Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28.4.l978, GZ ll Os 49/78-5, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit der Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und den Ausspruch der bedingten Strafnachsicht.
Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat die von ihm im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe einer angemessenen Würdigung unterzogen und damit das richtige Strafausmaß gefunden. Eine Herabsetzung der vefhängten Freiheitsstrafe kam umso weniger in Frage, als dem Angeklagten eine Reihe verschiedener und teilweise mehrfach begangener strafbarer Handlungen, gesetzt innerhalb einer Probezeit nach Erlassung eines Gnadenaktes seitens des Bundespräsidenten, zur Last liegen, ein Umstand, der die Neigung des Angeklagten, rasch wieder straffällig zu werden, zeigt, sodaß nur eine längere zu vollziehende Freiheitsstrafe eine Resozialisierung des Täters bewirken könnte. Besondere Gründe, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte bei bloßer Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen nicht vor, weshalb eine bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 Abs 2 StGB nicht in Betracht kam.Das Erstgericht hat die von ihm im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe einer angemessenen Würdigung unterzogen und damit das richtige Strafausmaß gefunden. Eine Herabsetzung der vefhängten Freiheitsstrafe kam umso weniger in Frage, als dem Angeklagten eine Reihe verschiedener und teilweise mehrfach begangener strafbarer Handlungen, gesetzt innerhalb einer Probezeit nach Erlassung eines Gnadenaktes seitens des Bundespräsidenten, zur Last liegen, ein Umstand, der die Neigung des Angeklagten, rasch wieder straffällig zu werden, zeigt, sodaß nur eine längere zu vollziehende Freiheitsstrafe eine Resozialisierung des Täters bewirken könnte. Besondere Gründe, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte bei bloßer Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen nicht vor, weshalb eine bedingte Strafnachsicht im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht in Betracht kam.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.