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Entscheidung 11 Os 48/92×

Entscheidung 11 Os 48/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/92-7

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gyula R***** und Karoly K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130,, erster Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten R***** und die Berufungen des Angeklagten K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.Februar 1992, GZ 3 c römisch fünf r 12.966/91-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, sowie der Verteidiger Dr. Lessiak und Dr. Lessky, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Gyula R***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich dieses Angeklagten sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich Karoly K***** im Ausspruch, die Angeklagten hätten gewerbsmäßig gehandelt, ferner in der rechtlichen Beurteilung der ihnen angelasteten Tat auch als Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130,, erster Fall, StGB und demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Beschlüsse nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gyula R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130,, erster Fall, (und 15) StGB und Karoly K***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 130,, erster Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben die beiden rumänischen Staatsangehörigen am 4. Dezember 1991 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

römisch eins./ Gyula R***** weggenommen

1./ Berechtigten der Firma K***** Waren im Gesamtwert von 998 S,

2./ Berechtigten der Firma H***** ein Paar Sportschuhe im Wert von 1.198 S,

römisch zwei./ Gyula R***** und Karoly K***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Berechtigten der Firma D***** Waren im Gesamtwert von 1.783 S wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Gyula R***** bekämpft dieses Urteil hinsichtlich des versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma D***** sowie der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit hinsichtlich aller Fakten mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher nur insoweit Berechtigung zukommt, als sie sich gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130,, erster Fall, StGB richtet.

Zum versuchten Diebstahl zum Nachteil der Firma D*****:

Mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Aktenwidrigkeit der auf die Aussage des Berufsdetektivs Gabor B***** gestützten Feststellungen geltend. Das (die Angaben des Gabor B***** nicht wörtlich wiedergebende) Erstgericht veränderte durch die in der Urteilsbegründung gewählte Formulierung, der Detektiv habe die beiden Angeklagten dabei beobachtet, wie sie gemeinsam Waren aus dem Regal nahmen vergleiche US 8, 9), den Sinngehalt der Aussage - entgegen der Beschwerde - nicht: Auch wenn der Ausdruck "gemeinsam" in der wörtlichen Wiedergabe der Äußerungen des Gabor B***** in der Polizeianzeige nicht vorkommt, lassen seine Angaben ohne jeden Zweifel vergleiche S 23 f) ein Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei der Sachwegnahme erkennen. Damit geht die Rüge der mangelhaften Begründung der Mittäterschaft gleichfalls ins Leere. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den Akten aber auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Mittäterschaft. Die Beschwerde erschöpft sich diesbezüglich in einer Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, die gegen Entscheidungen von Kollegialgerichten nicht zulässig ist.

Entgegen der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vertretenen Ansicht kommt dem Beschwerdeführer tätige Reue nicht zugute, weil dieser Strafaufhebungsgrund eine Schadensgutmachung nach vollendetem Delikt zur Voraussetzung hat (siehe SSt. 53/12 = EvBl. 1982/174; Leukauf-Steininger3, Paragraph 167, RN 4; Kienapfel, BT II2 Paragraph 167, RN 12). Da der Berufsdetektiv Gabor B***** die Täter bei der Ansichnahme der Waren beobachtete, war der Gewahrsam der Verfügungsberechtigten noch nicht zur Gänze beseitigt, sodaß sich die Tat erst im Versuchsstadium befand und rechtlich noch kein Schadenseintritt vorlag (siehe Leukauf-Steininger3, Paragraph 127, RN 60 mwN). Es kommt aber auch kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht, weil es nach Lage des Falles an der Freiwilligkeit der Aufgabe der Tatausführung mangelte. Infolge Betretung bei der Tat war eine dem Tatplan der Angeklagten entsprechende Tatvollendung nicht mehr möglich vergleiche Leukauf-Steininger3, Paragraph 16, RN 2).

Die noch zu erörternde Frage der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls ist für die Beurteilung des Vorliegens der genannten Strafaufhebungsgründe ohne Bedeutung.

Zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit:

Keine Berechtigung kommt der Mängelrüge (Ziffer 5,) insoweit zu, als sie den Ausspruch des Gerichtshofes über die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle als undeutlich erachtet, weil aus ihm nicht hervorgehe, ob sich die Qualifikation nur auf den versuchten Diebstahl zum Nachteil der Firma D***** oder auch auf die anderen Fakten beziehe. Der Beurteilung dieser Behauptung sind der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen (siehe Mayerhofer-Rieder3, ENr. 46 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO): Darnach kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Erstgericht von der gewerbsmäßigen Begehung aller vom Schuldspruch umfaßten Diebstahlsfakten ausging. Der Beschwerdeführer räumt dies im Rahmen seiner Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auch ausdrücklich ein.

