Mit den das ausgefertigte an das verkündete Urteil angleichenden Beschlüssen vom 21. Juli 2000 (ON 25) und 11. Dezember 2000 (ON 29) hat das Erstgericht den vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten (Z 3, 5, 5a, 10) gegen die Annahme eines auf Nötigung zum Beischlaf abzielenden Vorsatzes ins Treffen geführten Einwänden insoweit voll Rechnung getragen, als der Angeklagte tatsächlich (ua) des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde; damit wird das den vermeintlichen Schuldspruch wegen §§ 15, 201 Abs 2 StGB betreffende Beschwerdevorbringen gegenstandslos.Mit den das ausgefertigte an das verkündete Urteil angleichenden Beschlüssen vom 21. Juli 2000 (ON 25) und 11. Dezember 2000 (ON 29) hat das Erstgericht den vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten (Ziffer 3, 5, 5 a, 10,) gegen die Annahme eines auf Nötigung zum Beischlaf abzielenden Vorsatzes ins Treffen geführten Einwänden insoweit voll Rechnung getragen, als der Angeklagte tatsächlich (ua) des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde; damit wird das den vermeintlichen Schuldspruch wegen Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB betreffende Beschwerdevorbringen gegenstandslos.
Berechtigung kommt der Subsumtionsrüge (Z 10) zu, soweit sie sich gegen die Annahme einer im Sinn des zweiten Falls des § 202 Abs 2 StGB qualifizierten geschlechtlichen Nötigung richtet.Berechtigung kommt der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu, soweit sie sich gegen die Annahme einer im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 202, Absatz 2, StGB qualifizierten geschlechtlichen Nötigung richtet.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die (im Urteilsspruch zusammengefassten) inkriminierten Angriffe gegen das Opfer nach den tatrichterlichen Feststellungen lediglich einige Minuten dauerten (US 6, 12), welche Zeitspanne dem Begriff der "längeren Zeit" im Sinne des zweiten Falles des § 202 Abs 2 StGB unter Berücksichtigung des realen Tatgeschehens nicht gerecht wird; schon unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich die Prüfung, ob die festgestellte Belastungssituation des Opfers überhaupt die Intensität eines "qualvollen Zustands" erreicht hat.Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die (im Urteilsspruch zusammengefassten) inkriminierten Angriffe gegen das Opfer nach den tatrichterlichen Feststellungen lediglich einige Minuten dauerten (US 6, 12), welche Zeitspanne dem Begriff der "längeren Zeit" im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 202, Absatz 2, StGB unter Berücksichtigung des realen Tatgeschehens nicht gerecht wird; schon unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich die Prüfung, ob die festgestellte Belastungssituation des Opfers überhaupt die Intensität eines "qualvollen Zustands" erreicht hat.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, im Ausspruch, der Angeklagte habe durch die ihm zur Last liegende Tat Daniela K***** längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt sowie in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat auch unter § 202 Abs 2 zweiter Fall StGB und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe nach § 202 Abs 1 StGB neu zu bemessen:In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, im Ausspruch, der Angeklagte habe durch die ihm zur Last liegende Tat Daniela K***** längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt sowie in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat auch unter Paragraph 202, Absatz 2, zweiter Fall StGB und demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB neu zu bemessen:
Dabei war als erschwerend nichts, als mildernd hingegen seine bereits Krankheitswert aufweisende narzistische Persönlichkeitsstruktur (ON 15) in Verbindung mit der erheblichen, die Zurechnungsfähigkeit jedenfalls herabsetzenden Alkoholisierung zur Tatzeit (§ 35 StGB), das Geständnis und sein Reueverhalten zu werten.Dabei war als erschwerend nichts, als mildernd hingegen seine bereits Krankheitswert aufweisende narzistische Persönlichkeitsstruktur (ON 15) in Verbindung mit der erheblichen, die Zurechnungsfähigkeit jedenfalls herabsetzenden Alkoholisierung zur Tatzeit (Paragraph 35, StGB), das Geständnis und sein Reueverhalten zu werten.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint bei dem bis zu drei Jahre reichenden Strafrahmen des § 202 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten auch im Hinblick darauf tat- und tätergerecht, dass zwar der vollständigen Gewährung bedingter Strafnachsicht die Vorstrafenbelastung und eine nicht ausreichend begründbare positive Verhaltensprognose (s ON 15) entgegensteht, eine teilweise (zudem durch das Verschlimmerungsverbot bedungene) Nachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB jedoch aus präventiven Erwägungen vertretbar ist.In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint bei dem bis zu drei Jahre reichenden Strafrahmen des Paragraph 202, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten auch im Hinblick darauf tat- und tätergerecht, dass zwar der vollständigen Gewährung bedingter Strafnachsicht die Vorstrafenbelastung und eine nicht ausreichend begründbare positive Verhaltensprognose (s ON 15) entgegensteht, eine teilweise (zudem durch das Verschlimmerungsverbot bedungene) Nachsicht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB jedoch aus präventiven Erwägungen vertretbar ist.
Diese Sanktion rechtfertigt es auch, vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 EVr 473/98 gewährten bedingten Nachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen. Damit war der Angeklagte mit seiner Strafzumessungsrüge, der Berufung und der implizierten Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.