Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1956 geborene, beschäftigungslose Gerhard K*** (zu A/ und B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB, auch als Beteiligter nach dem § 12, dritter Fall, StGB (zu C/) des Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1 StGB und (zu D/) des Vergehens der Täuschung nach dem § 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Als Betrug und Betrugsversuch liegt ihm zur Last, in der Zeit vom 31. August 1984 bis Anfang März 1988 in Wien und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8, 21), durch Vortäuschung falscher Tatsachen in 24 Fällen die im Urteilsspruch genannten Personen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet (A/ I/ 1/ bis 21/) bzw zu verleiten versucht zu haben (A/ II/1/ bis 3/), wobei die Höhe des zugefügten beabsichtigten Schadens insgesamt 6,944.011,40 S beträgt. Der Angeklagte bekämpft mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich den Schuldspruch wegen Betruges in den Punkten A/ I/ 4/ und A/ II/ 3/ des Urteilssatzes. Insoweit wurde er schuldig erkannt, Ende 1985 und Anfang 1986 in Krems an der Donau mit Betrugsvorsatz die Rechtsanwälte Dr. Peter F*** und Dr. Frank R*** durch Inanspruchnahme im Zug völlig aussichtsloser Kaufverhandlungen über das Schloß Wildberg bei Messern (Vertragsentwürfe, Verhandlungen mit den Eigentümern usw) um 18.884,70 S geschädigt (A/ I/ 4/) und am 15. November 1987 in Brunn am Wald versucht zu haben, die Firma R*** & Comp. Ges.m.b.H. durch die tatsachenwidrige Vorgabe, er sei Besitzer des dort befindlichen Schlosses und verfüge über 40,000.000 S, sowie durch Hingabe eines ungedeckten Wechsels über 1,000.000 S als Anzahlung zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Wert von 5,256.000 S zu veranlassen (A/ II/ 3/).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1956 geborene, beschäftigungslose Gerhard K*** (zu A/ und B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, und 15 StGB, auch als Beteiligter nach dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB (zu C/) des Vergehens der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, StGB und (zu D/) des Vergehens der Täuschung nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Als Betrug und Betrugsversuch liegt ihm zur Last, in der Zeit vom 31. August 1984 bis Anfang März 1988 in Wien und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8, 21), durch Vortäuschung falscher Tatsachen in 24 Fällen die im Urteilsspruch genannten Personen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet (A/ I/ 1/ bis 21/) bzw zu verleiten versucht zu haben (A/ II/1/ bis 3/), wobei die Höhe des zugefügten beabsichtigten Schadens insgesamt 6,944.011,40 S beträgt. Der Angeklagte bekämpft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich den Schuldspruch wegen Betruges in den Punkten A/ I/ 4/ und A/ II/ 3/ des Urteilssatzes. Insoweit wurde er schuldig erkannt, Ende 1985 und Anfang 1986 in Krems an der Donau mit Betrugsvorsatz die Rechtsanwälte Dr. Peter F*** und Dr. Frank R*** durch Inanspruchnahme im Zug völlig aussichtsloser Kaufverhandlungen über das Schloß Wildberg bei Messern (Vertragsentwürfe, Verhandlungen mit den Eigentümern usw) um 18.884,70 S geschädigt (A/ I/ 4/) und am 15. November 1987 in Brunn am Wald versucht zu haben, die Firma R*** & Comp. Ges.m.b.H. durch die tatsachenwidrige Vorgabe, er sei Besitzer des dort befindlichen Schlosses und verfüge über 40,000.000 S, sowie durch Hingabe eines ungedeckten Wechsels über 1,000.000 S als Anzahlung zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Wert von 5,256.000 S zu veranlassen (A/ II/ 3/).
Zutreffend wirft die Beschwerde dem Schöffengericht zum erstbezeichneten Schuldspruchfaktum eine unvollständige bzw fehlende Begründung (Z 5) der Urteilsfeststellung vor, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit der von ihm bekundeten Absicht, das Schloß Wildberg zu kaufen, die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter F***, Dr. Frank R*** mit der Führung der Verhandlungen und Korrespondenz sowie der Ausarbeitung von Vorverträgen (US 13) beauftragte. Denn das angefochtene Urteil läßt eine Erörterung der dies bestreitenden Verantwortung des Angeklagten (AS 226 ff/IV) und eine Begründung für die Annahme einer (den Angeklagten zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtenden) Auftragserteilung - die auch den diesbezüglichen Unterlagen (AS 57 bis 81/III) nicht entnommen werden kann - vermissen.Zutreffend wirft die Beschwerde dem Schöffengericht zum erstbezeichneten Schuldspruchfaktum eine unvollständige bzw fehlende Begründung (Ziffer 5,) der Urteilsfeststellung vor, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit der von ihm bekundeten Absicht, das Schloß Wildberg zu kaufen, die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter F***, Dr. Frank R*** mit der Führung der Verhandlungen und Korrespondenz sowie der Ausarbeitung von Vorverträgen (US 13) beauftragte. Denn das angefochtene Urteil läßt eine Erörterung der dies bestreitenden Verantwortung des Angeklagten (AS 226 ff/IV) und eine Begründung für die Annahme einer (den Angeklagten zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtenden) Auftragserteilung - die auch den diesbezüglichen Unterlagen (AS 57 bis 81/III) nicht entnommen werden kann - vermissen.
Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache, weil das Erstgericht die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung des Anwaltshonorars ersichtlich aus der Beauftragung der genannten Rechtsanwälte ableitete. Die im Aktenvermerk Dris. F*** vom 8.Februar 1986 und im Schreiben des Liegenschaftsverkäufers U*** V*** S*** vom 31.Juli 1986 erwähnte Verpflichtung, die Kosten der Vertragserrichtung zu tragen (AS 76/III) bzw Rechtsanwalt Dr. F*** für seine Bemühungen zu entschädigen (AS 81/III), läßt - mangels Kenntnis dazu getroffener Absprachen und Vereinbarungen (insbesondere zur Frage der Kostentragung bei Scheitern der Verkaufsverhandlungen) - nicht ohne weiteres auf einen vorgefaßten Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers schließen.
Zufolge des aufgezeigten Begründungsfehlers erweist sich eine Aufhebung des bezüglichen Schuldspruches (und damit auch des Strafausspruches) und eine Verfahrenserneuerung in diesem Umfang als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird eine verläßliche Tatbeurteilung wohl erst nach Erweiterung der (bisher unzulänglichen) Beweisgrundlagen durch Vernehmung der Zeugen Dr. Peter F*** und Dipl.Ing. Erich L*** (vgl AS 261/IV) möglich sein. Insoweit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben. Nicht beigetreten werden kann hingegen dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum A/ II/ 3/, mit dem die Beschwerde einwendet, daß die Täuschungshandlungen des Angeklagten als absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch zu werten gewesen wären.Zufolge des aufgezeigten Begründungsfehlers erweist sich eine Aufhebung des bezüglichen Schuldspruches (und damit auch des Strafausspruches) und eine Verfahrenserneuerung in diesem Umfang als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird eine verläßliche Tatbeurteilung wohl erst nach Erweiterung der (bisher unzulänglichen) Beweisgrundlagen durch Vernehmung der Zeugen Dr. Peter F*** und Dipl.Ing. Erich L*** vergleiche AS 261/IV) möglich sein. Insoweit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben. Nicht beigetreten werden kann hingegen dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum A/ II/ 3/, mit dem die Beschwerde einwendet, daß die Täuschungshandlungen des Angeklagten als absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch zu werten gewesen wären.
Nach den Urteilsannahmen trachtete der Angeklagte, die Angestellten der Firma R*** & Comp. Ges.m.b.H. durch die tatsachenwidrige Vorgabe, ein Vermögen in Millionenhöhe zu besitzen, sowie durch Hingabe eines (ungedeckten) Wechsels über 1,000.000 S zur Erbringung von Sanierungsarbeiten im Gesamtwert von 5,276.000 S an dem Schloß Brunn am Walde zu veranlassen. Die Durchführung unterblieb nur deshalb, weil er die vom Auftragnehmer geforderten (weiteren) Sicherheiten (Bankgarantie) nicht beibringen konnte (US 16, 18 f, 20 f/IV iVm AS 311 ff/III).Nach den Urteilsannahmen trachtete der Angeklagte, die Angestellten der Firma R*** & Comp. Ges.m.b.H. durch die tatsachenwidrige Vorgabe, ein Vermögen in Millionenhöhe zu besitzen, sowie durch Hingabe eines (ungedeckten) Wechsels über 1,000.000 S zur Erbringung von Sanierungsarbeiten im Gesamtwert von 5,276.000 S an dem Schloß Brunn am Walde zu veranlassen. Die Durchführung unterblieb nur deshalb, weil er die vom Auftragnehmer geforderten (weiteren) Sicherheiten (Bankgarantie) nicht beibringen konnte (US 16, 18 f, 20 f/IV in Verbindung mit AS 311 ff/III).