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Entscheidung 11 Os 48/97×

Entscheidung 11 Os 48/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/97

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nsimbadio S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Oktober 1996, GZ 11 römisch fünf r 1.712/96-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nsimbadio S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 29.Juni 1996 in Graz Karin B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen suchte, indem er sie, nachdem er sie vorerst, um ihre Brüste zu berühren, von hinten unter dem Blazer erfaßt und ihr sodann zwischen die Beine gegriffen hatte, gegen eine Hausmauer drückte, ihr neuerlich auf die Brüste und unter ihrem Rock auf den Genitalbereich griff und ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei die Vollendung der Tat nur deswegen unterblieb, weil der Angeklagte wegen der lauten Hilferufe B*****s von ihr abließ und die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (fälschlich als Berufung bezeichneten) auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Beeidigung der Schöffin Christine R***** als Verfahrensmangel (Ziffer 3,) releviert, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem aufklärenden und durch entsprechende Unterlagen dokumentierten Bericht des Vorsitzenden des Schöffensenates die genannte Schöffin im Verfahren 10 römisch fünf r 1.197/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in der Hauptverhandlung vom 27. August 1996, somit im selben Jahr beeidet wurde (Paragraph 240, a Absatz eins, StPO) und demgemäß ihre neuerliche Beeidigung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr erforderlich war.

Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erblickt die Beschwerde zunächst in der Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheins "unter den gleichen Lichtverhältnissen, wie sie zur Tatzeit vorherrschten, zum Beweise dafür, daß es dem Zeugen Manfred S***** aus einer Position beim Wohnzimmerfenster aus dem ersten Stock des Hauses Färbergasse Nr 3, aber auch später nach seinem Hinaustreten auf die Färbergasse nicht möglich war, die Farbe eines Kleidungsstückes des Täters wahrzunehmen sowie zum Beweise dafür, daß es der Zeugin B***** aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse nicht möglich war, den Täter zu erkennen". Dabei unterläßt der Beschwerdeführer darzutun, weshalb es den beiden Zeugen bei den zur Tatzeit gegebenen Lichtverhältnissen nicht möglich gewesen sein soll, die von ihnen geschilderten Wahrnehmungen zu machen, sodaß es dem der Ablehnung verfallenen Antrag schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.

Aber auch durch die Abweisung der weiteren Beweisanträge, nämlich auf Auswertung des unter den Fingernägeln des Angeklagten sichergestellten Spurenmaterials zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Zeugin weder verletzte noch attackierte und auf Gegenüberstellung des Tatopfers mit dem in erster Instanz verurteilten und in Haft befindlichen James O***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht setzte, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Weshalb durch die Auswertung des unter den Fingernägeln des Angeklagten sichergestlelten (geringfügigen) Spurenmaterials entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen (S 111, 207) doch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, läßt sich dem Antrag nicht entnehmen, weshalb es bereits an den formalen Voraussetzungen eines zu beachtenden Beweisantrages gebricht. Vollends unbegründet blieb der Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin B***** mit James O*****, sodaß die Ablehnung dieser Beweisanträge den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herstellt. Die erörterten Beschwerdeeinwendungen vermögen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht schon deshalb ins Leere, weil die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs unbegründet geblieben sind (US 8).

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder, mit der der Beschwerdeführer eine Verurteilung nach Paragraph 202, StGB anstrebt, übergeht jene Feststellungen, denen zufolge der Vorsatz des Angeklagten auf die Erzwingung eines Beischlafes gerichtet war und wird demgemäß nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47097 11D00487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00048.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0110OS00048_9700000_000