Die oben erwähnte Verurteilung durch das Bezirksgericht Tulln war im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Kreisgericht St. Pölten nicht aktenkundig, weswegen auch eine Bedachtnahme gemäß dem § 31 StGB. unterblieb.Die oben erwähnte Verurteilung durch das Bezirksgericht Tulln war im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Kreisgericht St. Pölten nicht aktenkundig, weswegen auch eine Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 31, StGB. unterblieb.
Das Bezirksgericht Tulln hingegen erlangte von der Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten am 14.August 1978 zufolge einer Mitteilung des Strafregisteramtes Kenntnis (ON. 18 in U 1.947/77 des Bezirksgerichtes Tulln).
Nachdem der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Tulln einen Antrag auf 'Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre' gestellt (vgl. S. 34 in U 1.947/77 des Bezirksgerichtes Tulln) und das Bezirksgericht Tulln den Verurteilten zu einem ins Auge gefaßten Widerruf der bedingten Strafnachsicht gehört hatte (vgl. S. 53), wurde mit dem Beschluß vom 5. Februar 1979, GZ. U 1.947/77-25, die bedingte Nachsicht der mit dem Urteil vom 25.November 1977 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Dieser Beschluß, in dem unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten am 14.März 1978 die Auffassung vertreten wird, es liege der Widerrufsgrund des § 53 Abs. 1 StGB. vor, erwuchs in Rechtskraft.Nachdem der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Tulln einen Antrag auf 'Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre' gestellt vergleiche S. 34 in U 1.947/77 des Bezirksgerichtes Tulln) und das Bezirksgericht Tulln den Verurteilten zu einem ins Auge gefaßten Widerruf der bedingten Strafnachsicht gehört hatte vergleiche S. 53), wurde mit dem Beschluß vom 5. Februar 1979, GZ. U 1.947/77-25, die bedingte Nachsicht der mit dem Urteil vom 25.November 1977 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Dieser Beschluß, in dem unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten am 14.März 1978 die Auffassung vertreten wird, es liege der Widerrufsgrund des Paragraph 53, Absatz eins, StGB. vor, erwuchs in Rechtskraft.
II./ Der zuletzt erwähnte Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 5. Februar 1979, GZ. U 1.947/77-25, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die (neuerliche) Verurteilung des Helmut A durch das Kreisgericht St. Pölten vom 14.März 1978 bezog sich nämlich nicht - was im § 53 Abs. 1 (erster Satz) StGB. als Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß dieser Gesetzesstelle normiert wird - auf eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung, sondern hatte einen bereits am 20.Juli 1977 (also vor dem erst am 25.November 1977 erflossenen Urteil des Bezirksgerichtes Tulln) verübten Diebstahl zum Gegenstand. Aus demselben Grund könnte auch eine Verlängerung der vom Bezirksgericht Tulln bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre (wie sie vom Bezirksanwalt gefordert wurde) nicht Platz greifen. Der erwähnte Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln - das allerdings bei Vorliegen der (hier jedoch nicht gegebenen) Widerrufsvoraussetzungen nach dem § 53 Abs. 1 StGB. über den (nur die Verlängerung der Probezeit begehrenden) Antrag des gemäß dem § 495 Abs. 3 StPO.römisch zwei./ Der zuletzt erwähnte Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 5. Februar 1979, GZ. U 1.947/77-25, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die (neuerliche) Verurteilung des Helmut A durch das Kreisgericht St. Pölten vom 14.März 1978 bezog sich nämlich nicht - was im Paragraph 53, Absatz eins, (erster Satz) StGB. als Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß dieser Gesetzesstelle normiert wird - auf eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung, sondern hatte einen bereits am 20.Juli 1977 (also vor dem erst am 25.November 1977 erflossenen Urteil des Bezirksgerichtes Tulln) verübten Diebstahl zum Gegenstand. Aus demselben Grund könnte auch eine Verlängerung der vom Bezirksgericht Tulln bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre (wie sie vom Bezirksanwalt gefordert wurde) nicht Platz greifen. Der erwähnte Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln - das allerdings bei Vorliegen der (hier jedoch nicht gegebenen) Widerrufsvoraussetzungen nach dem Paragraph 53, Absatz eins, StGB. über den (nur die Verlängerung der Probezeit begehrenden) Antrag des gemäß dem Paragraph 495, Absatz 3, StPO.
lediglich zu hörenden Anklägers an sich auch hinausgehen konnte - war daher verfehlt.
Ein Widerruf sowohl der im Verfahren des Bezirksgerichts Tulln als auch der im Verfahren des Kreisgerichts St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht könnte nur auf Grund der Bestimmung des § 55 Abs. 1 StGB. stattfinden. Diese Widerrufsentscheidung - oder die Entscheidung, von einem Widerruf abzusehen (in welchem Fall die Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB. zum Zug käme) - ist gemäß dem § 495 Abs. 2 StPO. dem Gericht höherer Ordnung, dessen Urteil (gleichfalls) eine bedingte Nachsicht enthält, somit im vorliegenden Fall dem Kreisgericht St. Pölten, vorbehalten. Das Bezirksgericht Tulln wird daher seine Akten AZ. U 1.947/77 zur Beschlußfassung nach den §§ 55Ein Widerruf sowohl der im Verfahren des Bezirksgerichts Tulln als auch der im Verfahren des Kreisgerichts St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht könnte nur auf Grund der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB. stattfinden. Diese Widerrufsentscheidung - oder die Entscheidung, von einem Widerruf abzusehen (in welchem Fall die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB. zum Zug käme) - ist gemäß dem Paragraph 495, Absatz 2, StPO. dem Gericht höherer Ordnung, dessen Urteil (gleichfalls) eine bedingte Nachsicht enthält, somit im vorliegenden Fall dem Kreisgericht St. Pölten, vorbehalten. Das Bezirksgericht Tulln wird daher seine Akten AZ. U 1.947/77 zur Beschlußfassung nach den Paragraphen 55
StGB., 495 StPO. an dieses Gericht zu übermitteln haben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.