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Entscheidung 11 Os 49/17s×

Entscheidung 11 Os 49/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os49/17s

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marko T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Februar 2017, GZ 55 Hv 161/16x-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 18. November 2016 bis zum 6. Dezember 2016 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) in neun Angriffen den im Urteil Genannten dort bezeichnete Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen vergleiche dazu US 5) weggenommen und wegzunehmen versucht, indem er die Terrassen- und Balkontüren der Wohnungen mit einem eigens dafür angefertigten Spezialwerkzeug aufbrach und aufzubrechen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene und den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die geständige Verantwortung des Angeklagten einer eigenständigen Bewertung unterzieht, einzelne Erwägungen der Tatrichter kritisiert oder jene zum Fehlen legaler Einkünfte und zum Mitführen eines eigens zur Tatbegehung angefertigten Werkzeugs, nämlich eine bereits in Serbien hiefür hergestellte speziell zugespitzte Eisenstange (US 6 f), übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00049.17S.0530.000

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0110OS00049_17S0000_000