäre.

Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 26.Jänner 1989, AZ 9 Bs 26/89, unter Hinweis auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO als unzulässig zurück (ON 21).

Nachdem auch eine weitere Beschwerde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.März 1989, AZ 9 Bs 76/89, zurückgewiesen worden war (ON 24), legte das Oberlandesgericht Graz nunmehr die gegen diesen Zurückweisungsbeschluß eingebrachte Beschwerde dem Obersten Gerichtshof zur Rechtsmittelentscheidung vor; dies offensichtlich auf Grund eines handschriftlichen Vermerks der Beschwerdeführer, betreffend Weiterleitung "an die Beschwerdestelle" in Wien (S 67 unten).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, die im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz ergingen, keiner weiteren Anfechtung im ordentlichen Rechtszug unterliegen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E17131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00048.89.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19890502_OGH0002_0110OS00048_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung