Nur gegen den Schuldspruch wegen dieser Diebstahlsfakten richtet sich die auf die Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; Robert B*** macht Feststellungsmängel über seinen Alkoholkonsum vor der Tat und seinen Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit geltend, die seiner Meinung nach einer verläßlichen Beurteilung der Rechtsfragen entgegenstünden, ob er lediglich das Tatbild der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) verwirklicht oder überhaupt keine gerichtlich strafbare Handlung zu verantworten habe.Nur gegen den Schuldspruch wegen dieser Diebstahlsfakten richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; Robert B*** macht Feststellungsmängel über seinen Alkoholkonsum vor der Tat und seinen Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit geltend, die seiner Meinung nach einer verläßlichen Beurteilung der Rechtsfragen entgegenstünden, ob er lediglich das Tatbild der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) verwirklicht oder überhaupt keine gerichtlich strafbare Handlung zu verantworten habe.
Ein materiellrechtliche Nichtigkeit begründender Feststellungsmangel liegt allerdings nur vor, wenn im Urteil eine Feststellung über einen für die rechtliche Beurteilung der Tat erheblichen Umstand fehlt, obwohl die Verfahrensergebnisse auf dessen Vorhandensein hinweisen (vgl. insbesondere Mayerhofer/Rieder, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, Entscheidungsgruppe 27). Davon kann hier jedoch keine Rede sein: Der Angeklagte behauptete in seinen (in der Beschwerde hervorgehobenen) Angaben vor der Polizei am 13. April 1986 (AS 199 ff = AS 27 ff) einen Alkoholkonsum am Nachmittag und Abend vor den nach Mitternacht begangenen Diebstahlstaten (5 bis 6 Achtel Rotwein zwischen 13 bis 19 Uhr; "einige Achtel" Wein zwischen 19 und 21 Uhr; danach noch eine Flasche Bier), der bei Berücksichtigung der über elfstündigen Zeitspanne seit der ersten Konsumation eine durch Alkoholisierung bedingte Aufhebung der Diskretions- oder der Dispositionsfähigkeit keineswegs nahelegt. Überdies bezeichnete er sich bei der nämlichen Einvernahme selbst als (nur) leicht angeheitert (AS 200 = AS 28). Nach der Aktenlage sind auch sonst keinerlei Umstände - wie etwa Erinnerungsverlust, Orientierungslosigkeit, absolute Sinnlosigkeit des Tatverhaltens oder Unvereinbarkeit dieses Verhaltens mit dem sonstigen Charakter des Täters - gegeben, die als typische Indizien für volle Berauschung anzusehen wären (vgl. hiezu insbesondere Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, § 287, RN 9). Für das erkennende Gericht, vor welchem sich der Angeklagte zudem in den relevanten Anklagepunkten im Sinn der schriftlichen Anklage ohne Einschränkung schuldig bekannt hatte (AS 261), bestand sohin kein Anlaß, die nunmehr vermißten (Urteils-)Feststellungen zu treffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Ein materiellrechtliche Nichtigkeit begründender Feststellungsmangel liegt allerdings nur vor, wenn im Urteil eine Feststellung über einen für die rechtliche Beurteilung der Tat erheblichen Umstand fehlt, obwohl die Verfahrensergebnisse auf dessen Vorhandensein hinweisen vergleiche insbesondere Mayerhofer/Rieder, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, Entscheidungsgruppe 27). Davon kann hier jedoch keine Rede sein: Der Angeklagte behauptete in seinen (in der Beschwerde hervorgehobenen) Angaben vor der Polizei am 13. April 1986 (AS 199 ff = AS 27 ff) einen Alkoholkonsum am Nachmittag und Abend vor den nach Mitternacht begangenen Diebstahlstaten (5 bis 6 Achtel Rotwein zwischen 13 bis 19 Uhr; "einige Achtel" Wein zwischen 19 und 21 Uhr; danach noch eine Flasche Bier), der bei Berücksichtigung der über elfstündigen Zeitspanne seit der ersten Konsumation eine durch Alkoholisierung bedingte Aufhebung der Diskretions- oder der Dispositionsfähigkeit keineswegs nahelegt. Überdies bezeichnete er sich bei der nämlichen Einvernahme selbst als (nur) leicht angeheitert (AS 200 = AS 28). Nach der Aktenlage sind auch sonst keinerlei Umstände - wie etwa Erinnerungsverlust, Orientierungslosigkeit, absolute Sinnlosigkeit des Tatverhaltens oder Unvereinbarkeit dieses Verhaltens mit dem sonstigen Charakter des Täters - gegeben, die als typische Indizien für volle Berauschung anzusehen wären vergleiche hiezu insbesondere Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Paragraph 287,, RN 9). Für das erkennende Gericht, vor welchem sich der Angeklagte zudem in den relevanten Anklagepunkten im Sinn der schriftlichen Anklage ohne Einschränkung schuldig bekannt hatte (AS 261), bestand sohin kein Anlaß, die nunmehr vermißten (Urteils-)Feststellungen zu treffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Robert B*** nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, die "weit über die Rückfallsqualifikation hinausreichen", das Vorliegen mehrerer Diebstahlsqualifikationen und die Tatbegehung während des Vollzuges einer "auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Strafe" als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Robert B*** sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über Robert B*** nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, die "weit über die Rückfallsqualifikation hinausreichen", das Vorliegen mehrerer Diebstahlsqualifikationen und die Tatbegehung während des Vollzuges einer "auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Strafe" als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Robert B*** sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd.
Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung die Gewährung bedingter Strafnachsicht, "oder aber" die "wesentliche" Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist in keiner Richtung begründet.
Das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß wird der Vielzahl der Tathandlungen und der durch mehrere, zum Teil empfindliche einschlägige Vorstrafen gekennzeichneten Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht und kann trotz der relativ geringen Höhe des Wertes des Diebsgutes nicht als zu streng angesehen werden. Der begehrten Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB standen im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Robert B*** bereits Erwägungen der Spezialprävention entgegen. Auch der Berufung des Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß wird der Vielzahl der Tathandlungen und der durch mehrere, zum Teil empfindliche einschlägige Vorstrafen gekennzeichneten Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht und kann trotz der relativ geringen Höhe des Wertes des Diebsgutes nicht als zu streng angesehen werden. Der begehrten Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB standen im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Robert B*** bereits Erwägungen der Spezialprävention entgegen. Auch der Berufung des Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.