Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil wegen des Unterbleibens eines Sanktionsausspruches mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Darin zeigt die Anklagebehörde mit Recht auf, daß es im vorliegenden Fall an der gerichtlichen Befugnis zum Absehen von einer Strafe fehlt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil wegen des Unterbleibens eines Sanktionsausspruches mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Darin zeigt die Anklagebehörde mit Recht auf, daß es im vorliegenden Fall an der gerichtlichen Befugnis zum Absehen von einer Strafe fehlt.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wäre nach den festgestellten Begehungszeitpunkten der vom Angeklagten verübten Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG laut Punkt 2 des Schuldspruches eine Ahndung dieser Delikte in dem früher abgewickelten spanischen Strafverfahren allein in zeitlicher Beziehung nicht in Betracht gekommen. Auf ein vorangegangenes Urteil ist aber nur dann gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen, wenn alle nunmehr abgeurteilten Straftaten vor der Fällung dieses früheren Urteils begangen worden sind. Eine Bedachtnahme kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Erkenntnisses begangen hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 12).Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wäre nach den festgestellten Begehungszeitpunkten der vom Angeklagten verübten Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG laut Punkt 2 des Schuldspruches eine Ahndung dieser Delikte in dem früher abgewickelten spanischen Strafverfahren allein in zeitlicher Beziehung nicht in Betracht gekommen. Auf ein vorangegangenes Urteil ist aber nur dann gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen, wenn alle nunmehr abgeurteilten Straftaten vor der Fällung dieses früheren Urteils begangen worden sind. Eine Bedachtnahme kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, die er teils vor, teils nach Fällung des früheren Erkenntnisses begangen hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 12).
Demnach lag eine Anwendungsvoraussetzung des § 31 StGB nicht vor, weshalb es an der Rechtsgrundlage für eine Zusatzstrafbemessung oder den Verzicht auf eine Zusatzstrafe fehlte.Demnach lag eine Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 31, StGB nicht vor, weshalb es an der Rechtsgrundlage für eine Zusatzstrafbemessung oder den Verzicht auf eine Zusatzstrafe fehlte.
Im übrigen ist im Interesse der notwendigen Verfahrenserneuerung festzuhalten, daß auch ein weiterer, nicht ausdrücklich reklamierter Grund für das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeit gegeben ist. Die Aktenlage weist nämlich überaus deutlich auf den vom Erstgericht nicht klargestellten Umstand hin, daß die bezügliche Verurteilung des Angeklagten in Spanien wegen des im gegenständlichen Urteil unter Punkt 1 des Schuldspruches erfaßten Verhaltens erfolgte und solcherart überhaupt keine gegenüber diesem früheren Erkenntnis "andere Tat" zu bestrafen ist, weshalb die Regelung des § 31 StGB von vornherein keine Anwendung finden konnte (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 Nr 17). Als Folge dieser Tatidentität wird auf die über den Angeklagten zu verhängende Strafe gemäß § 66 StGB der Zeitraum der auf die dortige Sanktion angerechneten ausländischen Untersuchungshaft (S 239) und die im Ausland effektiv verbüßte Strafzeit anzurechnen sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 66 RN 3).Im übrigen ist im Interesse der notwendigen Verfahrenserneuerung festzuhalten, daß auch ein weiterer, nicht ausdrücklich reklamierter Grund für das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeit gegeben ist. Die Aktenlage weist nämlich überaus deutlich auf den vom Erstgericht nicht klargestellten Umstand hin, daß die bezügliche Verurteilung des Angeklagten in Spanien wegen des im gegenständlichen Urteil unter Punkt 1 des Schuldspruches erfaßten Verhaltens erfolgte und solcherart überhaupt keine gegenüber diesem früheren Erkenntnis "andere Tat" zu bestrafen ist, weshalb die Regelung des Paragraph 31, StGB von vornherein keine Anwendung finden konnte (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 31, Nr 17). Als Folge dieser Tatidentität wird auf die über den Angeklagten zu verhängende Strafe gemäß Paragraph 66, StGB der Zeitraum der auf die dortige Sanktion angerechneten ausländischen Untersuchungshaft (S 239) und die im Ausland effektiv verbüßte Strafzeit anzurechnen sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 66, RN 3).