Der zum Faktum 1) erhobene Einwand gravierender Begründungsmängel (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite schlägt fehl. Mangels eines Geständnisses können Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 128). Der Hinweis auf das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten der Beschwerdeführerin stellt daher keine Mangelhaftigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar.Der zum Faktum 1) erhobene Einwand gravierender Begründungsmängel (Ziffer 5,) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite schlägt fehl. Mangels eines Geständnisses können Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 128). Der Hinweis auf das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten der Beschwerdeführerin stellt daher keine Mangelhaftigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar.
Die Behauptung aber, die (auf eine Intervention der Schwester des Tatopfers zurückgehende) Rückzahlung eines Betrages von 35.000 S sei unberücksichtigt geblieben, ist nicht aktengetreu, hat sich doch das Schöffengericht mit diesem Umstand eingehend auseinandergesetzt (US 4, 5 und 8). Wenn es daraus andere Schlüsse zog als die Angeklagte, die darin den Beweis mangelnden Schädigungsvorsatzes erblickt, ist dies ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, welcher einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Mit ihrer zum Faktum 2) vorgetragenen Kritik (Z 5) an der Heranziehung der Aussage der Zeugin P***** als alleinige Entscheidungsgrundlage greift die Beschwerdeführerin abermals nur unzulässigerweise die alle Verfahrensergebnisse erörternde Beweiswürdigung des Schöffensenates an.Mit ihrer zum Faktum 2) vorgetragenen Kritik (Ziffer 5,) an der Heranziehung der Aussage der Zeugin P***** als alleinige Entscheidungsgrundlage greift die Beschwerdeführerin abermals nur unzulässigerweise die alle Verfahrensergebnisse erörternde Beweiswürdigung des Schöffensenates an.
Schließlich versagt auch die - nur das Faktum 1) betreffende - Rechtsrüge (Z 9 lit a), in deren Rahmen die Angeklagte einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz moniert. Dass aber Regina U***** mit eben diesem erweiterten Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich zwingend aus dem Kontext und dem explizit festgestellten Bereicherungsvorsatz, mit welchem der Schädigungsvorsatz in untrennbarer Wechselbeziehung steht.Schließlich versagt auch die - nur das Faktum 1) betreffende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in deren Rahmen die Angeklagte einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz moniert. Dass aber Regina U***** mit eben diesem erweiterten Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich zwingend aus dem Kontext und dem explizit festgestellten Bereicherungsvorsatz, mit welchem der Schädigungsvorsatz in untrennbarer Wechselbeziehung steht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.