Entscheidung 11 Os 5/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Michael R***** gegen den Angeklagten und Antragsgegner Mag. Werner E***** wegen § 20 MedienG über das "Rechtsmittel" des Zweitgenannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. Juli 2003, AZ 17 Bs 29/03 (GZ 095 Hv 34/02v-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Michael R***** gegen den Angeklagten und Antragsgegner Mag. Werner E***** wegen Paragraph 20, MedienG über das "Rechtsmittel" des Zweitgenannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. Juli 2003, AZ 17 Bs 29/03 (GZ 095 Hv 34/02v-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das "Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (§ 20 Abs 4 Satz 1 MedienG) ist ex lege keine wie immer geartete weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet.Gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (Paragraph 20, Absatz 4, Satz 1 MedienG) ist ex lege keine wie immer geartete weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00005.04.0309.000
Dokumentnummer
JJT_20040309_OGH0002_0110OS00005_0400000_000