Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und (nominell:) 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und (nominell:) 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit richtet sich gegen die Urteilsannahme, dass die fünf- bis sechsjährige Tochter einer Bekannten der Celina W*****, an welcher die urteilsgegenständlichen Sexualdelikte begangen werden sollten, tatsächlich nicht existiere. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass dieser Umstand für die Frage der Tatschuld nicht relevant, mithin keine entscheidende Tatsache ist, auf welche sich die Mängelrüge aber beziehen muss. Für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters genügt es nämlich, wenn die Tat, deren Begehung (durch einen anderen) der Täter veranlassen will, nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung hinreichend bestimmt ist. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, ging es dem Angeklagten nach dem Sinn der Feststellungen doch ersichtlich darum, Celina W***** dazu zu bringen, ein ca fünf- bis sechsjähriges Mädchen zum Zweck fotografischer und filmischer Darstellung zu sexualbezogenen Posen und zusammen mit einem noch anzuwerbenden Mann zur Vornahme vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Dass Celina W***** auf seinen Vorschlag zum Schein einging, tatsächlich aber ihm von vornherein nicht entsprechen wollte, ändert nichts daran, dass die angesonnene Tat hinreichend determiniert war und bewirkte nur, dass der Bestimmungsversuch als gescheitert anzusehen, gleichwohl aber strafbar ist (§ 15 Abs 2 StGB).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit richtet sich gegen die Urteilsannahme, dass die fünf- bis sechsjährige Tochter einer Bekannten der Celina W*****, an welcher die urteilsgegenständlichen Sexualdelikte begangen werden sollten, tatsächlich nicht existiere. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass dieser Umstand für die Frage der Tatschuld nicht relevant, mithin keine entscheidende Tatsache ist, auf welche sich die Mängelrüge aber beziehen muss. Für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters genügt es nämlich, wenn die Tat, deren Begehung (durch einen anderen) der Täter veranlassen will, nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung hinreichend bestimmt ist. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, ging es dem Angeklagten nach dem Sinn der Feststellungen doch ersichtlich darum, Celina W***** dazu zu bringen, ein ca fünf- bis sechsjähriges Mädchen zum Zweck fotografischer und filmischer Darstellung zu sexualbezogenen Posen und zusammen mit einem noch anzuwerbenden Mann zur Vornahme vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Dass Celina W***** auf seinen Vorschlag zum Schein einging, tatsächlich aber ihm von vornherein nicht entsprechen wollte, ändert nichts daran, dass die angesonnene Tat hinreichend determiniert war und bewirkte nur, dass der Bestimmungsversuch als gescheitert anzusehen, gleichwohl aber strafbar ist (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach Z 9 lit a) einen absolut untauglichen Versuch releviert, wird dieser Einwand nicht aus dem Gesetz nachvollziehbar entwickelt und verfehlt somit seine prozessordnungsgemäße Darstellung. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, mit welchem der Angeklagte die vom Schöffengericht angenommene Ernsthaftigkeit seines Vorschlags in Abrede zu stellen sucht, erschöpft sich nach Zielsetzung und Ausführung in einer auf eigene Beweiserwägungen gestützten Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung. Auch das formell unter Z 9 lit a erstattete Vorbringen lässt eine Begründung, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Erstgericht rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, vermissen. Der Angeklagte legt zum einen nicht dar, weshalb es ihm nach dem Sinn seiner Aufforderung nicht um irgendein fünf- bis sechsjähriges Mädchen, sondern ausschließlich nur um die fünf- bis sechsjährige Tochter einer in der Eifel lebenden Bekannten der Celina W***** als Tatobjekt gegangen sein soll, welche im Übrigen, wie aus den Feststellungen hervorgeht, erst nach der dem Angeklagten signalisierten Bereitschaft W*****s, auf seinen Vorschlag einzugehen, in den Vordergrund der Gespräche über die weitere Tatausführung rückte. Zum anderen zeigt er nicht auf, weshalb der mangels realer Existenz dieses Kindes und infolge der tatsächlichen, wenngleich dem Angeklagten verhüllt gebliebenen Weigerung W*****s, seinem Ansinnen zu entsprechen, gescheiterte Bestimmungsversuch nach dem Gesetz straflos sein soll. Mit dem Hinweis darauf, er habe vorgegeben, für die gewünschten Aufnahmen eine Digitalkamera zur Verfügung zu stellen, ferner zuvor die Telefonnummer der Mutter des Kindes erhalten oder das Kind selbst (in Wien) auf seine Eignung prüfen wollen, wobei dies gleichsam die Bedingungen für die Tatausführung gewesen seien, ist der Angeklagte dieser Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) einen absolut untauglichen Versuch releviert, wird dieser Einwand nicht aus dem Gesetz nachvollziehbar entwickelt und verfehlt somit seine prozessordnungsgemäße Darstellung. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, mit welchem der Angeklagte die vom Schöffengericht angenommene Ernsthaftigkeit seines Vorschlags in Abrede zu stellen sucht, erschöpft sich nach Zielsetzung und Ausführung in einer auf eigene Beweiserwägungen gestützten Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung. Auch das formell unter Ziffer 9, Litera a, erstattete Vorbringen lässt eine Begründung, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Erstgericht rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, vermissen. Der Angeklagte legt zum einen nicht dar, weshalb es ihm nach dem Sinn seiner Aufforderung nicht um irgendein fünf- bis sechsjähriges Mädchen, sondern ausschließlich nur um die fünf- bis sechsjährige Tochter einer in der Eifel lebenden Bekannten der Celina W***** als Tatobjekt gegangen sein soll, welche im Übrigen, wie aus den Feststellungen hervorgeht, erst nach der dem Angeklagten signalisierten Bereitschaft W*****s, auf seinen Vorschlag einzugehen, in den Vordergrund der Gespräche über die weitere Tatausführung rückte. Zum anderen zeigt er nicht auf, weshalb der mangels realer Existenz dieses Kindes und infolge der tatsächlichen, wenngleich dem Angeklagten verhüllt gebliebenen Weigerung W*****s, seinem Ansinnen zu entsprechen, gescheiterte Bestimmungsversuch nach dem Gesetz straflos sein soll. Mit dem Hinweis darauf, er habe vorgegeben, für die gewünschten Aufnahmen eine Digitalkamera zur Verfügung zu stellen, ferner zuvor die Telefonnummer der Mutter des Kindes erhalten oder das Kind selbst (in Wien) auf seine Eignung prüfen wollen, wobei dies gleichsam die Bedingungen für die Tatausführung gewesen seien, ist der Angeklagte dieser Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen.
Mit seinem weiteren Vorbringen (nominell Z 10a, gemeint offenbar: Z 5a), mit welchem der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Bestimmungsversuches herauszustreichen, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Mit seinem weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 10 a,, gemeint offenbar: Ziffer 5 a,), mit welchem der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Bestimmungsversuches herauszustreichen, vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.