Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.August 1951 geborene Disc-Jockey Franz Wilhelm G*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im November 1984 in Kopfing und Neukirchen am Walde durch Abgabe einer Schadenmeldung, worin er bewußt wahrheitswidrig angab, er verfüge über eine von der Bezirkshauptmannschaft Villach unter VerkR-66/72 ausgestellte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B, die W*** A*** Versicherungs-Gesellschaft zum Ersatz der Kosten der Reparatur seines Kraftfahrzeuges nach einem Wildschaden in der Höhe von 24.585 S zu verleiten versucht zu haben.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.August 1951 geborene Disc-Jockey Franz Wilhelm G*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im November 1984 in Kopfing und Neukirchen am Walde durch Abgabe einer Schadenmeldung, worin er bewußt wahrheitswidrig angab, er verfüge über eine von der Bezirkshauptmannschaft Villach unter VerkR-66/72 ausgestellte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B, die W*** A*** Versicherungs-Gesellschaft zum Ersatz der Kosten der Reparatur seines Kraftfahrzeuges nach einem Wildschaden in der Höhe von 24.585 S zu verleiten versucht zu haben.
Von einem weiteren Anklagefaktum wurde Franz Wilhelm G*** rechtskräftig freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - gleich der Staatsanwaltschaft - mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - gleich der Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 77 f d. A) auf
1. Einvernahme eines informierten Vertreters der W*** A***-Versicherungsgesellschaft zum Beweis dafür, daß auf Grund der Schadenmeldung, die vom Zeugen S*** verfaßt und vom Angeklagten unterschrieben wurde, in Verbindung mit der Mitteilung des Gendarmeriepostenkommdos Kopfing über einen Wildunfall keine Kaskoentschädigung geleistet worden wäre, zumal die Versicherungsanstalt nach dieser Meldung dem Angeklagten neuerlich ein Schadenformular übermittelte, das nicht ausgefüllt und nicht retourniert wurde;
2. Beischaffung der Schadenmeldung von der W*** A*** Versicherungsgesellschaft zum Beweis dafür, daß die Meldung zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, als die Gendarmerie bereits in Kenntnis darüber war, daß der Beschuldigte über keinen Führerschein verfügt;
3. Beischaffung der in diesem Zusammenhang anhängigen Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn (Bezirk Schärding).
Die begehrten Beweisaufnahmen wurden jedoch zu Recht abgelehnt (S 78 des Aktes), und zwar der dritte Antrag schon deshalb, weil ihm eine wesentliche Voraussetzung für eine positive Erledigung, die Angabe des Beweisthemas, nicht entnommen werden kann (Mayerhofer-Rieder E Nr 1 zu § 281 Z 4 StPO). Den übrigen Anträgen aber fehlt die rechtliche Relevanz, sofern ihnen nicht überhaupt ein bloßer Erkundungscharakter zuzubilligen ist. Denn angesichts der Tatsache, daß unter den gegebenen Umständen die mit der Wildschadenaufnahme befaßte Gendarmeriedienststelle weder zu einer Verständigung des Versicherers verpflichtet war noch eine solche vornahm (der Zeuge Herbert K*** benachrichtigte nach der Aktenlage von sich aus nur den Inhaber der KFZ-Reparaturwerkstätte Roman S***), in dieser Richtung auch nichts Gegenteiliges vom Angeklagten vorgebracht wurde, bliebe selbst der Nachweis der Richtigkeit jener Tatsache, auf die sich das Beweisanbot zu Punkt 2 bezieht, für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Im Ergebnis Gleiches gilt schließlich für den erstangeführten Antrag, zumal auch gar nicht behauptet wurde, daß der Schadenmeldung die generelle Eignung gefehlt hätte, einen (begründeten) Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis darzutun.Die begehrten Beweisaufnahmen wurden jedoch zu Recht abgelehnt (S 78 des Aktes), und zwar der dritte Antrag schon deshalb, weil ihm eine wesentliche Voraussetzung für eine positive Erledigung, die Angabe des Beweisthemas, nicht entnommen werden kann (Mayerhofer-Rieder E Nr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Den übrigen Anträgen aber fehlt die rechtliche Relevanz, sofern ihnen nicht überhaupt ein bloßer Erkundungscharakter zuzubilligen ist. Denn angesichts der Tatsache, daß unter den gegebenen Umständen die mit der Wildschadenaufnahme befaßte Gendarmeriedienststelle weder zu einer Verständigung des Versicherers verpflichtet war noch eine solche vornahm (der Zeuge Herbert K*** benachrichtigte nach der Aktenlage von sich aus nur den Inhaber der KFZ-Reparaturwerkstätte Roman S***), in dieser Richtung auch nichts Gegenteiliges vom Angeklagten vorgebracht wurde, bliebe selbst der Nachweis der Richtigkeit jener Tatsache, auf die sich das Beweisanbot zu Punkt 2 bezieht, für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Im Ergebnis Gleiches gilt schließlich für den erstangeführten Antrag, zumal auch gar nicht behauptet wurde, daß der Schadenmeldung die generelle Eignung gefehlt hätte, einen (begründeten) Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis darzutun.