Bereits der Verfahrensrüge (Z 4) kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Berechtigung zu. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Safet H***** und Mag. Rudolf G*****; durch die Aussage des Erstgenannten sollte der Nachweis erbracht werden, dass zu keinem Zeitpunkt "Schwarzarbeiter" beschäftigt und die Leistungen der Subunternehmen von Safet H***** kontrolliert sowie aufgrund der geleisteten Arbeiten abgerechnet wurden (sodass die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen zufolge Zahlungen im Umfang der Rechnungen verfehlt sei), während Mag. G***** zur Vertragsgestaltung mit der Firma Ko***** aussagen und bestätigen sollte, dass die Steuern nach seinen Berechnungen abgeführt wurden, woraus sich ergebe, dass der Angeklagte im Vertrauen auf die Zusagen und Informationen des Zeugen (demnach ersichtlich gemeint: ohne Vorsatz und Wissentlichkeit) gehandelt habe (S 363 f). Das Schöffengericht lehnte die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Firmen S***** GmbH und K***** "steuerlich nicht existierende Firmen" waren, welcher Umstand für den Angeklagten aufgrund der Anbahnung der Geschäftsbeziehung erkennbar gewesen sei; der Angeklagte habe "Rechnungen und Beschäftigungsverhältnisse" nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die K***** GmbH vorgetäuscht, wofür es "keines weiteren Beweises" bedürfe, spreche doch die "bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Blankorechnung (S 275)" ... "Bände dafür", Safet H***** habe "Schwarzarbeiter" kontrolliert. Der Steuerberater hinwieder konnte glauben, "vom Angeklagten steuerehrliche Antworten" zu bekommen; beiden Beweisthemen wurde zudem Erkundungscharater unterstellt (S 369 f).Bereits der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Berechtigung zu. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Safet H***** und Mag. Rudolf G*****; durch die Aussage des Erstgenannten sollte der Nachweis erbracht werden, dass zu keinem Zeitpunkt "Schwarzarbeiter" beschäftigt und die Leistungen der Subunternehmen von Safet H***** kontrolliert sowie aufgrund der geleisteten Arbeiten abgerechnet wurden (sodass die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen zufolge Zahlungen im Umfang der Rechnungen verfehlt sei), während Mag. G***** zur Vertragsgestaltung mit der Firma Ko***** aussagen und bestätigen sollte, dass die Steuern nach seinen Berechnungen abgeführt wurden, woraus sich ergebe, dass der Angeklagte im Vertrauen auf die Zusagen und Informationen des Zeugen (demnach ersichtlich gemeint: ohne Vorsatz und Wissentlichkeit) gehandelt habe (S 363 f). Das Schöffengericht lehnte die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Firmen S***** GmbH und K***** "steuerlich nicht existierende Firmen" waren, welcher Umstand für den Angeklagten aufgrund der Anbahnung der Geschäftsbeziehung erkennbar gewesen sei; der Angeklagte habe "Rechnungen und Beschäftigungsverhältnisse" nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die K***** GmbH vorgetäuscht, wofür es "keines weiteren Beweises" bedürfe, spreche doch die "bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Blankorechnung (S 275)" ... "Bände dafür", Safet H***** habe "Schwarzarbeiter" kontrolliert. Der Steuerberater hinwieder konnte glauben, "vom Angeklagten steuerehrliche Antworten" zu bekommen; beiden Beweisthemen wurde zudem Erkundungscharater unterstellt (S 369 f).
Damit nahm das Erstgericht aber einerseits eine vorgreifende Beweiswürdigung vor, wobei es überdies das "Blankorechnungsformular" (S 275), welches anlässlich diverser Hausdurchsuchungen bei anderen Unternehmen aufgefunden wurde (so eindeutig: S 121; Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes in ON 3; siehe auch die mangelnde Übereinstimmung dieses Formulars mit den Rechnungen Beilage ./1 bis ./8 der Berufung vom 26. Mai 1994 in ON 3), ohne nähere Darlegung eines Sachzusammenhanges begründend heranzog. Andererseits verkannte es, dass aus den begehrten Zeugenaussagen zum Thema der Leistungserbringung durch die Subunternehmen und tatsächlich geleisteter Zahlungen an diese (siehe Beilagen ./1 bis ./7 zur Berufung vom 29. Mai 1994 [in ON 3]) sowie dem Informationsfluss zwischen dem Steuerberater und dem Angeklagten in Bezug auf die Verrechnung mit der Firma Ko***** (siehe Berufung samt Beilage ./9 in ON 3) - durchaus andere als die im Urteil gezogenen - Schlüsse auf die Modalitäten der Leistungserbringung, aber auch zum Informationsstand des Beschwerdeführers und damit auf die objektive sowie subjektive Tatseite möglich sind. Dazu kommt, dass das vor der Finanzlandesdirektion anhängige Berufungsverfahren aus Anlass der Liquidation der A***** GmbH eingestellt und somit über das Rechtsmittel nicht entschieden (S 27) wurde, somit eine qualifizierte Vorprüfung der Einwände nicht erfolgte.
In diesem Zusammenhang begründete das Erstgericht die anhand des Betriebsprüfungsberichtes getroffenen Feststellungen zum mangelnden Leistungsaustausch mit den Subunternehmen (Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes in ON 3) und der Leistungserbringung durch "eigene Schwarzarbeiter" (US 10) mit einem Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (S 296), welches zufolge des Einsatzes eines Arbeiters in Niederösterreich trotz der Beschränkung seiner Arbeitsbewilligung auf das Bundesland Wien erging. Ohne auf die vom Steuerberater vorgelegte Anmeldung dieses Arbeiters bei der Wiener Gebietskrankenkasse (S 317) einzugehen, sah es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als "widerlegt" an (US 21).
Weil das Erstgericht - ohne die als Entlastungsbeweis geführten Zeugen zu hören - die vorgelegten Belastungsbeweise für ausreichend hielt, verletzte es seine sich aus §§ 3, 258 StPO ergebende Pflicht, den Umfang des Beweisverfahrens nicht von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 80).Weil das Erstgericht - ohne die als Entlastungsbeweis geführten Zeugen zu hören - die vorgelegten Belastungsbeweise für ausreichend hielt, verletzte es seine sich aus Paragraphen 3, 258, StPO ergebende Pflicht, den Umfang des Beweisverfahrens nicht von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 80).
Da somit der Angeklagte durch die Abweisung der genannten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Da somit der Angeklagte durch die Abweisung der genannten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.