Dieser Rüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle (Paragraph 130,, erster Fall, StGB) bekämpft, kommt Berechtigung zu:

Gewerbsmäßig begeht eine Straftat, wer in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Der Täter muß darauf abzielen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, das heißt entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (siehe Leukauf-Steininger, StGB3, Paragraph 70, RN 3 mwN). Es genügt nicht, daß er bloß eine für einen bestimmten Anlaß wirksame Einnahme erschließen will (SSt. 52/13) oder bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (NRsp 1991/108).

Die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung beschränken sich im wesentlichen auf den substanzlosen Gebrauch der verba legalia, daß nämlich die beiden Angeklagten in der Absicht gehandelt hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7). Beim über kein regelmäßiges Einkommen verfügenden Angeklagten R***** wird auch auf die Begehung von drei Diebstählen an einem einzigen Tag verwiesen (US 9). An Ausführungen zu den Vorstellungen der Angeklagten über die zeitliche Dauer der Erzielung von Einnahmen durch Diebstähle und damit zur entsprechenden begriffsessentiellen Tendenz mangelt es jedoch zur Gänze. Derartige Feststellungen wären aber vor allem deswegen erforderlich gewesen, weil das Erstgericht der Verantwortung der Angeklagten dahin gefolgt ist, daß sie Weihnachten (1991) in Rumänien verbringen und das Diebsgut dorthin mitnehmen wollten. Die Begehung von Diebstählen aus einem bestimmten Anlaß, insbesondere zum konstatierten Zweck der Beschaffung von Weihnachtsgeschenken, könnte zur Herstellung der Qualifikation nach Paragraph 130,, erster Fall, StGB allein aber nicht ausreichen. Infolge Rechtsirrtums über die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Qualifikation erweisen sich somit die Feststellungen des Erstgerichtes zur gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle als unzureichend.

Ein Eingehen auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erübrigt sich daher. Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stellen sich im Ergebnis gleichfalls als Subsumtionsrüge dar und bedürfen keiner gesonderten Erörterung.

Die dem Erstgericht unterlaufene materielle Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kommt auch dem Angeklagten K*****, dessen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen wurde, zustatten und bietet Anlaß für eine amtswegige Wahrnehmung nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. An den (materiellrechtlichen) Feststellungsmängeln zur Gewerbsmäßigkeit des nachgewiesenen Diebstahlsversuches vermag nach Lage des Falles auch der Umstand nichts zu ändern, daß dieser Angeklagte vor der Polizei zugegeben hatte (S 35), in der Vergangenheit in Österreich von Gelegenheitsarbeiten sowie von Diebstählen, bei denen er jedoch "immer" betreten wurde, gelebt zu haben. Die in der Hauptverhandlung nicht erörterte Frage nach der allfälligen Tendenz des Karoly K*****, sich auch in Hinkunft durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, blieb damit - trotz der zwei aktenkundigen Vorverurteilungen - im Hinblick auf die Verantwortung, nur für einen bestimmten Anlaß (kleine) Geschenke gestohlen zu haben, unbeantwortet.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Gyula R***** teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich dieses Angeklagten sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich Karoly K***** im Ausspruch, die Angeklagten hätten gewerbsmäßig gehandelt, ferner in der rechtlichen Beurteilung der ihnen angelasteten Tat (auch) als Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130,, erster Fall, StGB und demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Beschlüsse gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** zu verwerfen.

Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E28823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00048.9207.0602.0

Dokumentnummer

JJT_19920602_OGH0002_0110OS00048_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089816 Rechtssatz 06.08.1987Strafrecht
Der Versuch wird jedenfalls dann nicht straflos, wenn der Dieb sich ertappt fühlt und die Beute nur deshalb widerstandslos hergibt, weil er sich außerstande sieht, die Tat noch in der geplanten Form zu vollenden und das Diebsgut doch noch in seinen ausschli …
RS0090510 Rechtssatz 30.11.1977Strafrecht
Bei Deliktsversuchen kommt tätige Reue nicht in Betracht.
RS0090680 Rechtssatz 18.02.1975Strafrecht
Wird ein Warenhausdieb von einem Kontrollorgan bei der Tat beobachtet und noch am Tatort zur Herausgabe des Diebsguts veranlasst, so liegt nur versuchter Diebstahl vor, weil die Sachwegnahme nicht gelungen ist.
RS0092112 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Gewerbsmäßig handelt, wer darauf abzielt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine ständige ("fortlaufende") oder doch für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.
RS0092404 Rechtssatz 03.06.1990Strafrecht
Gewerbsmäßiges Handeln ist ausgeschlossen, wenn der Täter bei den wiederholten Straftaten (Diebstählen) nur dachte, sich fallweise Bargeld zu verschaffen.
RS0094339 Rechtssatz 02.06.1992Strafrecht
Die Begehung von Diebstählen aus einem bestimmten Anlaß, insbesondere zum konstatierten Zweck der Beschaffung von Weihnachtsgeschenken, reicht zur Herstellung der Qualifikation nach § 130, erster Fall, StGB allein nicht aus.
RS0098734 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.
RS0100555 Rechtssatz 21.07.1988Strafrecht
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu …