Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (fälschlich als Berufung bezeichneten) auf die Gründe der Z 3, 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (fälschlich als Berufung bezeichneten) auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Beeidigung der Schöffin Christine R***** als Verfahrensmangel (Z 3) releviert, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem aufklärenden und durch entsprechende Unterlagen dokumentierten Bericht des Vorsitzenden des Schöffensenates die genannte Schöffin im Verfahren 10 Vr 1.197/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in der Hauptverhandlung vom 27. August 1996, somit im selben Jahr beeidet wurde (§ 240 a Abs 1 StPO) und demgemäß ihre neuerliche Beeidigung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr erforderlich war.Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Beeidigung der Schöffin Christine R***** als Verfahrensmangel (Ziffer 3,) releviert, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem aufklärenden und durch entsprechende Unterlagen dokumentierten Bericht des Vorsitzenden des Schöffensenates die genannte Schöffin im Verfahren 10 römisch fünf r 1.197/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in der Hauptverhandlung vom 27. August 1996, somit im selben Jahr beeidet wurde (Paragraph 240, a Absatz eins, StPO) und demgemäß ihre neuerliche Beeidigung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr erforderlich war.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erblickt die Beschwerde zunächst in der Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheins "unter den gleichen Lichtverhältnissen, wie sie zur Tatzeit vorherrschten, zum Beweise dafür, daß es dem Zeugen Manfred S***** aus einer Position beim Wohnzimmerfenster aus dem ersten Stock des Hauses Färbergasse Nr 3, aber auch später nach seinem Hinaustreten auf die Färbergasse nicht möglich war, die Farbe eines Kleidungsstückes des Täters wahrzunehmen sowie zum Beweise dafür, daß es der Zeugin B***** aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse nicht möglich war, den Täter zu erkennen". Dabei unterläßt der Beschwerdeführer darzutun, weshalb es den beiden Zeugen bei den zur Tatzeit gegebenen Lichtverhältnissen nicht möglich gewesen sein soll, die von ihnen geschilderten Wahrnehmungen zu machen, sodaß es dem der Ablehnung verfallenen Antrag schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erblickt die Beschwerde zunächst in der Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheins "unter den gleichen Lichtverhältnissen, wie sie zur Tatzeit vorherrschten, zum Beweise dafür, daß es dem Zeugen Manfred S***** aus einer Position beim Wohnzimmerfenster aus dem ersten Stock des Hauses Färbergasse Nr 3, aber auch später nach seinem Hinaustreten auf die Färbergasse nicht möglich war, die Farbe eines Kleidungsstückes des Täters wahrzunehmen sowie zum Beweise dafür, daß es der Zeugin B***** aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse nicht möglich war, den Täter zu erkennen". Dabei unterläßt der Beschwerdeführer darzutun, weshalb es den beiden Zeugen bei den zur Tatzeit gegebenen Lichtverhältnissen nicht möglich gewesen sein soll, die von ihnen geschilderten Wahrnehmungen zu machen, sodaß es dem der Ablehnung verfallenen Antrag schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.
Aber auch durch die Abweisung der weiteren Beweisanträge, nämlich auf Auswertung des unter den Fingernägeln des Angeklagten sichergestellten Spurenmaterials zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Zeugin weder verletzte noch attackierte und auf Gegenüberstellung des Tatopfers mit dem in erster Instanz verurteilten und in Haft befindlichen James O***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht setzte, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Weshalb durch die Auswertung des unter den Fingernägeln des Angeklagten sichergestlelten (geringfügigen) Spurenmaterials entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen (S 111, 207) doch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, läßt sich dem Antrag nicht entnehmen, weshalb es bereits an den formalen Voraussetzungen eines zu beachtenden Beweisantrages gebricht. Vollends unbegründet blieb der Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin B***** mit James O*****, sodaß die Ablehnung dieser Beweisanträge den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herstellt. Die erörterten Beschwerdeeinwendungen vermögen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Weshalb durch die Auswertung des unter den Fingernägeln des Angeklagten sichergestlelten (geringfügigen) Spurenmaterials entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen (S 111, 207) doch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, läßt sich dem Antrag nicht entnehmen, weshalb es bereits an den formalen Voraussetzungen eines zu beachtenden Beweisantrages gebricht. Vollends unbegründet blieb der Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin B***** mit James O*****, sodaß die Ablehnung dieser Beweisanträge den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herstellt. Die erörterten Beschwerdeeinwendungen vermögen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Mängelrüge (Z 5) geht schon deshalb ins Leere, weil die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs unbegründet geblieben sind (US 8).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht schon deshalb ins Leere, weil die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs unbegründet geblieben sind (US 8).
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder, mit der der Beschwerdeführer eine Verurteilung nach § 202 StGB anstrebt, übergeht jene Feststellungen, denen zufolge der Vorsatz des Angeklagten auf die Erzwingung eines Beischlafes gerichtet war und wird demgemäß nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder, mit der der Beschwerdeführer eine Verurteilung nach Paragraph 202, StGB anstrebt, übergeht jene Feststellungen, denen zufolge der Vorsatz des Angeklagten auf die Erzwingung eines Beischlafes gerichtet war und wird demgemäß nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.