Die behauptete unzureichende Begründung (Z 5) kann - der Beschwerde zuwider - nicht darin erblickt werden, dass die Verantwortung der Angeklagten nur zusammengefasst und nicht vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben wurde (US 7; § 270 Abs 2 Z 5 StPO). Durch die Hervorhebung von Beweisdetails, insbesondere aus der vom Schöffensenat mit hinreichender und mängelfreier Begründung (US 6 bis 10) abgelehnten Darlegung der Beschwerdeführerin, und den dazu angestellten eigenständigen Beweiserwägungen unternimmt die Nichtigkeitswerberin bloß in unzulässiger Weise den Versuch, die allein den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, wie das Sparbuch in die Hände der Angeklagten gelangte, und die Rolle ihrer inzwischen verstorbenen Mutter stellen außerdem keine entscheidungsrelevanten Tatsachen für den Schuldspruch der Nichtigkeitswerberin dar.Die behauptete unzureichende Begründung (Ziffer 5,) kann - der Beschwerde zuwider - nicht darin erblickt werden, dass die Verantwortung der Angeklagten nur zusammengefasst und nicht vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben wurde (US 7; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Durch die Hervorhebung von Beweisdetails, insbesondere aus der vom Schöffensenat mit hinreichender und mängelfreier Begründung (US 6 bis 10) abgelehnten Darlegung der Beschwerdeführerin, und den dazu angestellten eigenständigen Beweiserwägungen unternimmt die Nichtigkeitswerberin bloß in unzulässiger Weise den Versuch, die allein den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, wie das Sparbuch in die Hände der Angeklagten gelangte, und die Rolle ihrer inzwischen verstorbenen Mutter stellen außerdem keine entscheidungsrelevanten Tatsachen für den Schuldspruch der Nichtigkeitswerberin dar.
Auch aus der vermissten genaueren Auseinandersetzung mit den Angaben weiterer in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen, insbesondere des Ernst P***** (S 147 ff; US 9 unten) ist ein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht ableitbar; vermag doch die Beschwerdeführerin selbst keine erörterungsbedürftigen Entlastungen aus diesen Depositionen anzuführen und übergeht im Übrigen die Schilderung des Zeugen P*****, wonach die Wohnung der Geschädigten einen durchsuchten Eindruck hinterlassen habe, das Sparbuch unauffindbar gewesen sei (S 151) und die Mutter der Angeklagten einen Zweitschlüssel zu dieser Wohnung gehabt habe (S 157).
Der Beschwerdeeinwand der Anklageüberschreitung (Z 8) geht ins Leere, weil der historische Sachverhalt des Anklagefaktums A/II (ON 6) mit dem ergangenen Schuldspruch ident ist. Die Frage, ob Edeltraud Claudia W***** von ihrer Mutter zur Tatausführung bestimmt worden war (ursprünglich Punkt B der Anklage ON 6), ist - entgegen der Beschwerde - für die Identität von Anklage und Urteil ohne Belang, weil sich dieser Tatvorwurf nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern die inzwischen verstorbene Maria G***** gerichtet hat. Überdies wird die relevierte wesentliche Bedeutung der auch als Feststellungsmangel geltend gemachten Bestimmung der als unmittelbare Täterin agierenden Edeltraud Claudia W***** für das Nichtigkeitsverfahren nicht näher dargelegt (§ 285a Z 2 StPO).Der Beschwerdeeinwand der Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) geht ins Leere, weil der historische Sachverhalt des Anklagefaktums A/II (ON 6) mit dem ergangenen Schuldspruch ident ist. Die Frage, ob Edeltraud Claudia W***** von ihrer Mutter zur Tatausführung bestimmt worden war (ursprünglich Punkt B der Anklage ON 6), ist - entgegen der Beschwerde - für die Identität von Anklage und Urteil ohne Belang, weil sich dieser Tatvorwurf nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern die inzwischen verstorbene Maria G***** gerichtet hat. Überdies wird die relevierte wesentliche Bedeutung der auch als Feststellungsmangel geltend gemachten Bestimmung der als unmittelbare Täterin agierenden Edeltraud Claudia W***** für das Nichtigkeitsverfahren nicht näher dargelegt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.