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Entscheidung 11 Os 5/00×

Entscheidung 11 Os 5/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os5/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edeltraud Claudia W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 1999, GZ 12b römisch fünf r 11385/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Edeltraud Claudia W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie am 12. Dezember 1997 in Wien mit dem Vorsatz, sich (bzw ihre zwischenzeitig verstorbene Mutter Maria G*****, US 6) durch das Verhalten der Getäuschten, nämlich der Angestellten der C*****, unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, und zwar ihrer Abhebungsberechtigung vom Sparbuch der Elfriede S***** zur Auszahlung von 760.089,99 S verleitet hat, wodurch Elfriede S***** an ihrem Vermögen um diesen Betrag geschädigt wurde.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete unzureichende Begründung (Ziffer 5,) kann - der Beschwerde zuwider - nicht darin erblickt werden, dass die Verantwortung der Angeklagten nur zusammengefasst und nicht vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben wurde (US 7; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Durch die Hervorhebung von Beweisdetails, insbesondere aus der vom Schöffensenat mit hinreichender und mängelfreier Begründung (US 6 bis 10) abgelehnten Darlegung der Beschwerdeführerin, und den dazu angestellten eigenständigen Beweiserwägungen unternimmt die Nichtigkeitswerberin bloß in unzulässiger Weise den Versuch, die allein den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, wie das Sparbuch in die Hände der Angeklagten gelangte, und die Rolle ihrer inzwischen verstorbenen Mutter stellen außerdem keine entscheidungsrelevanten Tatsachen für den Schuldspruch der Nichtigkeitswerberin dar.

Auch aus der vermissten genaueren Auseinandersetzung mit den Angaben weiterer in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen, insbesondere des Ernst P***** (S 147 ff; US 9 unten) ist ein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht ableitbar; vermag doch die Beschwerdeführerin selbst keine erörterungsbedürftigen Entlastungen aus diesen Depositionen anzuführen und übergeht im Übrigen die Schilderung des Zeugen P*****, wonach die Wohnung der Geschädigten einen durchsuchten Eindruck hinterlassen habe, das Sparbuch unauffindbar gewesen sei (S 151) und die Mutter der Angeklagten einen Zweitschlüssel zu dieser Wohnung gehabt habe (S 157).

Der Beschwerdeeinwand der Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) geht ins Leere, weil der historische Sachverhalt des Anklagefaktums A/II (ON 6) mit dem ergangenen Schuldspruch ident ist. Die Frage, ob Edeltraud Claudia W***** von ihrer Mutter zur Tatausführung bestimmt worden war (ursprünglich Punkt B der Anklage ON 6), ist - entgegen der Beschwerde - für die Identität von Anklage und Urteil ohne Belang, weil sich dieser Tatvorwurf nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern die inzwischen verstorbene Maria G***** gerichtet hat. Überdies wird die relevierte wesentliche Bedeutung der auch als Feststellungsmangel geltend gemachten Bestimmung der als unmittelbare Täterin agierenden Edeltraud Claudia W***** für das Nichtigkeitsverfahren nicht näher dargelegt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E57541 11D00050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00005..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0110OS00005_0000000_000