[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge moniert Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) mit der Begründung, bei einer Rückrechnung auf Basis der festgestellten Reinsubstanzmengen an THCA und Delta-9-THC würde sich eine höhere Bruttomenge an Cannabiskraut ergeben als vom Schöffengericht konstatiert (8.389,77 statt 6.889,77 Gramm). Die Mängelrüge moniert Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) mit der Begründung, bei einer Rückrechnung auf Basis der festgestellten Reinsubstanzmengen an THCA und Delta-9-THC würde sich eine höhere Bruttomenge an Cannabiskraut ergeben als vom Schöffengericht konstatiert (8.389,77 statt 6.889,77 Gramm).
[5] Dabei lässt sie jedoch prozessordnungswidrig die – in ihrer Gesamtheit völlig eindeutigen (RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]) – Feststellungen außer Betracht, nach welchen der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Ausführungshandlungen insgesamt 6.889,77 Gramm Cannabiskraut mit 21 % THCA und 1 % Delta-9-THC sowie 50 Gramm Kokain mit 64 % Kokain-Base verkaufte (US 4, 6). Die offenkundig aus einem Schreibfehler resultierende Differenz der angegebenen Reinsubstanzanteile, die noch dazu keine Mengenqualifikation tangiert, ändert daran nichts (vgl RIS-Justiz RS0099425 [T14]; 11 Os 101/25z [Rz 5]). Dabei lässt sie jedoch prozessordnungswidrig die – in ihrer Gesamtheit völlig eindeutigen (RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]) – Feststellungen außer Betracht, nach welchen der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Ausführungshandlungen insgesamt 6.889,77 Gramm Cannabiskraut mit 21 % THCA und 1 % Delta-9-THC sowie 50 Gramm Kokain mit 64 % Kokain-Base verkaufte (US 4, 6). Die offenkundig aus einem Schreibfehler resultierende Differenz der angegebenen Reinsubstanzanteile, die noch dazu keine Mengenqualifikation tangiert, ändert daran nichts vergleiche RIS-Justiz RS0099425 [T14]; 11 Os 101/25z [Rz 5]).
[6] Dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen mit Lichtbild- und Videoaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die entsprechend abgepacktes Suchtgift zeigen (US 5 f), seinem teilweisen Geständnis sowie mit – von der Rüge indes nicht berücksichtigten (vgl RIS-Justiz RS0119370 [T1]) – Textnachrichten (US 6, 9) und weiteren im Urteil genannten Verfahrensergebnissen zu bei ihm sichergestelltem, vorportioniertem Suchtgift und Bargeld (US 8) und daraus gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl zureichend begründet. Dem weiteren Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen mit Lichtbild- und Videoaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die entsprechend abgepacktes Suchtgift zeigen (US 5 f), seinem teilweisen Geständnis sowie mit – von der Rüge indes nicht berücksichtigten vergleiche RIS-Justiz RS0119370 [T1]) – Textnachrichten (US 6, 9) und weiteren im Urteil genannten Verfahrensergebnissen zu bei ihm sichergestelltem, vorportioniertem Suchtgift und Bargeld (US 8) und daraus gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl zureichend begründet.
[7] Im Übrigen versucht die Rüge, mit eigenen Beweisüberlegungen und Rechenbeispielen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen. Im Übrigen versucht die Rüge, mit eigenen Beweisüberlegungen und Rechenbeispielen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.