Die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) macht geltend, es sei keine "Zusatzfrage im Sinne des § 12 StGB ohne Annahme, dass ich (gemeint der Angeklagte) die Tatwaffe zur Verfügung gestellt hätte und vor dem Tatort auf der Straße mit einem Mobiltelefon Aufpasserdienste leistete" gestellt worden. Eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert die Anführung jener in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - eine andere oder ergänzte Fragestellung erforderlich gewesen wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 8a). Der Beschwerdeführer verweist nur auf seine leugnende Verantwortung, im Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein, bringt aber keine Umstände aus dem Beweisverfahren der Hauptverhandlung vor, die ein anderes Fragenschema indizieren könnten. Damit ist die Beschwerde aber nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) macht geltend, es sei keine "Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 12, StGB ohne Annahme, dass ich (gemeint der Angeklagte) die Tatwaffe zur Verfügung gestellt hätte und vor dem Tatort auf der Straße mit einem Mobiltelefon Aufpasserdienste leistete" gestellt worden. Eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert die Anführung jener in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - eine andere oder ergänzte Fragestellung erforderlich gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 6, E 8a). Der Beschwerdeführer verweist nur auf seine leugnende Verantwortung, im Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein, bringt aber keine Umstände aus dem Beweisverfahren der Hauptverhandlung vor, die ein anderes Fragenschema indizieren könnten. Damit ist die Beschwerde aber nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a), welche sich nur gegen den Schuldspruch IV richtet, behauptet, der Umstand, dass der Angeklagte den Mustafa Ö***** in einer Wohnung über einer türkischen Pizzeria wohnen ließ, stelle keine Begünstigung dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), welche sich nur gegen den Schuldspruch römisch vier richtet, behauptet, der Umstand, dass der Angeklagte den Mustafa Ö***** in einer Wohnung über einer türkischen Pizzeria wohnen ließ, stelle keine Begünstigung dar.
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist aber, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit der im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 1).Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist aber, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit der im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 1).
Das Verdikt der Geschworenen stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung in einer leerstehenden Wohnung versteckte, um ihn absichtlich der Verfolgung zu entziehen. Die Behauptung "allein der Umstand des Wohnens" sei nicht als Begünstigung zu werten, geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere nicht von jenem zur subjektiven Tatseite aus, weshalb das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Anzumerken ist, dass der Angeklagte zum Verbrechen des Raubes in zwei Beteiligungsformen im Sinne des § 12 StGB, nämlich Täterschaft durch Bestimmung (Anstiftung) und Leistung eines sonstigen Tatbeitrages (als Gehilfe) schuldig erkannt wurde. Bei mehrfacher Beteiligung ein und desselben Täters an derselben Tat geht die Beitragstäterschaft aber in der Bestimmungstäterschaft auf, erstere ist zu letzterer (materiell) subsidiär (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 112 mwN). Allein diese rechtsirrtümliche Auslegung der Bestimmung des § 12 StGB durch Annahme auch eines sonstigen Tatbeitrages neben der - rite angenommenen - Bestimmungstäterschaft vermag bei wertender Betrachtung mangels eines sachlichen Nachteiles für den Beschwerdeführer den (von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO nicht zu begründen (SSt 48/92).Anzumerken ist, dass der Angeklagte zum Verbrechen des Raubes in zwei Beteiligungsformen im Sinne des Paragraph 12, StGB, nämlich Täterschaft durch Bestimmung (Anstiftung) und Leistung eines sonstigen Tatbeitrages (als Gehilfe) schuldig erkannt wurde. Bei mehrfacher Beteiligung ein und desselben Täters an derselben Tat geht die Beitragstäterschaft aber in der Bestimmungstäterschaft auf, erstere ist zu letzterer (materiell) subsidiär (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 112 mwN). Allein diese rechtsirrtümliche Auslegung der Bestimmung des Paragraph 12, StGB durch Annahme auch eines sonstigen Tatbeitrages neben der - rite angenommenen - Bestimmungstäterschaft vermag bei wertender Betrachtung mangels eines sachlichen Nachteiles für den Beschwerdeführer den (von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zu begründen (SSt 48/92).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO), die nur die Erklärung enthält, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlussfassung nach § 285d StPO eigne, vorbringt, diese sei nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und könne mangels Kenntnis der Überlegungen der Generalprokuratur keine Äußerung hiezu abgegeben werden, sei er lediglich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) verwiesen, der eine nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, StPO), die nur die Erklärung enthält, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO eigne, vorbringt, diese sei nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und könne mangels Kenntnis der Überlegungen der Generalprokuratur keine Äußerung hiezu abgegeben werden, sei er lediglich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) verwiesen, der eine nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 344, 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.